Gesetzentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG)

Stellungnahme an das Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung

Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) bedankt sich für die Gelegenheit zur Teilnahme an der virtuellen Anhörung vom 15.06.2026 und zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Neue Richter*innenvereinigung begrüßt die Initiative, das Kindschaftsrecht neu zu strukturieren und damit das Rechtsgebiet insgesamt besser zugänglich zu machen. Insbesondere die Ausrichtung auf die Vorgaben und Wertentscheidungen des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“, IK) ist dabei ein wichtiger Schritt. Die Struktur ist gelungen, die Abfolge der Normen nach Themenblöcken macht das Gesetz übersichtlicher als in der aktuellen Fassung.

Kindschaftsrecht ist in weiten Teilen ein Recht für diejenigen, die von Berufs wegen mit Kindeswohl zu tun haben, das sind neben Jurist*innen auch  Mitarbeiter*innen von Jugendämtern, freien Trägern, Frauenhäusern und anderen Hilfsorganisationen. Daher ist es sicher gut, das Gesetz in Struktur und Sprache so anzupassen, dass kein Jura-Studium erforderlich ist, um die Vorschriften verstehen und anwenden zu können. Unserer Ansicht nach geht der Entwurf in diesem Bemühen jedoch deutlich zu weit.

Der Text ist an vielen Stellen zu wortreich. So sind etwa die Regelungsbeispiele in § 1632 Abs. 2 BGB größtenteils überflüssig. Es gehört zum Kern der gerichtlichen Prüfung und zur gelebten Praxis, dass Häufigkeit, Dauer und Intensität häuslicher Gewalt bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Für die erforderlichen Ermittlungen gibt es Checklisten (z.B. Diepenthal, JAmt 2025, 354, 357). Daneben steht es allen Verfahrensbeteiligten frei, bestimmte Ermittlungen durch das Familiengericht anzuregen.

Dass das Miterleben häuslicher Gewalt eine Gefährdung des Kindeswohls begründen kann, die es erforderlich macht, den Umgang für eine gewisse Zeit auszuschließen, ergibt sich bereits aus der IK und ist seit Jahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung etabliert (z.B. OLG Frankfurt v. 03.06.2022 – 1 UF 242/21, FamRZ 2022, 1939). Kindler weist daneben darauf hin, dass Automatismen in diesem Bereich auch schädlich sein können: „Fachlich fehlerhaft ist es, nur mit den Eltern über die Belastung des Kindes zu sprechen oder ohne eigenen Eindruck anzunehmen, das Kind sei schwer oder nicht schwer belastet. (…) Es ist schlecht vorhersagbar, wann die Resilienz eines Kindes und unterstützender Bezugspersonen erschöpft ist und zusammenbricht“ (Kindler, JAmt 2025, 338, 340).

Die Verweisungen im BGB und auf das FamFG, das GewSchG und die IK sind verwirrend. Warum wird in § 1636 BGB-E nicht auf § 1666 BGB verwiesen? Warum wird in § 1639 Abs. 3 BGB-E der § 1824 BGB abgeschrieben? Die Bezugnahme auf die IK in § 1632 Abs. 1 BGB-E ist richtig und gelungen. Warum aber wird der Text zusätzlich teilweise abgeschrieben? Beispiel: Gilt „unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte“ in Art. 3b) IK auch im Rahmen von § 1632 Abs. 1 BGB-E oder gerade nicht? Hier wäre es wünschenswert, trotz der Beteiligung unterschiedlicher Fachabteilungen in Ihrem Haus dazu zurückzukehren, das materielle Recht im BGB und das Verfahrensrecht im FamFG zu regeln. Die IK sollte durch dynamische Verweisungen auf die Vorschriften eingebunden werden, nicht indem sie (teilweise) im Wortlaut in das BGB übertragen wird.

Die Reform ist daneben ein guter Anlass, das GewSchG aufzulösen und die Vorschriften in das BGB und das FamFG einzufügen. Die Verweisung vom BGB in das GewSchG (§ 1666 Abs. 3 BGB-E, § 1684 Abs. 5 BGB-E) macht die Anwendung in der Praxis unübersichtlich. Bereits bei der Anhörung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz hatten wir angeregt, die Fußfessel in einem § 90a FamFG und die Täterarbeit in einem § 89a FamFG einzufügen und dann dorthin zu verweisen. Diese Anregung wiederholen wir hiermit.

Dadurch, dass an vielen Stellen ein Gesetzestext im Wortlaut übernommen wird, statt dynamisch auf die entsprechende Vorschrift zu verweisen, werden Inkongruenzen und Redaktionsversehen begünstigt.

Man kann solche dogmatischen Punkte für nachrangig halten, weil es dem Gesetzesvorhaben darum geht, ein Ziel zu erreichen, das von vielen Personen – unabhängig von der politischen Couleur – gebilligt wird. Erfahrungen aus der jüngeren Vergangenheit zeigen jedoch, dass handwerkliche Schwächen und systematische Ungenauigkeiten dazu führen können, dass Gesetze die gewünschte Wirkung gerade nicht entfalten. So ist z.B. die angestrebte Stärkung ehrenamtlicher Vormundschaften durch die missglückte Formulierung der §§ 1778 und 1779 BGB ins Leere gelaufen.

 

Wir begrüßen folgende Änderungen

 

  • Erweiterung der Umgangspflegschaft in § 1686 BGB. Eine Umgangspflegschaft bereits dann zu ermöglichen, wenn sich die Kommunikation zwischen den Eltern erkennbar verschlechtert, ist praxisrelevant und erweitert die Palette der Gestaltungsmöglichkeiten zum Wohle der betroffenen Kinder. Hier sollte erwogen werden, das Zustimmungserfordernis entfallen zu lassen oder als eigene Variante unabhängig von der Kommunikationsfähigkeit der Eltern auszugestalten.
  • In § 1683 Abs. 3 BGB-E werden künftig alle drei Modelle (Residenzmodell, asymmetrisches Wechselmodell, symmetrisches Wechselmodell) als gleichwertige Regelungsmöglichkeiten behandelt.

 

Unsere zentralen inhaltlichen Kritikpunkte sind die Folgenden:

 

  • Die Widerspruchsfrist von einem Monat in § 1630 BGB-E ist deutlich zu kurz. Hier besteht ein Wertungswiderspruch zu § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB (8 Wochen nach der Geburt des Kindes) und Art. 5 Abs. 5 EuAdoptÜ (6 Wochen nach der Geburt des Kindes). Nach Art. 5 Abs. 5 EuAdoptÜ ist in den Fällen, in denen das nationale Recht keine Frist bestimmt, die Erklärung der Mutter nur dann wirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sie sich nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. Dieser Schutzgedanke ist auch bei der Regelung des Widerspruchs gegen die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zwingend zu berücksichtigen. Zudem erleichtern einheitliche Fristen, die sich jede*r merken kann, die Rechtsanwendung in der Praxis deutlich.

Die Frist muss also mindestens 8 Wochen nach der Geburt betragen (vgl. § 3 Abs. 2 MuSchG). Wünschenswert wären 3 Monate.

Die Frist darf nicht mit dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung beginnen, da diese bereits vor der Geburt möglich ist.

  • Auf keinen Fall darf die Schranke des § 1696 BGB (= § 1637 BGB-E) abgesenkt werden. Die „triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe“ müssen zwingend erhalten bleiben. Bereits unter dem geltenden Recht erleben wir, dass Eltern bei kleinsten Änderungen – z.B. Änderungen der Dienstpläne – sofort mit Änderungsanträgen zu Gericht gehen. Gerade Regelungen zum Umgang müssen erst einmal umgesetzt und „gelebt“ werden (Socha, JAmt 2017, 522). Insbesondere die betroffenen jungen Menschen müssen Gelegenheit haben, die Vereinbarungen, die oft die Erwachsenen treffen zu erleben und sich eine Meinung dazu zu bilden.

Wird die Abänderungsschwelle auf eine einfache Kindeswohl-Prüfung abgesenkt, reduziert das die streitbeendende Funktion von Entscheidungen, motiviert streitende Eltern, ihre Auseinandersetzungen – zum Nachteil der Kinder – weiterzuführen, fördert aussichtslose Abänderungsanträge und damit überflüssige Verfahren und belastet die Ressourcen Justiz und Jugendamt, ohne dass dadurch ein erkennbarer Mehrwert für die betroffenen jungen Menschen entsteht.

  • Der Entwurf hält daran fest, Umgang und Sorge als getrennte Regelungsgegenstände zu behandeln und das Wechselmodell dem Umgangsrecht zuzuordnen. Das Konfliktpotenzial, das diese Lösung in die Verfahren tragen wird, erkennen die Verfasser*innen selbst (Bl. 64 des Ref-E), halten aber dennoch an der überkommenen Dichotomie von Sorge und Umgang fest. Die Kritik aus der Praxis an der Entscheidung des BGH vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25 (vgl. statt vieler Kischkel/Sachenbacher, FamRB 2026, 206) sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch aufgegriffen werden. Denkbar und aus Sicht der gerichtlichen Praxis wünschenswert wäre es, eine Grenze von 50% für Regelung des gewöhnlichen Aufenthalts einzuziehen.
  • Auf Bedenken stößt die geplante Einführung von weitgehenden Entscheidungs-, Zustimmungs- und Antragsrechten für Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Der Referentenentwurf formuliert nämlich diverse Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse des/der Minderjährigen ab 14 Jahren, zum Beispiel eine Zustimmung zu Sorgerechts-, oder Umgangsvereinbarung in § 1643 Abs. 2 BGB-E.

 

Grundsätzlich ist es gut, die Autonomie der jungen Menschen in den Verfahren zu stärken. Gerade in konfliktbelasteten Familienkonstellationen ist aber zu erwarten, dass den betroffenen jungen Menschen durch die neuen – formellen – Zustimmungspflichten und Widerrufsmöglichkeiten eine nicht altersentsprechende Verantwortung übertragen wird. Nach unseren Erfahrungen versuchen schon jetzt sehr oft die Eltern ihre Kinder vor gerichtlichen Anhörungen zu beeinflussen. Das wird – erst recht – hinsichtlich einem Zustimmungs- oder Widerspruchsverhalten so sein. Wir erwarten daher, dass die Kinder durch diese Neuregelungen in sehr viel stärkerem Maße in einen Loyalitätskonflikt geraten und Manipulationen durch ein Elternteil zunehmen werden. In der vorgeschlagenen Form fördert diese geplante Regelung das Kindeswohl eher nicht.

  • 1689 BGB-E (Vereinbarungen mit Dritten) wird die Stellung von Müttern schwächen, weil sie nunmehr ohne gerichtliche Kontrolle zu Umgangsregelungen genötigt werden können.
  • Bei § 1627 Abs. 2 Satz 2 BGB-E sehen wir ein Konflikt mit den grundgesetzlich geschützten Elternrechten. Das Vorrecht der Eltern aus Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG, über die Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden, umfasst auch das Recht, Grenzen zu setzen oder Verbote auszusprechen, selbst wenn die Kinder nach dem Entwicklungsstand dazu in der Lage wären, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen. Diese Frage wird gerade am Beispiel gesetzlicher Einschränkungen bei der Nutzung von social media diskutiert.

 

Für die weitere Diskussion stehen wir gern zur Verfügung und würden es begrüßen, wenn wir uns weiterhin einbringen könnten.

Carsten Löbbert

Sprecher der Fachgruppe Familienrecht

Ingo Socha

für die Fachgruppe Familienrecht)

 

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