Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten

23. Februar 2021| Stellungnahme, FG Strafrecht

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu der sogenannten Formulierungshilfe für einen neuen § 126a StGB „Gefährdende Veröffentlichung personenbezogener Daten“ Stellung zu nehmen.

Wir teilen die Auffassung des BMJV, dass bezüglich sogenannter Feindeslisten und ähnlicher Phänomene inzwischen Regelungsbedarf besteht. Es erscheint auch uns geboten, Personen, die sich auf den verschiedenen Ebenen der Zivilgesellschaft und der Politik engagieren, vor bedrohlichen Veröffentlichungen und der damit einhergehenden einschüchternden Wirkung zu schützen.

Der Gesetzentwurf erscheint uns aber nicht geglückt. Er dürfte in der aktuellen Fassung gleichzeitig zu weit und zu eng sein und in der praktischen Anwendung erhebliche Probleme aufwerfen.

Zu weit geht der Entwurf unseres Erachtens in folgenden Aspekten:

Er enthält keine ausdrücklichen Ausnahmen für Zeitungen und andere Informationsmedien. Wenn solche Medien personenbezogene Daten veröffentlichen, z. B. über Nebeneinkünfte von Politikern, die auf einen Interessenkonflikt hinauslaufen, darf auch nicht ansatzweise eine staatsanwaltschaftliche Prüfung der Zulässigkeit dieser Berichterstattung – mit den damit einhergehenden Eingriffsbefugnissen im Ermittlungsverfahren – erfolgen. Dies wäre mit der Gesetzesformulierung unseres Erachtens nicht gewährleistet.

Die Formulierung, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten „geeignet“ sein muss, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gegen sie gerichteten erheblichen Straftat auszusetzen, erfasst nahezu uferlos alle personenbezogenen Informationen, die Ärger beim Konsumenten der Nachricht hervorrufen. Denn immer mehr Personen fühlen sich befugt, ihrem Ärger durch Aggressionen gegenüber den Urhebern des echten oder vermeintlichen Skandals Luft zu machen. Das weiß auch jeder, der solche Informationen veröffentlicht – und würde daher insofern auch mit bedingtem Vorsatz handeln. Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit würden hierdurch beschädigt. Um es auf den Punkt zu bringen: Jedes öffentlich publizierte Datum ist geeignet, missbraucht zu werden – was jedermann bekannt ist. Es besteht deshalb bei der Publikation personenbezogener Daten, die eine Identifikation der Geschädigten, ihres Aufenthalts- oder Wohnorts etc. zulassen, immer die (abstrakte) Gefahr, dass sich jemand dieses Datums zu Nutze macht, um damit eine Straftat zu begehen.

Zu eng – und auch inhaltlich unverständlich – ist der Entwurf dagegen insofern, als in seiner Begründung von einer „konkreten Gefährdungseignung“ gesprochen wird. Sollte mit dem Begriff der Geeignetheit ein konkretes Gefährdungsdelikt geschaffen werden, liefe der Straftatbestand nahezu leer. Die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen wird man kaum je beweisen können. Selbst wenn es bereits zu einer Straftat gegen die Person gekommen ist, könnte der Urheber dieser Straftat noch behaupten, er habe von der inkriminierten Information gar nichts gewusst und sich aus anderen Quellen über das ihn empörende Verhalten der von ihm angegriffenen Person informiert, schon, um einen etwaigen Gesinnungsgenossen vor Strafverfolgung zu bewahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der Tatbegehung durch den Vordermann um einen willensgetragenen Akt ebendieser Person. Nicht derjenige, der die Personendaten publiziert, begeht die Tat, sondern der Vordermann. Dies hat nach hiesiger Auffassung eine Unterbrechung der objektiven Zurechnung zufolge – die Tatbegehung mag durch die Veröffentlichung der Personendaten erleichtert werden (mit allen angesprochenen Kausalitätsproblemen), jedoch fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen Datenpublikation und Gefahr.

Sollte dagegen mit der „konkreten Gefährdungseignung“ gewissermaßen die „Gefahr einer Gefährdung“ gemeint sein, wird der Tatbestand so unkonturiert, dass zweifelhaft wäre, ob er noch dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht. Es muss an dieser Stelle erneut daran erinnert werden, dass es weder im Straf- noch im Polizeirecht eine „Gefahr einer Gefahr“ gibt.

Wir regen an, statt des Begriffs der Geeignetheit ein limitierendes subjektives Element einzufügen, wonach die Veröffentlichung personenbezogener Daten dann strafbar ist, wenn beabsichtigt ist, die im Entwurf genannten Gefahren hervorzurufen. Beweisschwierigkeiten sehen wir hier weniger als bei einer „konkreten Gefährdungseignung“. Es könnte inhaltlich dann bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt mit beschränkendem subjektiven Element verbleiben, dessen Nachweis durch den Kontext der Publikation (Szeneschrift, eingeschränkter Adressatenkreis, mit Hassbotschaften verbunden, etc.) erfolgen kann.
Die Gesetzesformulierung könnte in Abs. 1 wie folgt lauten:

„(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die dazu bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Für die Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richtervereinigung

Susanne Müller

Datei zum Download: PDF herunterladen
Alle Meldungen