Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen

Zum Entwurf eines Gesetzes für eine moderne, bürgernahe und zukunftsfähige Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen: Stellungnahme der Neuen Richter*innenvereinigung

Die Neue Richter*innenvereinigung steht nach wie vor uneingeschränkt hinter den Zielen der geplanten Strukturreform. Der Referentenentwurf wird diesen allerdings nicht in vollem Umfang gerecht.

  1. Bereits im Eckpunktepapier heißt es, man wolle den Erwartungen der Bürger an eine digitale Arbeitsgerichtsbarkeit gerecht werden. Im Diskussionspapier wird der „Weiterentwicklung der Digitalisierung“ ein eigenständiger Punkt gewidmet. Auch in der Begründung des Referentenentwurfs wird die Notwendigkeit der Digitalisierung betont. Dennoch enthält der Referentenentwurf keinen Fortschritt im Bereich der Digitalisierung, sondern nur die pauschale Behauptung, die neue Struktur fördere Videoverhandlungen. Er greift insbesondere die Anregung der Richterschaft nicht auf, die Bereitschaft aller Prozessbeteiligten zur Durchführung von Güteterminen im Wege der Bild- und Tonübertragung dadurch zu erhöhen, dass Gütetermine am Stammsitz anstatt am Ort eines Gerichtstages durchgeführt werden, wenn das Gericht den Parteien die Möglichkeit
    eröffnet, hieran im Wege der Videoverhandlung teilzunehmen.
  2. Das dargestellte Versäumnis wirkt sich umso gravierender aus, weil der Referentenentwurf eine Vielzahl von Gerichtstagen beinhaltet, zu deren erheblichen Nachteilen wir bereits in unserer ausführlichen Stellungnahme vom 17.12.2025 zum Diskussionspapier (dort unter III. 2.) hingewiesen haben. An dieser Position halten wir nachdrücklich fest. Wie das Präsidium des Arbeitsgerichts Münster in der vorgesehenen Struktur mit drei Gerichtstagen und auswärtigen Kammern in Bocholt zu einer praktikablen Verteilung der Geschäfte gelangen soll, ist kaum vorstellbar.
  3. Die Kritik an der Aufrechterhaltung einer Anzahl von Standorten, welche mit den ursprünglichen Zielen der Strukturreform schwierig in Einklang zu bringen ist, muss umso deutlicher ausfallen, weil hierfür sachliche Argumente nicht erkennbar sind. Eine Erklärung lässt sich wohl nur in politisch motivierten Interessen und falsch verstandenem Lokalpatriotismus finden. Das Ziel der Reform wird aus dem Auge verloren. Den Inhalt des nicht weit genug gehenden Referentenentwurfs als „Kahlschlag“ zu bezeichnen, ist absurd. Nach § 140 Abs. 4 SGB III ist einem Arbeitslosen bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger eine tägliche Pendelzeit von zwei Stunden zumutbar. Wenn er zuvor beim Arbeitsgericht um seinen Arbeitsplatz gekämpft hat, soll diese Fahrzeit hingegen unzumutbar sein und den Verlust der Bürgernähe bedeuten. Ein Arbeitsloser mit Wohnsitz in Mönchengladbach muss daher eine Stelle in Krefeld oder Neuss annehmen. Prozessiert er gegen seinen dort sitzenden Arbeitgeber, wird ihm hingegen ein Gerichtstag zur Verfügung gestellt.
  4. Die Zusammenfassung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Köln unter der Bezeichnung Landesarbeitsgericht Düsseldorf-Köln erscheint nicht nur phantasielos, sondern geradezu bürokratisch und störrisch. Die von der Richterschaft beider Landesarbeitsgerichte angestrebte Zusammenarbeit als ein Team wird dadurch konterkariert. Ein gemeinsamer Name etwa als Rheinisches Landesarbeitsgericht ist daher anzustreben.
  5. Da das Zusammenwachsen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Köln auf Augenhöhe stattfinden soll und wird, sollte damit eine Neuwahl des Bezirksrichterrates einhergehen.

 

Peter Nübold                                                                Philipp Axmann

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