Aktuelle Impulse zum externen Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften
Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Jacqueline Bernhardt hat einen mutigen Schritt gewagt und per Erlass das politische Weisungsrecht der Justizministerin gegenüber Staatsanwaltschaften außer Kraft gesetzt.
Dieser Erlass verdient Zustimmung und sollte Nachahmung im übrigen Bundesgebiet erfahren. Eine tatsächlich unabhängige Staatsanwaltschaft würdigt ihre Stellung als Teil der rechtsprechenden Gewalt und ist ein zentraler Baustein auf dem Weg zu einer selbstverwalteten Justiz!
Nicht nur sind die „objektivsten Behörden von Mecklenburg-Vorpommern“ schlagartig unabhängiger geworden und könnten nun auch nach den Kriterien des EuGH jedenfalls vorläufig als Justizbehörden betrachtet werden. Auch ganz grundsätzlich wurden Pflöcke für die Modernisierung eines veralteten Verständnisses der demokratischen Legitimation von Staatsanwaltschaften eingeschlagen.
Zwar sind Staatsanwaltschaften bundesverfassungsgerichtlich bestätigt in die Exekutive eingegliedert. Nichts desto trotz herrscht ebenso Einigkeit dahingehend, dass die Strafverfolgungsbehörden als unabdingbarer Bestandteil der deutschen Justizlandschaft Behörden mit Alleinstellungsmerkmalen verkörpern. Die Wahrnehmung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses stellt gerade keine Verwaltungstätigkeit im klassischen Sinne dar. Ein externes Weisungsrecht außerhalb der Behördenstruktur der Staatsanwaltschaft selbst wirkt daher wie ein gewisser Fremdkörper.
Einfach ausgedrückt: Wie soll man juristischen Laien erklären, dass im Zweifel Nicht-Jurist*innen darüber entscheiden, wie Strafrecht angewendet wird? Diese Entscheidung sollte Jurist*innen obliegen, weshalb völlig zu Recht und inhaltlich hinreichend das staatsanwaltschaftsinterne Weisungsrecht besteht.
Auch die politische Praxis der Ausübung des politischen Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft spiegelt diesen Befund nach Angaben des mecklenburg-vorpommerischen Justizministeriums wider. Immerhin sei bereits seit Jahren keine ministerielle Weisung erfolgt. Der Schritt der Quasi-Kodifizierung einer gelebten strafrechtspolitischen Realität war insoweit nur folgerichtig.
Auch der Hauptkritikpunkt der Gefahr der Schaffung eines „ministerialfreien Raums“, also einem kontrollfreien, dem Demokratieprinzip widersprechenden Exekutivorgans greift angesichts der Sonderstellung der Strafverfolgungsbehörden im Gesamtgefüge der Strafjustiz zu kurz. Insbesondere in Zeiten, in denen verfassungshütende Institutionen zunehmend von politischen Extremen unter Druck geraten, kann das Thema Resilienz in der von schwerwiegenden Grundrechtseingriffen durchzogenen Strafverfolgung nicht hoch genug gehängt und ihre Stärkung nicht genug gefördert werden.
Der Verzicht auf ein externes politisches Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften ist ohne weiteres als demokratiestärkend zu werten. Der entsprechende Erlass aus Mecklenburg-Vorpommern kann als positives Beispiel dienen.
Zu beachten ist jedoch, dass bislang allein ein ministeriales Unterlassungsversprechen innerhalb bestehender gesetzlicher Handlungsspielräume geleistet wurde. Ein solches Versprechen hat ohne Ambitionen einer entsprechenden Gesetzesänderung für eine nachhaltige Verbesserung der staatsanwaltlichen Unabhängigkeit nur bedingt Gewicht. Insoweit wäre es wünschenswert, wenn Mecklenburg-Vorpommern das externe Weisungsrecht auch auf die bundespolitische Agenda setzt und auf eine Änderung des GVG drängt.

