Besoldung der Richter*innen in NRW nicht amtsangemessen – jetzt Widerspruch einlegen!

30. Oktober 2020| LV Nordrhein-Westfalen

Informationen über die aktuellen Entscheidungen des BVerfG

Das BVerfG hat in seinem Beschluss zu Berlin (2 BvL 4/18) erstmals detaillierte Vorgaben zur Bestimmung einer absoluten Besoldungsuntergrenze aufgezeigt. Die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation der Beamten in der untersten Besoldungsgruppe muss um 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen. Bisher hatte sich das Gericht im Wesentlichen auf eine relativen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von fünf volkswirtschaftlichen Parametern, wie z.B. den Nominallohnindex, beschränkt. Die Mindestalimentation ergibt sich aus dem sogenannten Mindestabstandsgebot: Bei der Bemessung der Besoldung müsse der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden. Daneben mahnte das BVerfG die Einhaltung des sogenannten Abstandsgebots an. Denn die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter*innen und Staatsanwält*innen bestimmt sich – so das BVerfG – auch durch ihr Verhältnis zu den Bezügen in anderen Besoldungsgruppen. Die Bezüge sollen entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sein. Der Besoldungsgesetzgeber hat demnach den verfassungsrechtlichen Auftrag, ausgehend von der Mindestalimentation als Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung eine konsistente Besoldungssystematik zu entwickeln.

Nach einer aktuellen Hochrechnung für NRW (vgl. Stuttmann, Die Besoldungsrevolution des BVerfG, NVwZ-Beilage 2020, 83, 87) soll die an den Vorgaben des BVerfG ermittelte Mindestalimentation für das Jahr 2020 erst in der Landesbesoldungsgruppe A 10 Stufe 4/5 erreicht werden, obwohl die aktuelle Besoldungsstaffelung in NRW bei der Besoldungsgruppe A 5 beginnt. Danach wäre das Mindestabstandsgebot in NRW zurzeit offensichtlich nicht gewahrt. Wie der Besoldungsgesetzgeber unter Berücksichtigung seines Gestaltungsspielraums in Zukunft auf die unmissverständlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG reagieren will, wird sich hoffentlich in den anstehenden Haushaltsberatungen des Landtags zeigen, in die wir uns für euch einbringen wollen.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir euch zur Wahrung eurer Ansprüche: Legt unbedingt für das laufende Jahr (bis zum Jahresende) Widerspruch gegen eure Besoldung ein!

Im Widerspruch solltet ihr unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG eine amtsangemessene Besoldung und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen. Den Zugang des Widerspruchs beim LBV NRW solltet ihr auf jeden Fall nachweisen können.

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