Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reformierung der Strafverfolgungsentschädigung
Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung
Die Neue Richter*innenvereinigung bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum weitgehend gelungenen Gesetzesentwurf. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber neuerlich beabsichtigt, sich der bisher nicht vollendeten Reform des StrEG zuzuwenden und dabei einen Vorschlag aufgreift, den der Unterzeichner vor zwei Legislaturperioden dem Rechtsausschuss unterbreitete (vgl. Stellungnahme vom 23.02.2020). Schon angesichts der erheblichen Inflation seit dem Jahr 2020 ist es jedoch nicht überzeugend, den Höchstsatz der immateriellen Entschädigung mit § 7 Abs. 3 StrEG-E auf 150,00 EUR festzusetzen. Die Begründung angespannter Justizhaushalte ist unzureichend – insbesondere angesichts der Funktion der Entschädigungszahlung zur Kompensation verlorener Freiheit: Materiell-haushalterische Zwänge sind unbedeutend im Verhältnis zum Wert der freien Entfaltung des Menschen, die aufgrund justizieller Fehlleistungen verwehrt war. Denkbar wäre, nach einem Entschädigungssatz von 150,00 EUR zwischen dem 183. und dem 366. Tag der Freiheitsentziehung einen Höchstsatz von 200,00 EUR ab dem 367. Tag der Freiheitsentziehung zur Anwendung zu bringen.
Die Neue Richter*innenvereinigung unterstützt uneingeschränkt § 7 Abs. 4 StrEG-E. Eine Anrechnung von ersparten Aufwendungen für Unterkunfts- und Verpflegungskosten war bereits nach geltender Rechtslage zwar nach dem Normwortlaut möglich, aber völlig unbillig und stand im Widerstreit mit dem Normzweck des Entschädigungsanspruchs (vgl. Stellungnahme vom 29.10.2025). Dass der Bundesgesetzgeber dies nunmehr ausdrücklich klarstellt, ist Ausdruck einer rechtsstaatlichen Fehlerkultur und umfassend zu begrüßen.
Die vorgesehenen Erleichterungen im Antragsverfahren sind ebenfalls sachdienlich und sinnvoll. Dass allerdings ein Recht auf anwaltliche Unterstützung im Betragsverfahren nicht normiert werden soll, erscheint hierzu widersprüchlich. Die Antragsstellung hinsichtlich der StrEG-
Grundentscheidung ist weit weniger komplex und verlangt keinen komplexen Vortrag. Dementgegen scheitern die meisten Anträge auf Strafrechtsentschädigung an den Erfordernissen des § 10 StrEG. Zwar ist zutreffend, dass regelmäßig Strafverteidiger des Hauptverfahrens Mandate auch im Betragsverfahren erhalten dürften, was aber nicht bedeutet, dass das Betragsverfahren erfolgreich verläuft. Das Risiko liegt zunächst beim zu Unrecht Verurteilten. Darüber hinaus dürfte die Komplexität und strukturelle Andersartigkeit des Betragsverfahrens im Vergleich zum klassischen Strafverfahren auch viele erfahrene Verteidiger*innen vor Herausforderungen stellen, denen Spezialist*innen für Strafrechtsentschädigung eher gewachsen sein dürften – und dann dürfte es Streit um die Angemessenheit der (vergleichsweise höheren, aber aufgrund der Mandatierung fälligen) Anwaltskosten im Betragsverfahren geben. Schon um europarechtlichen Wertungen, die ein Recht auf anwaltliche Vertretung Mittelloser deutlich stärken, Rechnung zu tragen, sollte der Gesetzgeber solche Konflikte durch Normierung eines Rechts auf anwaltliche Vertretung im Betragsverfahren ausräumen.
StA Dr. Simon Pschorr
Sprecher der Fachgruppe Strafrecht
der Neuen Richter*innenvereinigung

