Schutz von Gewaltopfern und betroffenen Kindern hat Vorrang vor Datenschutz
Familiengerichte dürfen bei Verfahren wegen innerfamiliärer Gewalt und Kindeswohlgefährdung nicht durch den Datenschutz blockiert werden.
Die NRV appelliert an den Gesetzgeber, den Opferschutz beim anstehenden Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) und bei den angedachten Änderungen des FamFG und des Gewaltschutzgesetzes konsequenter umzusetzen und klare Regelungen im Verhältnis Datenschutz versus Gewaltschutz zu schaffen.
Im Einzelnen:
- Die NRV fordert eine klare und einheitliche Regelung des Gewaltbegriffes in den verschiedenen Gesetzen – dies auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit, Einheitlichkeit der Rechtsordnung, der Bürgernähe und der Langlebigkeit von Gesetzen.
Die Gewaltbegriffe der Istanbul-Konvention des Referentenentwurfs des KiMoG (§ 1632 Abs. 1 BGB-E) und des § 1 GewSchG unterscheiden sich. Dies wird die Rechtsanwendung in der Praxis vorhersehbar deutlich und unnötig erschweren.
Identität der Begriffe wird seitens der NRV für zwingend gehalten. Allerdings erachtet die NRV eine Abgrenzung zum weiten Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention insoweit für erforderlich, als dieser auch wirtschaftliche Gewalt umfasst. Diese Abgrenzung ist angesichts von Bedeutung und Reichweite der betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern erforderlich, da wirtschaftliche Gewalt etwa bereits dann bejaht wird, wenn ein Elternteil alleiniger Inhaber des einzigen Familienkontos ist. Ein derart weiter Gewaltbegriff darf keine Grundlage für grundrechtsintensive Eingriffe darstellen wie z.B. Einschränkung des Umgangs oder gar die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 BGB-E oder Kindesschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB-E).
- Die NRV hält als weitere rechtspolitische Forderung eine Stärkung der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG aus Kinderschutzgesichtspunkten für notwendig. Dritte müssen gesetzlich normiert zur verbindlichen Feststellung einer Gefährdungslage beim Kind auf Nachfrage des Familiengerichts zur Auskunft verpflichtet werden. Dies ist rechtsstaatlich geboten, da der Datenschutz dem Opferschutz nicht im Weg stehen darf. Aus Sicht der NRV bedarf es einer Klarstellung auf Ebene der Bundesgesetzgebung, diese sollte nicht der Ländergesetzgebung überlassen bleiben.
Mögliche Kollisionen mit Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Daten und Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung in einzelnen Landesdatenschutzgesetzen sind vom Gesetzgeber zu beseitigen. Sie bieten in der Praxis oft einen Vorwand, das Familiengericht nicht oder nicht vollständig zu informieren. Eine Anlehnung oder Ergänzung an § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist zum Beispiel als gesetzgeberische Handlungsmöglichkeit zu empfehlen, indem ausdrücklich das Familiengericht sowohl als direkter Empfänger (auf Aufforderung) von Mitteilungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung) als auch als unmittelbarer Adressat für die dort genannten Berufsträger*innen und dem Jugendamt sowie der Polizei im Gesetz genannt wird.
Ein unmittelbarer Austausch der oftmaligen Ersteinsatzbehörde Polizei mit dem Jugendamt und dem Familiengericht ist bei häuslicher Gewalt und / oder Kindeswohlgefährdung ebenfalls zwingend zu ermöglichen, um einen effektiven Opferschutz zu gewährleisten.
- Die Polizei sollte gesetzlich verpflichtet sein, bei Vorhandensein von Kindern am Einsatzort der innerfamiliären Gewalt auch unmittelbar an das Familiengericht zu berichten. Dies kann zu einem schnelleren Eingreifen führen. Wegen § 162 FamFG wird das Jugendamt dadurch nicht umgangen.
- Bei den aktuellen Gesetzesvorhaben fehlt es nach Auffassung der NRV an einer Verpflichtung der Familiengerichte, bei Vorhandensein von Minderjährigen, die häusliche Gewalt miterleben, die Einleitung amtswegiger Kindschaftsverfahren zu prüfen. Die NRV erhebt die Forderung, an § 2 GewSchG einen Absatz 3 anzufügen, für den folgende Formulierung vorgeschlagen wird: „ Lebt die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, in dem auch Kinder unter 16 Jahren leben, soll das Familiengericht von Amts wegen kinderschutzrechtliche Maßnahmen überprüfen“.
- Die NRV hält es auch für geboten, den Regelkatalog für die Bestellung eines Verfahrensbeistands in § 158 Absatz 3 FamFG um zwei Ziffern zu erweitern, nämlich um die Fälle der Wohnungszuweisung wegen unbilliger Härte nach § 1631 b BGB und nach § 2 GewSchG, wenn die Beteiligten Eltern gemeinsamer Kinder sind, damit das Interesse der Kinder kindeswohlbezogen durch den Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes in das Verfahren eingebracht werden kann.
Die NRV hat an dieser Stelle vor allem das Anliegen, dass die anstehenden Reformen vom Gesetzgeber dazu genutzt werden, Schwächen des Opferschutzes, die in der Praxis als solche bereits längst erkannt sind und auch kommuniziert wurden, anzuerkennen und zu beseitigen.
Ulrike Sachenbacher Kerstin Wierse Ingo Socha

