Zwei Jahre neues Einziehungsrecht

Bilanz der Fachgruppe Strafrecht der NRV

Am 1.7.2017 ist das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ in Kraft getreten. Nach zwei Jahren sind nunmehr die veränderten Abläufe im Ermittlungs-, Straf- und Vollstreckungsverfahren vorläufig organisiert und erste Fragen auch obergerichtlich beantwortet. Zum zweiten Geburtstag der Neuregelung zieht die Neue Richtervereinigung eine erste Bilanz aus der Sicht von Staatsanwält*innen und Richter*innen.

Die Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richtervereinigung begrüßt die Vorzüge der Reform. So verhilft das neue Recht den Geschädigten leichter zum Ersatz ihre materiellen Schäden. Die Ausgestaltung als zwingendes Recht führt dazu, dass bereits im Ermittlungsverfahren systematischer als bisher geprüft wird, ob beim Tatverdächtigen Vermögenswerte vorläufig beschlagnahmt werden können, um Vermögensverschiebungen zur Beutesicherung zu verhindern. Auch ist das entwickelte Instrumentarium besser als das frühere geeignet, auch langfristig Verschleierungsmaßnahmen zum Erhalt der Tatbeute ins Leere laufen zu lassen. Im Bereich der organisierten und der Wirtschaftskriminalität kann das neue Recht auf diese Weise zu mehr Gerechtigkeit führen.

In der praktischen Strafrechtspflege überwiegen aber bei weitem Verfahren des Kern- und Betäubungsmittelstrafrechts, die mit organisierten oder Wirtschaftsstraftaten nichts zu tun haben. In diesem Bereich bringt die neue Rechtslage auch schädliche Folgen mit sich, denen der Gesetzgeber aus Sicht der Neuen Richtervereinigung entgegenwirken muss.
Zudem sollte eine Praxisbefragung über die tatsächliche Handhabung vor Ort durchgeführt werden.

Zur Erläuterung:

I. Hintergrund

Durch die Gesetzesreform wurde die Einziehung des Taterlangten fast ausschließlich als zwingendes Recht ausgestaltet: Die Staatsanwaltschaft hat die Einziehung des Taterlangten zu beantragen, das Gericht hat sie auszuurteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, und zwar ganz unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne Geschädigten handelt, ob der Täter noch bereichert ist und ob Vermögenswerte bei ihm vorläufig gesichert wurden oder nicht. Eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung wird nach dem neuen Recht erst im Laufe des Vollstreckungsverfahrens geprüft. Gegebenenfalls kann dann entweder die Staatsanwaltschaft selbst oder das zuständige Gericht anordnen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung vorläufig unterbleibt (§ 459 g Abs. 5 und 2 StPO). In beiden Fällen kann die Vollstreckung aber bis zur Vollstreckungsverjährung, die frühestens nach 10 Jahren eintritt, wieder aufgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft ist auch nicht gehindert, die zu vollstreckende Summe auszuschreiben, obwohl sie oder das Gericht angeordnet hat, dass die Vollstreckung vorläufig unterbleibt. Sollte der Verurteilte dann doch einmal im Besitz von Vermögenswerten polizeilich kontrolliert werden, kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden und die Vermögenswerte aus seinem Besitz einbehalten werden.

Andererseits scheint die neue Rechtslage vorzuschreiben, dass die Vollstreckung unterbleiben muss, wenn der Verurteilte das Erlangte nicht mehr in seinem Vermögen hat, also entreichert ist (§ 459 g Abs. 5 S. 1., 1. Var. StPO). Früher konnte das erkennende Gericht auch im Fall der Entreicherung die Gewinnabschöpfung anordnen, wenn beispielsweise die Entreicherung durch nicht billigenswerte Ausgaben entstanden („verprasst worden“) war. Der BGH hat unter anderem auf diesen seiner Ansicht nach zu Gunsten des Verurteilten wirkenden Aspekt seine Auffassung gestützt, dass das neue Recht nicht härter sei als das alte, und daher dessen rückwirkende Anwendung für verfassungsgemäß gehalten (Beschlüsse vom 22.3.2018, 3 StR 577/17, und vom 15.5.2018, 1 StR 651/17). Allerdings dürfte in der Praxis der Grund für den Wegfall der Bereicherung weiterhin eine entscheidende Rolle spielen (so ausdrücklich der „Leitfaden für die Praxis“ der Oberstaatsanwältinnen Dr. Reitemeier und Koujouie bei der GenStA Celle, 2017, S. 92 oben)

Mit dem Gesetz wurden zudem zwei neue Abschöpfungsinstrumente geschaffen bzw. erheblich ausgedehnt, nämlich die selbständige und die nachträgliche Einziehung. Mit der selbständigen Einziehung soll auch auf solche Vermögenswerte zugriffen werden können, die der Angeklagte nach Überzeugung des Gerichts nur illegal erworben haben kann, auch wenn keine entsprechende Straftat nachgewiesen werden kann. Mit der nachträglichen Einziehung können Vermögenswerte auch dann noch im Nachhinein per Gerichtsbeschluss eingezogen werden, wenn darüber im Urteil nicht entschieden wurde. Verfahren, in denen von diesen Instrumenten Gebrauch gemacht wird, dürften in der Praxis aus der Masse der Ermittlungs- und Strafverfahren herausragen. Zur verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der beiden Institute in der derzeitigen Gesetzesfassung haben die Strafverteidigervereinigungen in ihren Stellungnahmen vom 31.5.2016 und vom 21.9.2016 erwägenswerte Gründe dargelegt, die der Gesetzgeber nicht aufgenommen hat. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgerichts hierzu äußern wird (vgl. den ersten Vorlagebeschluss des BGH hierzu vom 7.3.2018 wegen angenommener Verfassungswidrigkeit zumindest der Rückwirkung, 3 StR 192/18). Es erscheint unrealistisch, hier bereits jetzt eine Änderung zu fordern, die im Widerspruch zum politischen Zeitgeist stünde.

Gleichzeitig wurde mit der Reform das Verfahren zur Schadenswiedergutmachung vollständig verändert. Soweit der Täter mit der Tat einen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, organisiert jetzt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Entschädigung des Verletzten mit den eingezogenen Vermögensbeträgen des Täters. Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten gehören nicht dazu; für deren Geltendmachung muss der Geschädigte weiterhin im Adhäsionsverfahren oder im Zivilrechtsweg vorgehen.

II. Änderungsbedarf  

Das neue Abschöpfungsrecht stellte einen Paradigmenwechsel dar. Die sofortige Anwendung der durch viele Verweisungen schwer lesbaren und komplexen Regeln auch auf bereits anhängige Verfahren stellte für die hierfür kaum vorbereiteten Praxis eine Herausforderung dar. Die Erfahrungen der ersten zwei Jahre zeigen inzwischen, dass das Gesetz an einigen Stellen der Nachbesserung bedarf:

1. Förderung der Resozialisierung in § 459 g Abs. 5 StPO aufnehmen

Im geltenden Abschöpfungsrecht ist der Gedanke der Resozialisierung inexistent. In keiner der Vorschriften, die ein Absehen von der Einziehungsentscheidung oder von ihrer Vollstreckung erlauben, ist dieser Aspekt erwähnt. Das Strafrecht – auch in seinen Nebenfolgen – verfolgt diesen Zweck aber weiterhin. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es geboten, den Täter mit der strafrechtlichen Sanktion nicht für immer aus der Gesellschaft auszuschließen, sondern im Gegenteil ihn darin zu fördern, zur Rechtstreue zurückzukehren. Nur dies entspricht im Übrigen auch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.

In der Praxis werden Resozialisierungsgesichtspunkte wohl berücksichtigt werden, wenn eine bereits erfolgte gelungene Wiedereingliederung durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gefährdet würde. Die Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft dürften dann von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO ausgehen (vgl. das Beispiel im Leitfaden zur Vermögensabschöpfung, a.a.O., S. 94 oben). Anders kann dies aber aussehen, wenn die Wiedereingliederung durch die drohende Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gar nicht erst begonnen wird. So ist es durchaus lebensnah, dass ein Verurteilter weiterhin keine Arbeit sucht, wenn er weiß, dass sein Lohn dann über Jahre hinweg zur Zahlung des Bruttowertes des durch seine Taten Erlangten bis zur Pfändungsfreigrenze einbehalten würde, obwohl er mit seinen Straftaten niemanden persönlich geschädigt hatte.

Hinzu kommt, dass zwar die Rechtspfleger in ihren Entscheidungen sachlich unabhängig sind. Da aber die Staatsanwaltschaften hierarchisch geordnet sind und auch das externe Weisungsrecht, also das Weisungsrecht des Justizministers gegenüber den Staatsanwaltschaften seines Landes, weiterhin besteht, ist eine institutionelle Unabhängigkeit der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft nicht gegeben. Beim derzeitigen gesellschaftlichen Klima ist nicht gewährleistet, dass die Justizminister das Resozialisierungsinteresse der Verurteilten anerkennen und ihre Staatsanwaltschaften zum dementsprechenden Handeln anhalten. So machte der baden-württembergische Justizminister im April 2019 damit Schlagzeilen, dass er eine zentrale Stelle zur besseren Vermögensabschöpfung einführen will, um noch „effektiver“ Erträge aus Straftaten einzuziehen. Dass eine Regionalzeitung den entsprechenden Bericht mit dem Titel „Gauner besser melken“ versah, dürfte ihn nicht gestört haben.

Vor diesem Hintergrund fordert die Neue Richtervereinigung, dass § 459 g Abs. 5 StPO ausdrücklich um den Aspekt erweitert wird, dass von der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann abgesehen werden kann, wenn das Ziel der Resozialisierung des Verurteilten dies geboten erscheinen lässt. Dies erscheint um so notwendiger, als der Gesetzgeber im Bereich des Strafrechts die Eingriffsvoraussetzungen selbst aufstellen muss und nicht darauf vertrauen darf, dass problematische Fälle in der Praxis auf der Grundlage unspezifischer Generalklauseln und allgemein eingeräumter Ermessensspielräume allein im Hinblick auf das Übermaßgebot sachgerecht gehandhabt werden (Bestimmtheitsgebot).

2. Belehrungspflicht in § 268 a ff. StPO und die Vollstreckungsvorschriften aufnehmen

Wie dargestellt, ist im neuen Recht die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Allgemeinen, die Prüfung einer Entreicherung, aber auch die eines Erlöschen des Einziehungsanspruchs durch selbständige Zahlung an den Geschädigten in die Strafvollstreckung verlagert worden. Dass diese Aspekte weiterhin – wenn auch nicht mehr vom erkennenden Gericht – geprüft werden, war der entscheidende Gesichtspunkt dafür, dass die Obergerichte die Rückwirkung der neuen Rechtslage im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt haben. So hat der 3. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom 22.3.2018 (3 StR 577/17) ausdrücklich darauf abgestellt, dass der durch § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO gewährleistete Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen sich aus der Sicht des Verurteilten „als wirkungsvoll“ darstelle, da die Prüfung der Härtefallklausel von einem Gericht und von Amts wegen vorzunehmen sei.

Allerdings regelt das Gesetz nicht, wie die Gerichte mit dieser Prüfung befasst werden. In der Praxis bekommt einerkennendes Gericht die Akten nicht mehr zu Gesicht, sobald das Urteil geschrieben und rechtskräftig geworden ist (anders, wenn es für die Bewährungsüberwachung zuständig ist). Eine Strafvollstreckungskammer erfährt von der Verurteilung überhaupt erst, wenn die Akte ihr – in der Regel mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft – vorgelegt wird.

Tatsächlich kann daher die gerichtliche Kontrolle nach § 459 g Abs. 5 StPO jedenfalls in Fällen, in denen außer der Einziehungsentscheidung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wurde, nur dann stattfinden, wenn beim zuständigen erkennenden Gericht ein entsprechender Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte (vgl. BGH aaO. m. w. N.). Die StPO sieht bislang keine Pflicht vor, den Verurteilten hierüber zu belehren. Eine solche Belehrungspflicht erscheint aber geboten. Die Verurteilten können ihre entsprechenden Rechte nicht kennen; ihr Antragsrecht läuft daher derzeit praktisch leer. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass das Gericht nur tätig wird, wenn die Staatsanwaltschaft von der Vollstreckung absehen will, weil sie sie für unverhältnismäßig hält. Von den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft Härten der Vollstreckung für von der Rechtslage gewollt oder gedeckt einschätzt, während der Verurteilte sie als unverhältnismäßig empfindet, erfährt das Gericht dagegen nichts. Die gerichtliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit in der Vollstreckung ist daher derzeit de facto von der Behörde abhängig, deren Entscheidung gerade gerichtlich zu überprüfen ist. Eine tatsächlich wirkungsvolle gerichtliche Prüfung liegt bei Aufrechterhaltung der gesetzgeberischen Entscheidung, die Härtefallprüfung in die Vollstreckung zu verlagern, nur vor, wenn die Verurteilten über ihr Antragsrecht belehrt werden. Diese Belehrung sollte sowohl für das erkennende Gericht nach der Urteilsverkündung verpflichtend werden als auch für die Vollstreckungsbehörde bei der ersten Zahlungsaufforderung.

3. Ausnahmevorschrift im Jugendstrafrecht

Eine Sonderregelung für das Jugendstrafverfahren enthält die neue Rechtslage nicht. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts wurden im Gesetzgebungsverfahren augenscheinlich schlicht vergessen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass dennoch keine Regelungslücke vorliegt, sondern der Wille des Gesetzgebers dahin ging, das Einziehungsrecht – wie nach der alten Rechtslage – auch auf die strafrechtliche Sanktionierung von Jugendlichen anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.1.2019, 1 Ss 180/18; BGH, Urteil vom 21.11.2018, 2 StR 262/18). Allerdings hatten die erkennenden Gerichte nach der früheren Rechtslage die Möglichkeit, bei unbilliger Härte von der Einziehung abzusehen. Sie konnten in diese ausfüllungsbedürfte Generalklausel die Ziele des Jugendstrafrechts integrieren und hierdurch vermeiden, dem Jugendlichen Zahlungspflichten aufzuerlegen, die seine Entwicklung zu einem rechtstreuen Erwachsenen gefährden könnten. Dies ist nach dem Wortlaut des neuen Rechts nicht mehr möglich. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft nun bereits im Ermittlungsverfahren unter bestimmten Bedingungen von der Einziehung absehen; auch das Gericht kann unter diesen Bedingungen im Urteil die Einziehung unterlassen, falls die Staatsanwaltschaft hierzu in der Hauptverhandlung ihre Zustimmung erteilt (§ 421 StPO). Diese Bedingungen enthalten aber keinen Bezug zum Jugendstrafverfahren und seinen Besonderheiten, insbesondere zur Priorität des Erziehungsgedankens.

Nach aktueller Rechtslage ist somit das Jugendgericht gezwungen, die Einziehung auch erheblicher Beträge beim Jugendlichen anzuordnen, selbst wenn es hiermit sehenden Auges die Entwicklung des Jugendlichen gefährdet und den Erziehungsgedanke verletzt. Praktisch relevant dürfte dies insbesondere in zwei Fallgruppen werden: Zum einen dort, wo es keine Geschädigten gibt, also besonders bei Betäubungsmitteldelikten. Hier müssen nach der Rechtslage die Bruttobeträge eingezogen werden, die ein Angeklagter mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln erzielt hat. Weder der Einkaufspreis kann hiervon abgezogen noch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Jugendliche seine Nettogewinne für den Erwerb und Konsum weiterer Drogen ausgegeben und weiterhin kein Geld hat. Zum anderen sind unverhältnismäßige Einziehungsentscheidungen im Urteil dann zu befürchten, wenn der angeklagte Jugendliche Teil einer Tätergruppe war und für seinen Tatbeitrag nur eine geringe Belohnung erhalten hat. Wird beispielsweise ein Jugendlicher veranlasst, für andere – u. U. erwachsene – Täter bei einem Einbruch Schmiere zu stehen, muss nach der geltenden Rechtslage das Jugendgericht bei ihm (gesamtschuldnerisch mit den Mittätern) den Wert der gesamten Tatbeute einziehen, auch wenn er für das Schmierestehen nur 50,- € erhalten hat und den Wert der Tatbeute vielleicht nicht einmal mehr kannte.

In der Praxis wird dies derzeit nur vermieden, wenn die Staatsanwaltschaften großzügigen Gebrauch davon machen, ihre Zustimmung zum Absehen von der Einziehung im Urteil nach § 421 StPO zu erteilen. Allerdings verletzen die Staatsanwaltschaften hiermit eigentlich ebenfalls geltendes Recht, welches für die Jugendliche keine Ausnahmeregelungen vorsieht und den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken eben nicht erwähnt.

Dies ist umso misslicher, als erfahrungsgemäß die meisten straffällig gewordenen Jugendlichen von Gericht und Staatsanwaltschaft, aber häufig auch bereits von der Polizei im Gespräch gut erreichbar sind. Sie sind sehr häufig geständnisbereit und räumen mit oder ohne Nachfrage auch Taten ein, die man ihnen nicht oder nur schwer hätte beweisen können. Dies ist besonders sinnvoll, weil sie auf diese Weise „reinen Tisch“ machen und auf einer neuen Grundlage ihr Leben fortsetzen können. Mit einer maßvollen Sanktion kann ihnen des Unrecht ihres Verhaltens vor Augen geführt und ihre „überschießende“ Geständnisbereitschaft gewürdigt werden. Hierdurch wird ihre Rückkehr zur Rechtstreue gefördert. Diese Situationen sind in der jugendrichterlichen Praxis Alltag. Hier zu Einziehungsentscheidungen gezwungen zu werden, die bei Jugendlichen nur Reue über die Geständnisbereitschaft hervorrufen werden, nicht aber eine Einsicht in die Richtigkeit des Rechts, verletzt das Primat des Erziehungszwecks im Jugendstrafrecht auf eine besonders schmerzliche Weise.

Hinzu kommt im Bereich des Jugendstrafrechts, dass dem Jugendgericht selbst die Vollstreckung seiner Urteile obliegt, §§ 82 ff. JGG. Diese ist zwar den Rechtspflegern beim Gericht übertragen; der Jugendrichter behält aber die Vollstreckungsleitung, § 31 Abs. 5 RPflG. Somit kann der Jugendrichter eine von ihm als unverhältnismäßig erkannte, durch die Rechtslage und eine im Einzelfall aus welchen Gründen auch immer unkooperative Staatsanwaltschaft erzwungene Einziehungsentscheidung selbst nach Rechtskraft des Urteils sogleich wieder aus der Welt schaffen, indem er von Amts wegen nachträglich gem. § 459 Abs. 5 StPO von der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung absieht. Dies führt im Jugendstrafrecht dazu, dass der Jugendrichter u. U. in der Hauptverhandlung ein Urteil fällen muss, von dem er selbst dem Angeklagten schon während der Verhandlung mitteilen kann, dass er es nach Rechtskraft nicht vollstrecken wird. Dies ist weder mit der Würde des Gerichts vereinbar noch mit dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken, der auch die Akzeptanz der Rechtslage und der zu ihrer Durchsetzung berufenen Institutionen erreichen soll.

Schließlich sind im Jugendstrafverfahren ausdrücklich die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs und die Schadenswiedergutmachung als jugendrichterliche Sanktion vorgesehen. Hier haben sich regional unterschiedliche, pädagogisch wertvolle Handhabungen entwickelt. So kann in manchen Bezirken ein einkommensloser Jugendlicher zur Schadenswiedergutmachung gemeinnützige Arbeit leisten; deren Wert wird von einer gemeinnützigen Einrichtung dann dem Geschädigten überwiesen. Die Rechtslage ist derzeit von unlösbaren Widersprüchen zwischen dem im JGG vorgesehenen jugendrichterlichen Sanktionsarsenal und dem Einziehungsrecht geprägt: Während einerseits die im Urteil verhängten, der Befriedigung des Geschädigten dienenden Sanktionen flexibel und mit pädagogischem Instrumentarium umgesetzt werden, müsste der Jugendrichter bzw. der Rechtspfleger am Jugendgericht die selbe Schadenswiedergutmachung in die Vermögensgegenstände des Jugendlichen vollstrecken. Wie soll ein Jugendlicher dies verstehen?

Kurzum: Aus Sicht der Neuen Richtervereinigung ist es – übereinstimmend mit den Forderungen der DVJJ – unerlässlich, im JGG Ausnahmeregelungen für die Grundsätze des allgemeinen Einziehungsrechts vorzusehen.

4. Ausnahmevorschrift im BtMG

Unabhängig vom Alter der Angeklagten stellen sich die dargestellten Probleme in der Praxis gehäuft im Bereich des Betäubungsmittelrechts bei suchtkranken Verurteilten, die zur Finanzierung ihrer Sucht mit Betäubungsmitteln gehandelt haben. Hier ist anerkannt, dass primär die Sucht geheilt werden muss, um den Täter von zukünftigen Taten abzuhalten. Dem entsprechend kann gem. § 35 BtMG sogar die Vollstreckung von unbedingten Freiheitsstrafen zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte eine stationäre Suchtbehandlung durchführt. Gerade im Betäubungsmittelrecht führt das Prinzip der Einziehung des Bruttoertrags häufig zu besonders hohen Einziehungsbeträgen, die erheblich über den vom Täter erzielten (Netto-)Gewinn hinausgehen. Es erscheint kontraproduktiv, Einziehungsentscheidungen zu vollstrecken, die den Verurteilten nach einer erfolgreichen Therapie erneut destabilisieren würden, insbesondere also soweit der eingezogene Betrag vorher nicht beschlagnahmt werden konnte. Die Neue Richtervereinigung fordert daher, eine entsprechende Ausnahmevorschrift in das BtMG einzufügen.

III. Evaluierung

Die Neue Richtervereinigung fordert eine Evaluierung der praktischen Anwendung des neuen Einziehungsrecht im Hinblick auf alle Vorschriften, die ein Absehen von der Einziehungsentscheidung erlauben. Es scheint hier nicht nur zwischen den einzelnen Bundesländern, sondern auch innerhalb der Bundesländer erhebliche Unterschiede zu geben. Die verwundert nicht, sind die gesetzlichen Ausnahmevorschriften doch ausgesprochen generell gehalten und die praktische Handhabung für politische und haushaltsökonomische Bedürfnisse offen. Besonders im belastenden Bereich der Strafrechtspflege ist aber für eine zumindest vergleichbare Rechtsanwendung in den Bundesländern zu sorgen (vgl. bereits BVerfG NJW 1994, 1577, 1583).

Die Neue Richtervereinigung hofft, dass der zweite Geburtstag der neuen Regeln zur Vermögensabschöpfung auch für den Gesetzgeber Veranlassung sein wird, eine erste Bilanz zu ziehen und die Vorschläge aus der Praxis zu prüfen.

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