Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln

Drucksache: 51/18 Sitzung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten am 08.03.2018 Sitzung des Rechtsausschusses am 07.03.2018

An den Vorsitzenden des Ausschusses für Innere Angelegenheiten im Bundesrat
Herrn Hans-Joachim Grote, Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

und den

Vorsitzenden des Rechtsausschusses im Bundesrat
Herrn Dr. Till Steffen, Senator, Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

Sehr geehrte Herren Vorsitzenden,

bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte sich der Bundesrat für die in dem o.g. Entwurf enthaltenen Vorschläge eingesetzt (BR-Drs. 179/17). Ebenso wie die bereits erfolgreich betriebene Einführung der Sprungrevision (vgl. Gesetz vom 20.07.2017, BGBl I 2780) stellen die von Ihnen zu beratenden Vorschläge – die Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren und der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht – wichtige Reformschritte dar auf dem Weg, das Rechtsmittelrecht im Asylprozess wieder an die für den allgemeinen Verwaltungsprozess geltenden Regelungen anzupassen.

Wir möchten Sie ausdrücklich darin bestärken, an diesen Reformvorschlägen festzuhalten. Wie Sie sicher wissen, setzen sich auch andere Stellen aus der juristischen Praxis hierfür ein.

Ein weitergehender und aus unserer Sicht unterstützenswerter Vorschlag aus der Praxis sieht vor, dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine fallübergreifende Überprüfung allgemeiner Tatsachenfragen zu ermöglichen (vgl. Berlit/Dörig: „Asylverfahren verbessern durch eine Tatsachenbewertungskompetenz des BVerwG im Rahmen länderbezogener Leitentscheidungen“, NVwZ 2017, 1481; Abschlusserklärung der 57. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2017; Beschluss der Herbst-JuMiKo vom 09.11.2017 TOP I.10 zu 3.).

Es erscheint uns paradox, dass die im Asylverfahren auftretenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen immer komplexer und vielschichtiger werden, der Praxis aber die Möglichkeit verbaut wird, eine vereinheitlichende Rechtsprechung zu entwickeln. Derzeit müssen gleichgelagerte Fälle immer wieder neu entschieden werden: von Kammer zu Kammer, von Gericht zu Gericht und von Land zu Land. Für die Asylsuchenden wird Rechtsschutz zur Lotterie; sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als auch die Rechtsanwaltschaft können nicht vorhersehen, welche Rechtsprechungslinie im Einzelfall vertreten wird. Dies bindet Ressourcen, die andernorts sinnvoller eingesetzt werden könnten.

Eine Öffnung des Instanzenzuges würde divergierende Rechtsprechung vermeiden. Dem BAMF und den erstinstanzlich tätigen Verwaltungsgerichten, die die Hauptlast der großen Zahl an Asylverfahren tragen, würden verlässliche Prüfungsmaßstäbe an die Hand gegeben. Es gäbe für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit. Zugleich käme es zu einer effektiveren und effizienteren Erledigung der aufgelaufenen Asylverfahren. Einem geringfügigen Mehraufwand seitens der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts stünden zu erwartende Einsparungen bei den Verwaltungsgerichten gegenüber.

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