Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

22. September 2020| Stellungnahme, FG Familienrecht

Die Neue Richtervereinigung (NRV) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur anstehenden Teilreform des Versorgungsausgleichsrechts.

Vorliegend wird nur zu einigen, aus Sicht der familiengerichtlichen Praxis wichtigen Aspekte Stellung genommen.

Aus Sicht der familienrichterlichen Praxis sind die geplanten Änderungen im Grundsatz zu begrüßen. Die faktische Anhebung der Grenzwerte des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und des § 17 VersAusglG wird der Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Eheleuten dienen, weil die interne Teilung in der Regel halbteilungsgerechtere Ergebnisse verspricht, als die externe Teilung. Außerdem wird die Anhebung der Grenzwerte durch Addition mehrerer Anrechte oder Bausteine die Praxis entlasten. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020typo3/ zu § 17 VersAusglG sind die ohnehin stark belasteten Familiengerichte in dem zu Recht als Massengeschäft bezeichneten Versorgungsausgleich mit hochkomplexen Berechnungen und Bewertungen konfrontiert. Der Aufwand wäre mit der faktischen Anhebung der Grenzwerte auf einen kleineren Kreis an Verfahren begrenzt. Außerdem mindert eine Addition der Wert das Risiko der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten erheblichen Transferverluste automatisch erheblich.

Die Einführung eines Wahlrechts des Ausgleichsberechtigten im Falle der Minderung der auszugleichenden Werte bei Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen auf dem hier vorgeschlagenen Weg – insbesondere unter Ausnahme vom Anwaltszwang –  ist dagegen abzulehnen. Die Praxis dürfte mit der regelgerechten Ausübung damit verbundener Beratungspflichten weiter stark strapaziert werden. Die Entscheidung für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verschiebt das Problem und erzeugt durchaus Risiken, die der Entwurf nicht vollständig erfasst.

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