Keine Fixierung ohne richterliche Kontrolle

Die Neue Richtervereinigung begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat heute seine Entscheidung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich – rechtlichen Unterbringung verkündet.
Es ist nicht überraschend, dass das Bundesverfassungsgericht  angesichts Art. 104 Abs. 2 GG die unverzügliche Nachholung einer richterlichen Anhörung nach einer in der öffentlichen Unterbringung vom Arzt angeordneten 5- Punkt- oder 7- Punkt – Fixierung fordert.
In Tagen wie diesen, in denen gerade auch Politiker nicht so viel von unserem Rechtsstaat halten – siehe zuletzt die Reaktionen auf die Entscheidung des VG Gelsenkirchen – ist es wichtig, allen vor Augen zu führen, dass der Grundrechtsschutz  für alle Menschen gilt und auch nicht an den Türen psychiatrischer Kliniken endet.

Die Neue Richtervereinigung begrüßt dieses Urteil auch deswegen ausdrücklich.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung sind die Bundesländer aufgefordert, Regelungen zu schaffen, die den Schutz der Grundrechte der Betroffenen auch tatsächlich ermöglichen. Die Kliniken sind damit aufgefordert, qualifiziertes und ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen, das den vom Bundesverfassungsgericht  zu Recht geforderten Überwachungspflichten im Falle der Fixierung nachkommen kann. Die Mehrbelastung durch die zu erwartenden neuen Verfahren in der Justiz müssen ebenfalls berücksichtigt werden, soll der Grundrechtsschutz nicht leer laufen.

Ergänzend fordert die Bundessprecherin der Neuen Richtervereinigung Brigitte Kreuder-Sonnen:

„Die hier maßgeblichen Verfahren sollten Veranlassung sein Regelungen zu schaffen, die es ermöglichen, qualifizierte Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger für die Betroffenen in freiheitsentziehenden Verfahren beizuordnen. Es bedarf versierter Verfahrenspfleger und Verfahrenspflegerinnen,  die nicht nur in der Anhörung anwesend sondern in der Lage sind, aktiv das Verfahren für den jeweiligen Betroffenen kritisch zu begleiten. Daran fehlt es derzeit in einer Vielzahl von Verfahren, in denen nicht Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beigeordnet werden können. Hier ist der Bundesgesetzgeber aufgefordert,  z. B. Anforderungen an eine notwendige Qualifikation zu schaffen gekoppelt an eine deutlich bessere Vergütung dieser Tätigkeit.“

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