Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung
Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Wir beschränken uns dabei im Wesentlichen auf die beabsichtigten Regelungen zum Schutz vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der Justiz. Zu den weiteren, Schöffinnen und Schöffen betreffenden Vorschlägen des Entwurfs äußern wir uns am Ende dieser Stellungnahme.
- Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Was die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst betrifft, wird nach § 5 b Abs. 2 DRiG-E nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, „wer die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft“. Vor dem Hintergrund der hierzu bereits ergangenen verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung und der Gefährlichkeit der aktuellen rechtsextremen Auswüchse soll hier nicht auf die Frage eingegangen werden, inwieweit es wirklich erforderlich ist, den „Flaschenhals“ des juristischen Vorbereitungsdienstes auch zum Anwaltsberuf von der Verfassungstreue der Personen abhängig zu machen, die in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden möchten. Es sei aber daran erinnert, dass solche Vorschriften auch missbraucht werden können, um Personen zu drangsalieren, die sich für grundlegende gesellschaftliche Veränderungen z. B. im Hinblick auf das Wirtschaftssystem einsetzen, ohne deshalb Verfassungsfeinde zu sein. Hier gilt es in der praktischen Umsetzung wachsam zu bleiben, damit die Vielfalt gesellschaftlicher Ansichten auch in der Justiz widergespiegelt bleibt.
Eine Konkretisierung regen wir jedoch für den Begriff des „Bekämpfens“ an. Wegen der Grundrechtsrelevanz im Hinblick auf Art. 12 GG begrüßen wir, dass hiermit erkennbar ein strengerer Maßstab angelegt werden soll als für die Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter*innen und Richter. Der Begriff des Bekämpfens ist aber bislang verfassungsrechtlich nur für die Frage des Parteienverbots ausbuchstabiert und soweit erkennbar weder straf- noch verwaltungsrechtlich geläufig oder mit klaren Konturen versehen. Eine Übertragung der Auslegung im Kontext des Art. 21 GG auf das Handeln Einzelner dürfte schwierig werden; unklar ist auch, ob der Entwurf dieses dennoch erwartet. Insofern sollte der Entwurf im Interesse einer größeren Rechtssicherheit im Hinblick auf diese Berufsvoraussetzung eines „Volljuristen“ erläutern, was mit diesem Begriff gemeint sein soll – und was nicht.
- Verfassungstreue Schöff*innen
Hinsichtlich der Verfassungstreue von Schöff*innen fordert bekanntlich nicht nur die NRV seit langem[1], entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts dafür durch geeignete und explizite gesetzliche Regelungen Sorge zu tragen. Der Entwurf enthält gegenüber den bereits früher vorgestellten Entwürfen wenig neues. Erneut schlägt auch dieser Entwurf nur vor, eine neue Ziffer mit dem entsprechenden Inhalt in § 44a DRiG einzufügen, der lediglich eine Soll-Vorschrift ist. Für Berufsrichterinnen und –richter sieht § 9 Nr. 2 DRiG dagegen – zu Recht – vor, dass in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Im Bereich der Berufsrichter*innen gibt es keine hierauf gestützten Besetzungsrügen, wie dies nun für ehrenamtliche Richter*innen in der Entwurfsbegründung befürchtet wird. Davon abgesehen, dass die überwiegenden Stimmen in der Literatur eine solche Besetzungsrüge für aussichtslos halten, gibt es keine Anhaltspunkte für die entsprechende Befürchtung. Sie entbehrt somit der tatsächlichen Grundlage.
Jedenfalls müssen aber einer wie auch immer gearteten Regelung im DRiG entsprechende Vorschriften in den Verfahrensgesetzen folgen, um den für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterpersonen zuständigen Stellen zu ermöglichen, Bewerber*innen, die keine Gewähr in diesem Sinne bieten, rechtssicher abzulehnen. So müsste ein entsprechender Ablehnungsgrund in § 32 oder § 33 GVG eingefügt und in die anderen Verfahrensordnungen entsprechend aufgenommen werden[2]. Ohne dies bleibt die Regelung im DRiG rein deklaratorisch. Die wahren Schwierigkeiten, nämlich in der praktischen Umsetzung im Auswahlverfahren (vgl. hierzu Müller in „Rechte Schöffen – was tun? Vom Umgang mit verfassungsfeindlichen ehrenamtlichen Richtern“ in Landesinfo NRV Baden-Württemberg 2020, S. 3, abrufbar unter https://www.neuerichter.de/wp-content/uploads/2024/02/NRV-BaWue_2020_final.pdf) bleiben ungelöst. Warum der Gesetzgeber sich dieser Fragen nicht annehmen möchte, ist unerfindlich.
Die NRV begrüßt aber ausdrücklich die mit § 44b DRiG-E (Abberufung ehrenamtlicher Richter*innen u.a. bei Verfassungsfeindlichkeit unabhängig davon, wann die hierfür entscheidenden Umstände entstanden sind) und § 50 a GVG-E (Verlängerung der Amtszeit der Schöff*innen bis zur Neuwahl, um Blockaden zu verhindern) beabsichtigten Änderungen.
- sonstige Regelungen
Zu den weiteren beabsichtigten Änderungen im Hinblick auf Schöff*innen:
Die Absenkung der Vorstrafengrenzen in § 32 GVG-E ist aus unserer Sicht unnötig. Die Vorstrafenbelastung von ehrenamtlichen Richter*innen stellt in der Praxis bisher kein Problem dar. Sollte der Gesetzgeber sich aber auch hier ohne Not (und, wie ohne Zögern prognostiziert werden kann, ohne Gewinn) dem Zeitgeist beugen wollen, erscheint es aus Gründen der Praktikabilität notwendig, die Grenzen bei der Vorstrafenbelastung mit den Grenzen im Führungszeugnis zu parallelisieren. Nach dem jetzigen Entwurf wären auch solche Bewerber*innen ausgeschlossen, die zu einer erstmaligen Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verurteilt worden sind. Davon abgesehen, dass das StGB solche Strafen weiterhin zu Recht als eine eng begrenzte Ausnahme ansieht und sie daher selten vorkommen, werden sie auch nicht in ein (erweitertes) Führungszeugnis aufgenommen, wenn sie nicht auf Katalogtaten beruhen. Es ist unklar, wie diese neue Voraussetzung belegt werden könnte. Sie sollte daher – auch vor dem Hintergrund der politisch stetig beschworenen Entbürokratisierung – nicht zu komplizierteren Verwaltungsabläufen im Bewerbungs- und Auswahlverfahren führen.
Die Aufgabe der Geschlechterparität bei der Besetzung der Jugendschöffengerichte lehnen wir ab. Natürlich ist die damalige Gesetzesbegründung obsolet. Die Geschlechterparität hat sich aber in der Praxis bewährt und als segensreich erwiesen. Dabei geht es weniger um Kompetenz als um Akzeptanz. Für jugendliche Angeklagte ist es sichtbar, wenn auf der Richterbank die Mitglieder einer klassischen Familie repräsentiert sind. Gerade vor dem Hintergrund überdurchschnittlich häufiger Erfahrungen mit zerbrochenen Familien ist die Vermittlung einer erwarteten Ordnung durchaus von Bedeutung.
Bei Sexualdelikten, deren Geschlechtsbezogenheit offenkundig ist, und die als Jugendschutzsachen gehäuft in die Zuständigkeit von Jugendschöffengerichten fallen, ist die Repräsentanz geschlechtlicher Diversität sowohl für die Akzeptanz durch Zeuginnen als auch durch Angeklagte von – nicht zu unterschätzender – unterschwelliger Relevanz. Da es insofern um die Repräsentanz von Diversität geht, sollte die Zuordnung in ein duales Stemma im Zweifel durch Los möglich sein.
Das berechtigte Anliegen, auch nichtbinären Personen ausdrücklich den Zugang zum Jugendschöffenamt zu gewähren, lässt sich gesetzestechnisch erreichen, ohne zugleich die grundsätzliche und in der Praxis bewährte Geschlechterparität aufzugeben.
Dr. Simon Pschorr
Sprecher der Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richter*innenvereinigung

