Den Rechtsstaat nicht nur KI-fähig, sondern auch KI-fest machen!
Insbesondere Familiengerichte müssen jetzt angemessen auf Behinderungen durch KI-generierte Schriftsätze reagieren können.
Die NRV fordert den Gesetzgeber dazu auf, im anstehenden Kindschaftsrechts-Modernisierungsgesetz (KiMoG) Möglichkeiten zu schaffen, Missbrauch abzuwehren. Das kann etwa dadurch geschehen, dass auch in Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschüsse für das Verfahren im Allgemeinen oder bestimmte Verfahrenshandlungen – insbesondere der Beweisaufnahme erhoben werden können. Im Einzelnen:
- Dem § 14 Abs. 1 FamGKG soll dazu folgender Satz angefügt werden: Dies gilt auch für Anträge, die lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete, Anträge wiederholen.
- Dem § 16 Abs. 1 FamGKG soll dazu folgender Satz angeführt werden: Bestehen die Beteiligten in Verfahren, die von Amts wegen betrieben werden, abweichend vom Gericht auf einer bestimmten Form der Beweisaufnahme, so gelten die §§ 379 ZPO und 30 Abs. 1 FamFG entsprechend.
- 1696 BGB in seiner bisherigen Form sollte erhalten bleiben. Hilfsweise soll § 1696 Abs. 1 BGB der folgende Satz angefügt werden: Eine Abänderung ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der formellen Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
Dafür spricht, dass die Anzahl derjenigen Personen, die von den Gerichten keine für sie relevanten Ergebnisse erwarten, sondern sie in ihrer Funktionsfähigkeit schwächen wollen, steigt. Viel Arbeitskraft wird dadurch gebunden, dass in denselben Verfahren, gleichzeitig oder in schneller Abfolge Gehörs-, Beschleunigungs- und Verzögerungsrügen erhoben und Richter:innen abgelehnt werden. Oft werden diejenigen Personen, die über die Ablehnung zu entscheiden haben, ebenfalls sofort abgelehnt. Durch diese Kettenverfahren wird Arbeitszeit gebunden, bereits anberaumte Termine können nicht stattfinden.
Der Einsatz von Large Language Models (LLM, sogenannte „künstliche Intelligenz“) macht es möglich, dass innerhalb von kurzer Zeit große Mengen an Text produziert werden, die inhaltlich von den Gerichten zur Kenntnis genommen werden müssen. Dies folgt nicht nur aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch aus dem Selbstverständnis vieler Richter:innen. Kurzfristig ist hier auch keine technische Lösung in Sicht. Software, die die durch LLM/KI generierten Texte – womöglich mit derselben Technik – in lesbare Dokumente zurückverwandelt, müsste durch die Richter:innen wirksam kontrolliert werden, was den Nutzen für das geschilderte Problem deutlich einschränken würde.
Der NRV geht es nicht darum, sich gegen LLM/KI als solche zu wenden. Wir erkennen an, dass diese Software ein Tool für viele Rechtssuchende sein kann, ihre Anliegen trotz Unkenntnis rechtlicher Details, trotz Sprachbarrieren, trotz Ungeübtheit im Umgang mit Behörden wirksam zum Ausdruck zu bringen. Sobald die LLM/KI jedoch aus letztlich sachfremden Motiven eingesetzt wird und den Gerichtsbetrieb zu Lasten der anderen Rechtssuchenden erheblich stören kann, muss der Gesetzgeber regulierend eingreifen.
Dass Missbrauchsregeln grundsätzlich zulässig sind, hat das Bundesverfassungsgericht an verschiedenen Stellen hervorgehoben (zuletzt z.B. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 24.7.2026 – 1 BvR 1390/26, zit. Nach juris). Aus Sicht der NRV ist dies sogar rechtsstaatlich geboten. Im Interesse derjenigen, die die Justiz als rechtsstaatlich und für sich relevant anerkennt, muss es Wege geben, ihnen die Ressource Justiz in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Für die Fachgruppe Familienrecht in der Neuen Richter*innenvereinigung
Ulrike Sachenbacher Ingo Socha

