Stärkung der Resilienz der Justiz durch ein unabhängiges Disziplinarverfahren!
- Die Entwicklungen nicht nur in Polen und Ungarn zeigen, wie politisch kontrollierte Disziplinarsysteme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.
- EU-rechtlich geboten ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Richter*innen betreffende Disziplinarregelungen Garantien aufweisen, um zu verhindern, dass solche Regelungen als System zur politischen Kontrolle des Inhalts richterlicher Entscheidungen eingesetzt werden. Deshalb fordern der EuGH und die EU-Kommission strukturell unabhängige Disziplinarinstanzen.
- Ein eigenständiges Disziplinarrecht für Richter*innen – vollständig losgelöst vom Beamtenrecht – ist notwendig, um politische Einflussmöglichkeiten auszuschließen. Ministerielle Personal- und Disziplinarbefugnisse müssen entfallen.
Ziel ist ein schnelles, faires und unabhängiges Verfahren, das sowohl die richterliche Unabhängigkeit als auch der Funktionsfähigkeit der Justiz gewährleistet.
Dreistufiges Modell!
1. Initiativebene
- Dienstvorgesetzte können Verfahren anstoßen, dürfen aber keine Disziplinarmaßnahme verhängen.
- Frühzeitige Anhörungs- und Beschwerderechte für Betroffene.
- Einschaltung von Mitbestimmungsgremien.
2. Ermittlungsebene
- Sachverhaltsaufklärung durch ein unabhängiges Gremium oder eine Ombudsperson mit Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnissen.
- Vollständige organisatorische und personelle Unabhängigkeit von der Exekutive.
3. Rechtsschutzebene
- Überprüfung durch ein Richterdienstgericht, dessen Mitglieder von der Richterschaft gewählt werden.
- Garantie zügigen, effektiven Rechtsschutzes ohne politischen Einfluss.
Funktionsziele des Disziplinarrechts
- Stärkung der institutionellen Resilienz und Selbstverwaltung der Justiz als Schutz vor aktuellen und zukünftigen politischen Eingriffen.
- Rechtsstaatsgemäße Ahndung von Dienstvergehen einschließlich Entfernung aus dem Dienst bei schweren Dienstpflichtverletzungen.
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