Neue Richter*innenvereinigung fordert bessere Qualifizierung von Familienrichter*innen

Pressemitteilung zu den Gesetzentwürfen aus dem Justizministerium Verbesserung des Kinderschutzes und allgemein des Schutzes vor häuslicher Gewalt durch die Familiengerichte 

Binnen kurzer Zeit wurden unabhängig voneinander 2 Referentenentwürfe aus dem Justizministerium den entsprechenden Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Einmal geht es um das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, hier kurz VerbessG, und zum anderen um das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz KiMoG. Unabhängig von der gesondert erfolgenden Kritik an beiden Referentenvorschlägen im Einzelnen fällt jedoch das Folgende grundlegend auf:

Beide Referentenentwürfe machen sich eine Verbesserung des Kinderschutzes und allgemein des Schutzes vor häuslicher Gewalt durch die Familiengerichte zur Aufgabe. Dabei ist gerade der vorliegende Entwurf des KiMoG von einem Ausdruck tiefen Zweifels an der ausreichenden Qualifizierung der in Familiensachen tätigen Richter*innen geprägt, indem jetzt zahlreiche Dinge kodifiziert werden sollen, die eigentlich schon längst gängige Praxis an den Familiengerichten sind bzw. Grundsätze der Rechtsanwendung, die bereits jedem Jurastudenten geläufig sind. Zugleich widmet der Referentenentwurf des VerbessG dieser doch offenbar als schwerwiegendes Problem erkannten Thematik lediglich eine kleine Ergänzung in § 23 b GVG.

Rechtsprechung ist und bleibt stets eine Entscheidung des individuellen Einzelfalls unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände und Besonderheiten. Keine noch so detaillierte Normierung kann daher die qualifizierte Arbeit fachlich gut ausgebildeter und fortgebildeter Familienrichter*innen ersetzen. Es bleibt vordringliche – und durch die vorgelegten Referentenentwürfe in keiner Weise angegangene – Aufgabe des Gesetzgebers, für die der Bedeutung der Materie angemessene Ausbildung und Qualifizierung der Entscheidungsträger*innen nachhaltig Sorge zu tragen.

Hierzu ist § 23 b GVG auch mit der jetzt vorgesehenen Ergänzung um die Forderung nach einer Expertise bezüglich häuslicher Gewalt weiterhin völlig unzureichend. So genügt es nicht, dass Proberichter*innen, die typischerweise in ihrer Ausbildung allenfalls ganz rudimentär mit dem Familienrecht in Kontakt gekommen sind, im ersten Jahr keine Familiensachen bearbeiten dürfen. Vielmehr ist zu fragen, inwiefern sie nach diesem ersten Jahr, in welchem sie in Straf- oder Zivilsachen tätig waren, also weiter keine Berührung mit dem Familienrecht hatten, dann plötzlich für diese anspruchsvolle Aufgabe qualifiziert sein sollten, wenn keinerlei Weiterbildung in dieser Richtung vorgesehen ist. Die notwendige, an der Praxis orientierte (!), Fortbildung kann nur durch ein echtes Mentoring-System erreicht werden, wofür entsprechende Strukturen zu schaffen und insbesondere die Mentor*innen angemessen von anderen Aufgaben zu entlasten sind, was wiederum nur durch eine bessere personelle Ausstattung der Familiengerichte erreicht werden kann. Eine Fortbildungspflicht für Familienrichter* innen ist berechtigt und notwendig, müsste aber als echte Verpflichtung gestaltet werden. Dringend erforderlich ist außerdem eine Regel, wonach zum/zur (Vorsitzenden) Richter*in am OLG in einem Familiensenat nur Personen berufen werden können, die über tatsächliche praktische Spruchrichtererfahrungen in diesem Bereich verfügen; die Qualifikation durch rein administrative Tätigkeiten darf hierfür keinesfalls ausreichen. Es ist daran zu erinnern, dass es sich bei den Entscheidungen gerade in Kindschaftsverfahren um höchst grundrechtsrelevante Bereiche mit prägenden Auswirkungen für das gesamte weitere Leben junger Menschen und damit auch für deren spätere Rolle in unserer Gesellschaft handelt. Dementsprechend ist es vordringlich, hier eine hohe Qualität konsequent zu fordern und sicherzustellen.

Familienrichterin Jutta Hanewinkel vom Bundesvorstand der Neuen Richter*innenvereinigung ( NRV): „Es genügt nicht, einfach weitere an die Familienrichter*innen zu stellende Anforderungen ins Gesetz zu schreiben, ohne aber konkret zu regeln, wie die Einhaltung dieser sicher notwendigen Standards faktisch gewährleistet werden soll !“

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