Zur Begründung des Urteils des BGH in der Sache Schulte-Kellinghaus ./. Land BW
In seiner Begründung hat der Bundesgerichtshof die Gesetzesbindung der Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) unter einen Zeitvorbehalt gestellt. Die Gesetzesbindung gilt nach diesem Urteil nur noch so lange, wie sie für den Richter nicht zu viel Arbeitsaufwand erfordert. Denn jeder Richter, der deutlich vom Durchschnitt abweicht, muss nun, wenn diese Abweichung der Exekutive nicht einleuchtet, damit rechnen, disziplinarisch belangt zu werden.
Dass das kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sein soll, ist nur schwer verständlich und wird auch im nun veröffentlichten Urteil nicht näher begründet.
Die ausführliche Pressemitteilung steht zum Download bereit.
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