Stellungnahmen zur Änderung des LRiStAG
Die meisten Änderungen betreffen das Wahlprozedere und nehmen die Anregungen der Praxis im Wesentlichen auf. Die Ausdehnung der Regelung des § 11 LRiStG, wonach nun auch Verwaltungsrichtern ein weiteres Richteramt ohne deren Zustimmung übertragen werden kann, lehnen wir dagegen ab. Alle Einzelheiten finden Sie in unseren Stellungnahmen.
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