Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

 

Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, von der wir im folgenden gerne Gebrauch machen. Vorab verweisen wir auf unsere bereits überreichte Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Wir appellieren an die in Ihrem Hause beteiligten Abteilungen, beide Entwürfe miteinander abzustimmen und in eine sinnvolle Konkordanz zu bringen. Zu der aus beiden Entwürfen hervorgehenden Thematik einer notwendigen besseren Qualifizierung der Familienrichter*innen verweisen wir überdies auf unsere Presseerklärung vom 25.6.2026.

Zum aktuellen Entwurf:

Grundsätzlich begrüßt die NRV die jetzt an mehreren Stellen vorgesehenen Klarstellungen im Hinblick auf eine Berücksichtigung von Gewalt zwischen den Elternteilen und die hieraus folgenden Schutzmaßnahmen für die Kinder. Dabei ist deutlich darauf hinzuweisen, dass nahezu alle dieser vorgeschlagenen Regelungen bereits nach geltender Gesetzeslage von Familiengerichten so angewandt werden, da sie nicht nur der Istanbul-Konvention sondern dem allseits bestehenden Verständnis von Auswirkungen häuslicher Gewalt auf Kinder (auch wenn sie nicht selbst unmittelbar Adressaten der Gewalthandlungen sind) entsprechen. Dennoch wird die ausdrückliche Benennung im Gesetzestext im Sinne größerer Transparenz für die Öffentlichkeit sowie der angesichts der aktuellen Statistiken zu dieser Thematik offenbar weiter dringend notwendigen allgemeinen Sensibilisierung für die Problematik befürwortet. Der Gesetzesentwurf enthält jedoch auch aus unserer Sicht tatsächlich überflüssige Kodifizierungen sowie an anderen Stellen unzureichende Regelungen.

 

Im Folgenden sollen die aus unserer Sicht wesentlichsten Kritikpunkte angesprochen werden.

 

  1. § 57 S. 2 FamFG:

Grundsätzlich begrüßen wir, dass einstweilige Anordnungen in Umgangsverfahren, wenn eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, nicht mehr grundsätzlich unanfechtbar sein sollen. Auch die Klarstellung, dass die Entscheidung nicht mehr aufgrund der mündlichen Erörterung getroffen sein muss, stellt eine begrüßenswerte Erleichterung für die Praxis dar und wird zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. Jedoch wünschen wir uns an dieser Stelle eine nähere Differenzierung. In § 57 FamFG sollte in S. 3 Nr.2 ergänzt werden, dass dies nur für Entscheidungen über den Ausschluss des Umgangs des Kindes mit einem Elternteil gilt sowie für solche Umgangsregelungen (sofern man nicht noch durch anderweitige Klarstellung im Gesetz verhindert, dass künftig im Rahmen des Umgangs der Lebensmittelpunkt des Kindes verändert werden kann), die mit einem Wechsel des Lebensmittelschwerpunktes des Kindes verbunden sind. Der länger als 3 Monate nur aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgende völlige Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern(-teil) und Kind ist von solcher Eingriffsintensität, dass hierfür ein Rechtsmittel eröffnet sein muss. Auch ist durch die geplante Erweiterung des Rechtsmittelrechtes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der BGH mit seinen Beschlüssen vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) und vom 13.05.2026 (XII ZB 404/25) die Möglichkeit eröffnet hat, auch im Rahmen von Umgangsverfahren den Lebensmittelpunkt eines Kindes vom einen elterlichen Haushalt in den anderen zu verlagern. Auch solche Umgangsentscheidungen greifen sehr intensiv in die Lebenswelt von Kindern und Eltern ein und müssen daher grundsätzlich anfechtbar ausgestaltet werden. Die angedachte 3-Monats-Frist berücksichtigt angemessen den Umstand, dass vorübergehende auch deutliche Umgangseinschränkungen im Lichte des § 156 Abs. 3 S. 2 FamFG hinzunehmen sind. Bei uneingeschränkter Eröffnung des Anfechtungsrechtes würde diese als sinnvoll zu bewertende Regelung leerlaufen, da eine außergerichtliche Konfliktbeilegung in der Regel ausgeschlossen ist (schon nach den entsprechenden Regeln der Beratungsstellen), solange zwischen den Eltern ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Die 3-Monats-Frist schafft zugleich für alle Beteiligten den notwendigen Zeitdruck, um innerhalb dieser Zeitspanne zu einer endgültigen Entscheidung zu kommen. Dabei wird dies durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in diesem Zeitrahmen in der Regel unmöglich sein. Es sollte daher das Wort „schriftliche“ vor „Begutachtung“ an dieser Stelle gestrichen werden, da innerhalb von 3 Monaten erfahrungsgemäß nur eine mündliche Begutachtung zu erlangen ist.

 

Für Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 (ggfs auch Nr. 2) FamFG ist dringend eine Pflicht zur Anhörung der betroffenen Kinder ins FamFG aufzunehmen, soweit minderjährige Kinder in dem betreffenden Haushalt leben. Ebenso sollte für diese Fälle die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für die Kinder regelhaft vorgesehen werden. Die Frage, welchem Elternteil die Familienwohnung, in welcher die Kinder ihr Zuhause bisher haben, zur Nutzung zugewiesen wird, betrifft ganz wesentlich die Lebenswirklichkeit und die Rechte der betroffenen Kinder, ohne dass die Kinder aber bisher an dem Verfahren angemessen beteiligt werden. Die bisher in § 205 Abs. 1 FamFG vorgesehene Anhörung des Jugendamtes ist hierfür in keiner Weise ausreichend. Wir schlagen daher die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in einem neu zu schaffenden § 204 a FamFG (Bestellung von Verfahrensbeistand und Kindesanhörung) vor.

 

In § 68 Abs. 3 FamFG ist für Sorge-, Umgangs, Herausgabe-, Verbleibens- und Wohnungszuweisungssachen grundsätzlich eine erneute Kindesanhörung auch in der 2. Instanz verpflichtend vorzusehen. Dies allein schon deswegen, weil sich in den Monaten zwischen amtsgerichtlicher und dann obergerichtlicher Entscheidung Kinder erheblich entwickelt bzw. verändert haben können sowie auch die äußeren Umstände sich sehr verändert haben können bzw. (beispielsweise eine nun gelebte vorläufige Umgangsregelung) erheblichen Einfluss auf den Zustand und die Haltung des Kindes ausgeübt haben können. Ausnahmen von der Anhörungspflicht sollte es nur unter denselben Bedingungen wie in der 1. Instanz geben, sowie nun auch durch die vorgesehene neue Ergänzung in § 68 Abs. 5 FamFG: Letztere wird ausdrücklich begrüßt. In völlig aussichtslosen Fällen werden andernfalls bei den betroffenen Eltern nur unnötig Hoffnungen geweckt, die dann zwangsläufig enttäuscht werden müssen.

 

Die vorgeschlagene Gerichtsstands-Regelung in §§ 152 Abs. 2 Nr. 2 , 170 I, 232 FamFG geht nicht weit genug. Stattdessen werden zentralisierte Gerichtsorte für die genannten Fälle vorgeschlagen. Es sollte auch geregelt sein, dass die jeweiligen im Bezirk dieser Gerichte (ein Gericht pro OLG-Bezirk o. ä.) ansässigen Anwälte, die dann als Korrespondenzanwälte mit denjenigen am Ort beispielsweise des entsprechenden Frauenhauses fungieren, die am Aufenthaltsort der Schutzsuchenden tätigen Anwälte nicht offenbaren müssen. Anderenfalls würde auf diesem Weg ja zumindest der grobe Aufenthaltsort der vor der Gewalt geflohenen Frau dem Mann wieder bekannt. Zugleich sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, dass Elternteile, die in eine Schutzeinrichtung fliehen, sowie auch die Schutzeinrichtungen selber sowie auch die Jugendämter verpflichtet sind, unverzüglich den neuen Aufenthaltsort an dies betreffende, dann für die Kindschaftsverfahren zuständige sowie auch das ggfs abweichende, für den früheren Aufenthaltsort zuständige Gericht zu melden. So ist auch sichergestellt, dass der zurückgelassene Elternteil jederzeit weiß, an welches Gericht er sich wenden muss und dass dieses dann auch seine Anträge entsprechend an die Gegenseite weiterleiten kann. Die Konzentration auf einzelne spezialisierte Gerichte hat zugleich den Vorteil, dass dort dann die entsprechende Expertise und Erfahrung mit derartigen Fällen zunehmend vorhanden ist.

 

156 a FamFG ist überflüssig; Hier wird unnötig eine Selbstverständlichkeit kodifiziert.

 

158 d FamFG sollte um eine Sanktionsmöglichkeit bei Nichtbeachtung durch die Eltern ergänzt werden.

Außerdem ist es für ein effizientes Arbeiten der Familiengerichte erforderlich, dass klargestellt wird, dass vom Kind besuchte Bildungs- oder Betreuungseinrichtungen in Verfahren nach § 1666 BGB keine Schweigepflichten gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht haben.

Ebenso ist zur Verbesserung des Kinderschutzes zu fordern, dass bei Polizei-Einsätzen wegen häuslicher Gewalt, bei denen mindestens in einem der Haushalte der betroffenen Erwachsenen minderjährige Kinder leben, zwingend das Familiengericht zu informieren ist, das dann prüfen kann, ob ein Verfahren nach §1666 BGB durchzuführen ist. Hierzu sollten entsprechende unverzügliche Informationspflichten für die mit der häuslichen Gewalt befassten Polizeibehörden oder jedenfalls (da Polizeirecht Landesrecht ist, was das Ganze verkomplizieren dürfte) der Jugendämter statuiert werden. Die aktuelle Information nur der (überlasteten) Jugendämter führt dazu, dass häufig wertvolle Zeit zunächst verloren geht, bis diese sich überhaupt mit der Familie beschäftigen können. Bis zu einer eventuellen Gerichtsverhandlung sind die Eltern dann womöglich bereits wieder in der sogenannten Honeymoon-Phase und man erhält keinen echten Einblick mehr in die Familie. Aktuell werden die Familiengerichte nur dann frühzeitig auf die Familien aufmerksam, wenn ein Gewaltschutz-Antrag gestellt wird, was aber nur bei einem verschwindend geringen Prozentsatz der Fälle tatsächlich erfolgt.

 

161 FamFG-E ist zu begrüßen, ebenso ist § 163 Abs. 3 FamFG – E sinnvoll, allerdings fehlt auch dort jede Sanktionsmöglichkeit.

 

Die Ergänzungen § 193 FamFG sind überflüssig. Wir haben Amtsermittlungspflicht!

 

§ 211 -212, 216 a FamFG werden für sinnvoll und hilfreich erachtet.

 

23b GVG ist weiterhin völlig unzureichend für die notwendige Qualifizierungs-Sicherung von Familienrichter*innen. Es genügt nicht, einfach weitere an die Familienrichter*innen zu stellende Anforderungen ins Gesetz zu schreiben, ohne aber konkret zu regeln, wie die Einhaltung dieser sicher notwendigen Standards faktisch gewährleistet werden soll!

Hier ist weiterhin grundsätzlich die Einrichtung einer Familien-Fachgerichtsbarkeit mit dort entsprechend vorhandener Expertise (und Interesse an der Materie) zu fordern. Solange dies nicht realistisch zu erwarten ist, ist aber dringend ein echtes Mentoring-System zu etablieren. Es reicht nicht aus, dass Proberichter*innen im 1. Jahr keine Familiensachen übernehmen dürfen. Die einjährige Tätigkeit als Zivil- oder Strafrichter*in qualifiziert in keiner Weise für die anschließende Übernahme eines familiengerichtlichen Dezernats. Erforderlich ist vielmehr das Durchlaufen eines einjährigen Mentoring-/Supervisionsprogramms oder dergleichen. Hierzu müssten entsprechende Strukturen geschaffen und insbesondere die Mentor*innen angemessen von anderen Aufgaben entlastet werden, das bedeutet im Ergebnis eine bessere personelle Ausstattung der Familiengerichte. Die vorgesehene Fortbildungspflicht für Familienrichter*innen ist sinnvoll, wird in der Praxis aber nicht konsequent gelebt. Hier ist die entsprechende Verpflichtung weit deutlicher zumachen. Es sollte klargestellt werden, dass Familienrichter*innen ohne Rücksprache mit ihrem Mentor*in (dennoch in der gebotenen richterlichen Unabhängigkeit, da sie an das Votum der Mentor*innen nicht gebunden sind) jedenfalls in Kindschaftsverfahren erst entscheiden dürfen, wenn sie über belegbare Kenntnisse auf den hierfür notwendigen Gebieten tatsächlich verfügen. Weiter ist dringend zu fordern, dass zum/zur ( Vors.) RiOLG in einem Familiensenat nur Personen berufen werden können, die über tatsächliche praktische Spruchrichtertätigkeit in diesem Bereich verfügen; die Qualifikation durch rein administrative Tätigkeiten darf hierfür keinesfalls ausreichen. Es ist daran zu erinnern, dass es sich bei den Entscheidungen gerade in Kindschaftsverfahren um höchst grundrechtsrelevante Bereiche mit prägenden Auswirkungen für das gesamte weitere Leben junger Menschen und damit auch für deren spätere Rolle in unserer Gesellschaft handelt.

Dementsprechend ist es vordringlich, hier eine hohe Qualität konsequent zu fordern und sicherzustellen.

 

1565 Abs. 2 S. 2 BGB-E ist überflüssig und spricht lediglich eine auch schon jetzt geltende Selbstverständlichkeit aus.

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