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Fachgruppe Strafrecht

Die Fachgruppe Strafrecht greift ausgewählte strafrechtliche und strafprozessuale Fragen auf und entwickelt Positionen der NRV hierzu.

Bei all ihren Überlegungen, Äußerungen und Stellungnahmen liegt das folgende Selbstbild für die richterliche und staatsanwaltschaftliche Praxis zu Grunde, das wesentlich von der Strafe als letztes Mittel zur Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Forderung nach einer unabhängigen Staatsanwaltschaft geprägt ist.

  1. Die Strafe als letztes Mittel zur Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens
  1. Ultima-Ratio-Prinzip

Wir sind dem Grundsatz „Strafe als ultima-ratio“ im Sinne eines zielgerichteten Rechtsgüterschutzes in besonderem Maße verpflichtet. Eine staatliche Strafe, im Sinne der Zufügung eines Übels, hat zurückhaltend zu erfolgen, d.h. wenn es keine anderen Reaktionsmöglichkeiten gibt und nur dort, wo sie sozial notwendig ist. Zur Lösung sozialer Probleme ist Strafe ungeeignet.

Nicht alles, was nach geltendem Recht als Straftat deklariert ist, wird den Anforderungen an das Ultima-ratio-Prinzip gerecht. So sehen wir die zunehmende Vorverlagerung von Strafbarkeiten in den Bereich der bloßen Gefährdung unter dem Aspekt des Rechtsgüterschutzes kritisch.
Es bedarf einer Entkriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen. Negative, desozialisierende Wirkungen der Strafe, wie etwa regelmäßig bei der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind zurückzudrängen.

  1. Evidenzbasiertes Strafen

Gesetzgebung, Rechtsprechung und Strafvollstreckung haben die Ergebnisse kriminologischer Forschung zu berücksichtigen. Danach ist Strafe nur legitim, wo sie geeignet ist, Wirkung zu erzielen. Wir lehnen Strafnormen ab, wenn damit im Sinne eines „symbolischen Strafrechts“ lediglich ein Zeichen gesetzt werden soll. Etwa durch Strafrahmenerhöhungen, deren generelle Abschreckungswirkung empirisch widerlegt ist. Gesellschaftliche Konflikte sind durch entsprechende Regelungen auf der gesellschaftlichen Ebene zu lösen. Nicht jedes moralisch zu missbilligende Verhalten ist strafwürdig. Eine maßvolle Kriminalpolitik hat sich an den Kriterien der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit einer Strafe zu orientieren.

  1. Vorrang der Prävention

Um Straftaten zu reduzieren sind unseres Erachtens Maßnahmen der Prävention grundsätzlich der Repression vorzuziehen. Bei der Vollstreckung von Strafen ist im Sinne der Spezialprävention das Hauptaugenmerk auf die Resozialisierung zu legen. Denn eine Strafe soll, neben der Vergeltung und Übelszufügung, so weit wie möglich konstruktiv sein, wobei ihre Wirkung für das künftige Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen ist. Die Strafe darf das Bemühen um eine Reintegration in die Gesellschaft auf keiner der drei Ebenen, ihrer gesetzlichen Androhung, ihrer Verhängung und ihrer Vollstreckung, aus den Augen verlieren. Dies gilt auch für die gesetzlich vorgesehenen Nebenfolgen.

Bei jeder Entscheidung in einem Strafverfahren sollen alle Verfahrensbeteiligten mitgedacht werden.

Es gilt zukünftig genauer zu überlegen, ob auch im Erwachsenenstrafrecht alternative Reaktionen auf Straftaten, vergleichbar dem Jugendstrafrecht, zu den Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe zu etablieren sind. Wir sprechen uns daher für eine Erweiterung der gesetzlichen Möglichkeiten aus, die es erlauben, auf strafbares Verhalten anders als durch Repression reagieren zu können.

Dies gilt unseres Erachtens in ganz besonderer Weise für das Jugendstrafrecht, weshalb wir uns für eine Ausweitung seiner Anwendbarkeit im Heranwachsendenbereich und gegen eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze einsetzen.

  1. Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Nicht nur für die Rechtsprechung, sondern gerade auch für die Staatsanwaltschaft sind auf einfachgesetzlicher und auf verfassungsrechtlicher Ebene Organisationsformen vorzusehen, die sie vor außerrechtlicher Einflussnahme schützen. Staatsanwält:innen üben keine Verwaltungstätigkeit aus. Sie wirken durch ihre ausschließlich an Recht und Gesetz gebundene Entscheidung über die Einleitung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, Anklageerhebung und Rechtsmitteleinlegung als eigenständige Akteure an der Rechtsprechung mit. Um diese Aufgabe frei von politischer Einflussnahme erfüllen zu können, bedarf es selbstbewusster, unabhängiger Staatsanwält:innen als gleichwertige Organe der Rechtspflege. Die Modelle zur einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Umsetzung liegen auf dem Tisch.

Simon Pschorr

Dr. Simon Pschorr

Staatsanwalt

Sprecher der Fachgruppe Strafrecht

Staatsanwaltschaft Regensburg

Wir treffen uns zur Absprache und Koordinierung unserer Aufgaben und Tätigkeiten zumeist online, aber in regelmäßigen Abständen auch in Präsenz.

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