Schutz von Whistleblowing sollte sebstverständlich sein – auch in der Justiz

Die grüne Landtagsfraktion in Baden-Württemberg hat in einem umfangreichen Positionspapier zahlreiche Maßnahmen zum Kampf gegen Rechtsextremismus vorgeschlagen. Unter anderem soll „Whistleblowing in Polizei, Justiz und Verwaltung ermöglicht und geprüft werden, welche Maßnahmen – beispielsweise Whistleblowing-Anlaufstellen – dafür geeignet sind“.

Die Neue Richtervereinigung Baden-Württemberg begrüßt diesen Vorstoß. Ohne Whistleblower wären zahlreiche Missstände und Skandale in Unternehmen und der Verwaltung nie aufgedeckt worden. Der Schutz von Whistleblowern gilt daher zurecht als essentiell und wird inzwischen von der EU auch für die Justiz vorgeschrieben (Richtlinie 2019/1937). Die Justizministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, bei der Umsetzung in deutsches Recht nicht nur Verstöße gegen EU-Recht, sondern auch gegen nationales Recht zu erfassen. Lediglich die explizite Nennung von Rechtsextremismus als Ziel von Whistleblowing ist neu, aber richtig. Denn Rechtsextremismus ist das Gegenteil von Verfassungstreue und diese die Grundlage der Arbeit der Justiz.

Der Neue Richtervereinigung Baden-Württemberg sind keine Fälle von Rechtsextremismus in der Justiz BW bekannt. Die Neue Richtervereinigung Baden-Württemberg hat auch keinen Grund an der demokratischen Standfestigkeit der baden-württembergischen Justiz zu zweifeln. Dazu der Sprecher der Neue Richtervereinigung Baden-Württemberg, Dr. Frank Bleckmann: „Der einzige uns bekannte Rechtsextremist aus der baden-württembergischen Justiz hetzt inzwischen für die AfD im Bundestag und hat zwischenzeitlich die Justiz verlassen.“ Trotzdem sind präventive Maßnahmen sinnvoll – und gerade kein Ausdruck eines Generalverdachts. Dazu Bleckmann: „Der Gesetzgeber fordert zurecht von der Privatwirtschaft umfangreiche Compliance-Maßnahmen. Dies begründet offensichtlich keinen Generalverdacht gegenüber den zum größten Teil ehrlichen Unternehmen, sondern schützt diese vor den wenigen unredlichen Firmen. Nichts anderes gilt für die Justiz: Ein wirksames Frühwarnsystem und die klare Aufarbeitung bekannter Fälle helfen der Justiz mehr als falsch verstandener Corps-Geist“.

Whistleblowing-Systeme regeln nicht nur den Schutz von Hinweisgebern, sondern auch von Betroffenen. Dabei muss ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit gelegt werden. Auch hier setzt die EU-Richtlinie den richtigen Rahmen, indem sie etwa in Art. 3 Abs. 3 c) das richterliche Beratungsgeheimnis ausnimmt.

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