Stellungnahme zur geplanten Änderung des Juristenausbildungsgesetzes NRW
Die NRV unterstützt das Grundanliegen des Entwurfes, die Jurist*innenausbildung attraktiv und zukunftsorientiert auszugestalten. Ziel muss es sein, unter guten und praxisorientierten Ausbildungsbedingungen umfassend und im rechtsstaatlichen Bewusstsein ausgebildete Jurist*innen zu gewinnen. Wir teilen die Überzeugung, dass dabei den wachsenden und sich wandelnden Anforderungen aufgrund zunehmender Internationalisierung und Digitalisierung der juristischen Arbeitswelt durch eine entsprechende Anpassung von Studien- und Prüfungsinhalten angemessen Rechnung zu tragen ist.
Diesem Anliegen werden die vorgeschlagenen Neuregelungen jedoch nur teilweise gerecht.
Ministerium der Justiz Präsidentin LJPA Frau Halstenberg-Bornhofen Martin-Luther-Platz 40 40212 Düsseldorf
|
|
||
Zweites Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Az: 2220 – V. 281
Ihr Schreiben vom 22.09.2020
Sehr geehrte Frau Halstenberg-Bornhofen,
die NRV bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen Stellung nehmen zu können. Zu den wesentlichen Punkten ist aus unserer Sicht folgendes zu bemerken:
I. Grundsätzliches:
Die NRV unterstützt das Grundanliegen des Entwurfes, die Jurist*innenausbildung attraktiv und zukunftsorientiert auszugestalten. Ziel muss es sein, unter guten und praxisorientierten Ausbildungsbedingungen umfassend und im rechtsstaatlichen Bewusstsein ausgebildete Jurist*innen zu gewinnen. Wir teilen die Überzeugung, dass dabei den wachsenden und sich wandelnden Anforderungen aufgrund zunehmender Internationalisierung und Digitalisierung der juristischen Arbeitswelt durch eine entsprechende Anpassung von Studien- und Prüfungsinhalten angemessen Rechnung zu tragen ist.
Diesem Anliegen werden die vorgeschlagenen Neuregelungen jedoch nur teilweise gerecht.
So halten wir die vorgesehenen Regelungen zur Stärkung der interdisziplinären Kompetenzen wie auch zum Praxisbezug der Studieninhalte noch für unzureichend und zu unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, wie und mit welchen Inhalten eine Umsetzung, z.B. beim Erwerb der unbestreitbar wichtigen digitalen Kompetenzen in der universitären Ausbildung wie auch im Vorbereitungsdienst, umgesetzt werden soll. Vielmehr bleibt der Eindruck, dass diese inhaltliche Neuausrichtung nur auf dem Papier stehen und weiterhin wenig mit der gelebten Ausbildungsrealität zu tun haben wird.
Auch wird die Chance einer spürbaren Reduzierung der Stoffmenge zugunsten der Vermittlung besserer methodischer und systematischer Kompetenzen mit dem vorliegenden Entwurf nicht ausreichend genutzt. Erreicht ist lediglich ein punktueller Austausch von Inhalten bei bestenfalls gleichbleibender Stofffülle, wobei wichtige Rechtsbereiche wie das Sozialrecht weiterhin vollständig fehlen.
Die erstrebte Bildung mündiger Jurist*innenpersönlichkeiten statt repetierender Wissensträger wird so nur schwer verwirklicht werden können. Angesichts der hohen Quote von Studienabbrechern und des sich bereits heute deutlich abzeichnenden Mangels an qualifiziertem juristischem Nachwuchs halten wir weitergehende Reformüberlegungen für unverzichtbar, um die juristische Ausbildung für Studierende attraktiv und zukunftsträchtig zu gestalten. Dies erfordert neben einer deutlichen Stärkung der personellen und sachlichen Ausstattung der Universitäten auch weitergehende inhaltliche Reformen.
II. Ausbildungs- und Prüfungsinhalte der ersten Prüfung
1. Wir begrüßen ausdrücklich die in § 2 JAG-E erfolgte Ausweitung des Prüfungszweckes um die „ethischen Grundlagen“ des Rechts sowie die im Entwurf in § 7 Abs. 2 S. 2 JAG-E benannte Qualifikation der „Fähigkeit zur kritischen Reflexion … vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts…“. Hiermit wird nicht zuletzt vor dem Hintergrund zunehmender Gefährdungen durch Rechtsextremisten auch innerhalb staatlicher Institutionen ein wichtiges Signal für die Bedeutung eines wehrhaften und funktionierenden Rechtsstaates gesetzt, der nur durch hierzu umfassend ausgebildete und in der kritischen Reflexion geübte Jurist*innen gesichert werden kann. Allerdings darf daran erinnert werden, dass dies schon immer Teil des rechtswissenschaftlichen Studiums war bzw. sein sollte, nämlich als Teil der Grundlagenfächer namentlich von Rechtsphilosophie, -geschichte und –soziologie. Dem Zurückdrängen der Grundlagenfächer durch den Wegfall als eigenständiges Pflichtfach und Implementierung lediglich als unselbständigen Teil der Pflichtfächer nach § 11 Abs. 3 JAG allein durch eine Vorschrift mit Appellcharakter zu begegnen, erscheint wenig überzeugend. Es bleibt daher abzuwarten, ob und welchen Raum die Diskussion und Schulung einer ethischen Dimension von Recht im Alltag der universitären Ausbildung tatsächlich einnehmen wird.
Angesichts der zentralen Bedeutung psychologischer Zusammenhänge und Prozesse für weite Bereiche der juristischen Arbeit sollte in § 2 Abs. 2 JAG-E zudem neben den ethischen Grundlagen der Begriff der „psychologischen Grundlagen“ ergänzt werden. Zwar enthält § 7 Abs. 2 S. 3 JAG bereits in der aktuellen Fassung eine Soll-Bestimmung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zur Psychologie. Diese werden jedoch von vielen Universitäten wohl aufgrund der Unverbindlichkeit der Regelung wenig bis gar nicht angeboten. Das wird der besonderen Bedeutung von psychologischen Prozessen in der juristischen Tätigkeit, die nicht nur in der straf- und familienrechtlichen Praxis in ganz besonderer Weise durch psychologische Fragestellungen geprägt ist, nicht gerecht: Jede Form von Verhandlung wird durch (zumeist unbewusste) innerpsychische Prozesse aller Beteiligten (mit)bestimmt. Diese bilden gerade den „menschliche Faktor“, der bei jeder Entstehung von Konflikten und Regelverletzungen zum Tragen kommt. Gleiches gilt für die sich daran anschließende juristische Bewertung oder Lösungsfindung. Angehende Jurist*innen werden bei der künftigen Berufsausübung also zwar vielfach mit psychologischen Vorgängen und Prozessen konfrontiert werden, erhalten aber keine theoretischen Grundlagen und Kompetenzen, um ein Bewusstsein über Ursachen und Tragweite der auftretenden psychischen Prozesse entwickeln und einen sachgerechten Umgang damit erarbeiten zu können. Dies weiterhin nur dem „gesunden Menschenverstand“ der Rechtsanwender*innen zu überlassen, ohne die seit Jahrzehnten vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse hierzu zu vermitteln, entspricht nicht unserer Vorstellung einer modernen und zukunftsgerichteten Jurist*innenausbildung.
Eine an der Berufspraxis orientierte Vermittlung dieser interdisziplinären Schlüsselqualifikationen kann zudem einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Studierenden eine interessante Perspektive auf die Tätigkeit als Jurist*in aufzuzeigen, die jenseits des „trockenen Erwerbs“ rein juristischer Fertigkeiten liegt, und so die Attraktivität der Ausbildung steigern. Um einen wirksamen Anreiz zu schaffen, dass die Universitäten ihr Lehrangebot künftig hierauf ausrichten und entsprechende Lehrveranstaltungen anbieten, bedarf es verbindlicher Vorgaben. Dies kann durch die Anordnung eines Teilnahmenachweises über den Besuch einer Lehrveranstaltung zu den in § 7 Abs. 2 benannten Schlüsselqualifikationen als Zulassungsvoraussetzungen in § 7 Absatz 1 JAG erreicht werden.
2. Die vorgeschlagene Aktualisierung der Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände, insbesondere die Erweiterungen in § 11 Abs. 2 Nr. 11 JAG-E zum Europarecht, wird von uns grundsätzlich begrüßt. Ausdrücklich zu kritisieren ist jedoch die fehlende Aufnahme des Sozialrechts oder zumindest ausgewählter Gebiete des Sozialrechts als Pflichtfachstoff. Nach wie vor wird hierbei verkannt, welche Bedeutung in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht dem Sozialrecht einschließlich des weiten Felds des Sozialversicherungsrechts zukommt. Aufgrund seines großen Anwendungsbereiches sind mehr als 90 % der Bevölkerung von diesem Rechtsgebiet in irgendeiner Form betroffen. Nicht wenige der Sachverhalte betreffen dabei existenzielle Fragestellungen. Letzteres dürfte für den gesamten Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), des Rechts der Arbeitsförderung (SGB III), der Sozialhilfe (SGB XII) und der Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten, die in 2019 allein mehr als ein Drittel aller erstinstanzlichen Klagen vor den nordrhein-westfälischen Sozialgerichten (86.638) und nahezu 90 Prozent aller einstweiligen Rechtsschutzverfahren (6.714) ausgemacht haben. Die existenziellen Fragen aus dem Bereich des gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungsrechts sind dabei noch nicht berücksichtigt. Das Betätigungsfeld für Jurist*innen im Bereich des Sozialrechts ist groß, nicht nur in den klassischen Bereichen wie Justiz und Anwaltschaft, sondern auch in Verbänden, Wirtschaftsunternehmen und den zahlreichen Sozialversicherungsträgern und Behörden.
Gleichwohl werden hierfür bis zum ersten juristischen Staatsexamen weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht die erforderlichen Grundlagen vermittelt. Der Verweis auf die Pflichtfächer im Bereich des öffentlichen Rechts verkennt die Eigenständigkeit insbesondere des Sozialversicherungsrechts. Hinzu kommt, dass ein Kernbereich des Sozialrechts, das öffentliche Leistungsrecht, in dem Pflichtkanon des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 2 Nr. 12 und 13 JAG-E nicht oder nur marginal erfasst ist. Die Berücksichtigung zumindest der Grundzüge des öffentlichen Leistungsrechts anhand ausgewählter Fachgebiete des Sozialrechts wäre daher ebenso notwendig wie die Vermittlung der Besonderheiten des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere der §§ 44 – 50 SGB X.
Die Nichtberücksichtigung als Pflichtfach und Marginalisierung dieses Rechtsgebiets führt zu der schon bekannten Problematik, für Forschung und Lehre wichtige Lehrstühle des Sozialrechts nicht besetzen zu können. Nicht besetzte Lehrstühle führen zwangsläufig wiederum dazu, dass das Sozialrecht aus Studierendensicht auch als Wahl- oder Schwerpunktfach unattraktiv wirkt. Damit sind Nachwuchsprobleme im Beschäftigungsfeld des Sozialrechts vorprogrammiert.
Vor diesem Hintergrund wird die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, einen Teil der Pflichtstationen des juristischen Vorbereitungsdienstes im Umfang von bis zu zwei Monaten statt in einer Verwaltungsbehörde in einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ableisten zu können (§ 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG-E) zwar ausdrücklich begrüßt. Dies wird in der Praxis aber wohl kaum zu einem adäquaten Ersatz zur Nachwuchsgewinnung für die fehlende Berührung im Studium führen. Mit anderen Worten: Warum sollte jemand, der schon im Studium nichts mit Sozialrecht zu tun hatte, ausgerechnet seine öffentlich-rechtliche Pflichtstation beim Sozialgericht ableisten, noch dazu, wo er/sie dort keine praktische Berührung mit den examensrelevanten Pflichtfächern des öffentlichen Rechts (Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Kommunalrecht, Straßen- und Gewerberecht, vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 12 und 13 JAG-E) haben wird?
Die Aufnahme von Grundzügen des Sozialrechts oder ausgewählter Gebiete des Sozialrechts in den Pflichtfachkatalog des § 11 Abs. 2 JAG ist aus Verbändesicht daher dringend erforderlich.
III. Staatliche Pflichtfachprüfung
Der vorgesehene Wegfall der Abschichtungsmöglichkeit dient zwar der bundesweiten Harmonisierung und beendet die damit einhergehenden Gerechtigkeitsdiskussionen. Für eine Vielzahl der Studierenden in Nordrhein-Westfalen wird sich das aber als klare Verschlechterung des bisherigen Zustandes darstellen. Die zumindest gefühlte psychische Entlastungswirkung der bisherigen Abschichtungsmöglichkeit hat für Studierende eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die (zeitnahe) Prüfungsbereitschaft und ist seit der Einführung als echte Verbesserung der Prüfungsbedingungen wahrgenommen worden. Hinzu kommt noch die Erschwernis durch den nunmehr geforderten Nachweis über je fünf Klausuren und Hausarbeiten für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung. Dies wird im erheblichen Umfang zeitliche Kapazitäten binden und ein Vorziehen der Schwerpunktprüfung vor die Pflichtfachprüfung für Studierende, die einen Freiversuch unternehmen wollen, kaum möglich machen. Die mit Schaffung des Freiversuches eigentlich angestrebte Verkürzung der Gesamtstudienzeit wird damit weiterhin nicht erreicht werden können.
Wir teilen jedoch die Hoffnung, dass die jetzt vorgesehene Möglichkeit des bedingungslosen Notenverbesserungsversuches nachhaltige und für den Gesamtablauf des Studiums positive Effekte bei den Studierenden zeigen wird, die auch von diesen als deutlich entlastender Faktor bei der Prüfungsbewältigung wahrgenommen wird. Diese in anderen Bundesländern schon länger erfolgreich praktizierte Verbesserungsoption und die weiteren Modifikationen zu den Voraussetzungen des Freiversuches begrüßen wir daher ausdrücklich.
Besonders hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Mitarbeit in der studentischen Rechtsberatung in sog. Law Clinics. Diese Gleichstellung mit der Teilnahme an fremdsprachlichen Verfahrenssimulationen ist nicht nur sachgerecht, sondern bedeutet auch eine wichtige und motivierende Anerkennung geleisteten gesellschaftlichen Engagements.
Für verzichtbar halten wir hingegen die vorgesehene Herabsetzung der Gewichtung der mündlichen Prüfungsleistung auf insgesamt 35 % gegenüber dem bisherigen Anteil von 40 %. Diese zu Lasten der Wertigkeit des mündlichen Prüfungsgespräches gehende Abwertung berücksichtigt nach unserer Überzeugung nicht ausreichend, dass im Prüfungsgespräch die Möglichkeit besteht, situativ und individuell das vertiefte Verständnis der Prüflinge zu den engeren und weiteren Bezügen des Rechts und dessen Anwendung zu erfragen. Es bietet damit eine wichtige Erkenntnisquelle zur juristischen Qualifikation der Prüflinge jenseits der konkreten Falllösung. Dabei ergibt sich zudem die Möglichkeit, die so erkannten Fähigkeiten von Prüflingen notenverbessernd zu würdigen, gerade wenn diese bei den schriftlichen Arbeiten ihr Potenzial nicht ausreichend beweisen konnten. Der auch rhetorisch gelungenen Formulierung rechtlicher Überlegungen kommt in einer Vielzahl juristischer Berufe eine gewichtige Bedeutung zu, und sie ist daher auch als Prüfungsleistung angemessen zu würdigen. Dass andere Bundesländer durch die geringere Gewichtung der mündlichen Prüfung von dieser Möglichkeit nur zurückhaltender Gebrauch machen und dies auch vom Koordinierungsausschuss der Justizministerien so empfohlen wird, halten wir angesichts der im Übrigen weiterhin unvermindert strengen Benotungspraxis auch in NRW für nicht entscheidend. In Zeiten bundesweit schwindender Absolventenzahlen sehen wir vielmehr keinerlei Veranlassung, die Notenpraxis weiter zu verschärfen. Erstrebenswert wäre demgegenüber, die Qualität und Akzeptanz der Prüfungsverfahren zu sichern, was wir durch den geplanten Verzicht auf die zwingende Beteiligung von Hochschullehrer*innen bei der Pflichtfachprüfung gefährdet sehen.
IV. Universitäre Prüfung
Dass der Reformentwurf die Reihenfolge von Pflichtfach- und Schwerpunktprüfung weiterhin freistellt, halten wir für unverzichtbar. Die für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nun deutlich gesteigerte Zahl der schriftlichen Leistungsnachweise, insbesondere der Hausarbeiten, wird für viele Studierende eine erhebliche zeitliche Herausforderung darstellen – gerade auch für solche, die ihr Studium (teilweise) selbst finanzieren müssen. Ein größeres zeitliches Engagement zur Erzielung guter Ergebnisse in der universitären Pflichtfachprüfung, die ja weiterhin mit 30 % in die Gesamtnote einfließt, werden Studierende, die am Freiversuch teilnehmen wollen, trotz der jetzt vorgesehenen Reduzierung auf 14 Semesterwochenstunden so weiterhin vor der Pflichtfachprüfung kaum aufbringen können.
Ob im Weiteren mit der vorgesehenen Konkretisierung der Prüfungsleistungen für die Schwerpunktprüfung ebenso wie auch für die universitäre Zwischenprüfung eine bundesweite Harmonisierung und strukturelle Vergleichbarkeit der universitären Prüfungen erreicht wird, bleibt zu hoffen. Hier sind insbesondere die Universitäten selbst aufgerufen, die bestehenden erheblichen Bewertungsdivergenzen abzubauen und so die Akzeptanz und Aussagekraft der universitären Prüfung zu stärken.
V. Juristischer Vorbereitungsdienst
Die im Entwurf vorgesehene Flexibilisierung der Ausbildungsorte und insbesondere die Möglichkeit, auch bereits innerhalb der Pflichtausbildung die richterliche Tätigkeit in den unterschiedlichen Fachgerichtsbarkeiten kennenzulernen, findet ebenso unsere Unterstützung, wie die geplante Erhöhung der Unterrichtsstunden in den Arbeitsgemeinschaften um 10 %. Allerdings erlauben wir uns den Hinweis, dass die Umsetzung nicht überall problemlos gelingen wird, da es bereits jetzt zeitweise schwierig ist, ausreichend geeignete AG-Leitende in der Richterschaft zu finden.
VII. Zweite Juristische Staatsprüfung
Zur vorgenommenen Ausrichtung des Pflichtstoffkatalogs und der fehlenden Berücksichtigung des Sozialrechts einschließlich eines Überblicks zu den prozessualen Besonderheiten gelten die vorstehenden Ausführungen unter I.2. entsprechend.
Ebenso wird hinsichtlich der angestrebten Reduzierung des Notenanteiles der mündlichen Prüfung von 40 % auf 35 %, der wir ablehnend gegenüberstehen, auf die vorstehenden Ausführungen unter III. zu verweisen.
Schließlich sehen wir auch keinen Anlass, die Zulassungsvoraussetzungen für das zweite Staatsexamen von drei auf vier bestandene schriftliche Prüfungsleistungen zu steigern und damit die Durchfallquote um geschätzte 4 % zu erhöhen. Angesichts bundesweit sinkender Absolvent*innenzahlen und sich deutlich abzeichnender personeller Engpässe sowohl in der Justiz als auch in der Anwaltschaft, halten wir eine weitere Verschärfung der Prüfungsvoraussetzungen für einen grundsätzlich falschen Weg zur Sicherung der Attraktivität von Berufen in der Justiz und der Qualität der Abschlüsse. Einer (befürchteten) Verschlechterung fachlicher Qualifikation der Absolvent*innen ist unserer Überzeugung nach vielmehr allein durch eine Verbesserung der Ausbildung zu begegnen und im Rahmen der jetzigen Zulassungsvoraussetzungen ausreichend überprüfbar. Hierzu weisen die vorgesehene Erhöhung der AG-Stundenzahlen und die Verlängerung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes in die richtige Richtung.
Mit freundlichen Grüßen
für den Sprecher*innenrat der NRV gez.
Nuriye Alkonavi Claudia Schönenbroicher