Satzung
Neue Richtervereinigung e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Neue Richtervereinigung – Zusammenschluß von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V.”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein soll
- in Weiterentwicklung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats die Freiheitsrechte der Bürger, die Gleichheit aller und die Gleichberechtigung der Geschlechter, die soziale Gerechtigkeit, den Schutz von Minderheiten und die Solidarität der Menschen gegen ihre Vernichtung durch Krieg und gegen die Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen fördern;
- zur konsequenten Durchsetzung der Gewaltenteilung für eine eigenständige, selbstverwaltete und enthierarchisierte Dritte Gewalt im Interesse der Rechtssuchenden eintreten;
- die Demokratisierung der Justiz und die Transparenz der Justiz für die Öffentlichkeit fördern;
- als Berufsvereinigung die Belange der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Personalpolitik gegenüber den Justizverwaltungen und den Parlamenten vertreten;
- die Zusammenarbeit mit den anderen im Justizbereich Tätigen und ihren Organisationen anstreben;
- international mit nahestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Richtern und Staatsanwälten zusammenarbeiten.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sein Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch im Ruhestand. Ferner können Mitglieder sein Rechtsreferendarinnen und -referendare. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Über die Aufnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Andere Personen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
(3) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auf Antrag eines Mitgliedes und mit Wirkung für bestimmte Zeit beschließen, dass dieses Mitglied beitragsfrei gestellt wird oder die Mitgliedschaft ruht.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats zulässig;
c) durch Ausschluß aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich;
d) bei Referendarinnen und Referendaren mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes.
§ 4 Organe des Bundesvereins
Der Verein besteht auf Bundesebene. Seine Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von dem Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich (z.B. auch per E-Mail) an die Mitglieder. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung kann auch durch Mitteilung in der Zeitschrift “Betrifft Justiz” geschehen, wenn deren Postversand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen ist. Die Mitgliederversammlung kann auch bzw. zusätzlich in digitalen Formaten durhgeführt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Bestimmung der Leitlinien für die Vereinsarbeit und für die Fachgruppen;
- b) Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
- c) Bestätigung und Abberufung von Fachgruppen und Entgegennahme ihrer Berichte;
- d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und Verteilung des Beitragsaufkommens zwischen dem Verein und seinen Untergliederungen;
- e) Genehmigung des Haushaltsplans;
- f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung; hierfür sind 2/3 der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
- g) Beschluss über die Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll aufzunehmen, das durch die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter und die Protokollführerin/den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand führt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Leitlinien die laufenden Geschäfte des Vereins. Er koordiniert die Arbeitsgruppen.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis zwölf Mitgliedern. Frauen und Männer sollen möglichst in gleicher Zahl vertreten sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Die BMV kann eine Wahlordnung beschließen. Hat der Vorstand weniger als zwölf Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung eine Wahl zur Ergänzung des Vorstands für den Rest der Amtszeit durchführen.
(4) Die Mitgliederversammlung soll vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands eine(n) Vorsitzende(n) wählen. Gibt es keine(n) Vorsitzende(n), wählt der Vorstand aus seiner Mitte mindestens eine(n) Vorstandssprecher(in).
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
§ 7 Gliederung und Arbeitsweise des Vereins
Die Arbeit des Vereins wird auf Bundesebene von den Fachgruppen, Projektgruppen und Teams (§8) und von den jeweiligen Untergliederungen auf Landes- und Ortsebene (§9) getragen, welche die Mitglieder bilden. Jedes Mitglied soll sich einer Untergliederung auf Landes- und Ortsebene und möglichst auch einer oder mehreren Untergliederungen auf Bundesebene anschließen
§ 8 Untergliederungen auf Bundesebene
Auf Bundesebene wird die Arbeit des Vereins von den folgenden Gruppen getragen:
(1) Fachgruppen: Mitglieder können sich zu thematisch bestimmten Fachgruppen zusammenschließen. Fachgruppen bedürfen der allgemeinen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, vorläufig bis zu deren Zusammentritt des Vorstandes. Sie können im Namen des gesamten Vereins Äußerungen abgeben. Das Recht, im Namen des gesamten Vereins Äußerungen abzugeben, kann durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschränkt werden. Sie werden in ihrer Arbeit durch den Bundesvorstand unterstützt. Die Fachgruppe wählt möglichst alle zwei Jahre mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher.
(2) Projektgruppen: Mitglieder können sich zu Projektgruppen zusammenschließen, um konkret abgrenzbare Einzelprojekte zu bearbeiten. Eine Projektgruppe bedarf der Bestätigung des Vorstands und berichtet dem Vorstand über ihre Arbeit. Projektgruppen sollen für einen bestimmten Zeitraum eingerichtet werden. Ihnen kann durch den Bundesvorstand ein eigenes Äußerungsrecht eingeräumt werden. Sie werden in ihrer Arbeit durch den Bundesvorstand unterstützt.
(3) Teams: Mitglieder können sich zu Teams zusammenschließen, um den Bundesvorstand bei der Organisation der Vereinsarbeit zu unterstützen. Die Gründung eines Teams bedarf der Bestätigung des Vorstands. Teams und Vorstand unterstützen sich gegenseitig.
Soweit die Arbeit einer der vorgenannten Untergliederungen nicht zeitlich begrenzt ist, entscheidet für Fachgruppen die Bundesmitgliederversammlung, im Übrigen der Bundesvorstand über die Auflösung einer der vorgenannten Untergliederungen.
§ 9 Untergliederungen auf Landes- und Ortsebene
(1) Auf Landes- und Ortsebene können die Mitglieder sich zu nichtrechtsfähigen Untergliederungen zusammenschließen. Dies geschieht durch Beschluß der Mehrheit dieser Mitglieder in einer Teilmitgliederversammlung, wobei mindestens sieben Mitglieder für die Untergliederung stimmen müssen.
(2) Die Untergliederungen bestimmen ihre Verfassung selbst. Dazu gehört die Regelung der örtlichen und regionalen Arbeit, für die sie allein zuständig sind. Unberührt bleibt die Zuordnung von projektbezogenen und thematisch bestimmten Gruppen zum Bundesverein, die länderübergreifend arbeiten oder für den gesamten Verein sprechen (§ 8). Unberührt bleiben auch die §§ 1, 2, 3, 5 und 12. Die Untergliederungen führen den Namen des Gesamtvereins mit einem Zusatz, der sich auf ihr Gebiet bezieht. Die Mitgliedschaft im Gesamtverein und in den Untergliederungen ist eine einheitliche.
§ 10 Beitragsaufkommen
Der Vorstand gibt Anteile des Beitragsaufkommens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an die Untergliederungen ab. Der Vorstand kann den Untergliederungen den Einzug der Mitgliedsbeiträge überlassen und nimmt dann gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Bundesanteile des Aufkommens von ihnen entgegen. Der Vorstand überläßt den Fachgruppen, für die er zuständig ist, im Rahmen der Möglichkeiten die erforderlichen Mittel.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sektion von amnesty international oder an eine andere gemeinnützige Vereinigung nach Beschluß der Mitgliederversammlung.
Satzung Stand März 2023