Nordrhein-Westfalen gibt Kernstück sozialdemokratischer Sozialpolitik auf und schafft eigenständigen Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ab

Am 1.4.2017 ist in NRW das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2017 in Kraft getreten. Es sieht vor, dass öffentliche Aufträge über Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn sich diese verpflichtet haben, ihren Beschäftigten ein Mindeststundenentgelt von 8,84 Euro zu zahlen. Das ist genau der Betrag, auf den die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (mit wenigen Ausnahmen) ohnehin seit Januar 2017 nach dem Mindestlohngesetz Anspruch haben.

Kaum bemerkt von einer größeren Öffentlichkeit hat die rot-grüne Koalition in NRW damit nicht nur den Mindestlohn im Vergaberecht von 8,85 Euro auf 8,84 Euro herabgesetzt sondern auch ein ambitioniertes sozialpolitisches Vorhaben aufgegeben, das sie noch mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz vom 10.1.2012 verfolgt hat. Damals hatte der Landesgesetzgeber noch das Ziel, dass

sich die öffentliche Hand nicht durch Auslagerung von Aufgaben auf private Auftragnehmer ihrer Verantwortung für eine angemessene Vergütung der Beschäftigten entziehen kann, derer sie sich, wenn sie die beauftragte Leistung selbst erbringen würde, bedienen müsste (Landtag NRW, Drs. 15/2379, S. 44).

Deshalb hat sich der Landesgesetzgeber noch bei der Festlegung des Mindestlohns im Tariftreue- und Vergabegesetz 2012 an der untersten Entgeltgruppe des Tarifvertrages der Länder (TV-L) – damals 8,62 Euro – orientiert. Inzwischen beträgt der niedrigste Stundenlohn nach dem TV-L 10,26 Euro, liegt also weit über dem Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz und dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vom 26.1.2017.

Die Neue Richtervereinigung bedauert, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber seine früheren Grundsätze zum Mindestentgelt im Vergaberecht aufgegeben hat.

Achim Klueß, Sprecher der Fachgruppe Arbeitsrecht:

„Bei einer Vergabe von öffentlichen Aufträgen liegt die Lohnuntergrenze für die dort Beschäftigten jetzt also um 1,42 Euro pro Stunde unter der für die Beschäftigten des Landes NRW. Dass es auch anders geht, machen die Länder Schleswig-Holstein (ab 1.2.2017: 9,99 Euro) und Berlin (9,00 Euro gem. Koalitionsvereinbarung) vor. Das Beispiel Nordrhein-Westfalens sollte keine Schule machen!“

Datei zum Download: PDF herunterladen
Alle Meldungen