58 saarländische Richter/innen und Staatsanwält/innen erheben Verfassungsbeschwerde wegen amtsunangemessen niedriger Ausgestaltung der Besoldungsgruppe R1

Die Neue Richter*innenvereinigung im Saarland (NRV) unterstützt die von 58 saarländischen Richter/innen und Staatsanwält/innen erhobene Verfassungsbeschwerde (hier einsehbar) gegen das am 06. Juni 2024 verkündete Gesetz „zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025“ (Amtsblatt des Saarlandes I 2024 S. 362) bezüglich der Besoldungsgruppe R1.

Das Verfahren ist nun bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 707/25 anhängig.

Bereits vor dem nun angegriffenen Besoldungsänderungsgesetz war die strukturelle Ausrichtung der saarländischen Richterbesoldung ersichtlich nicht mehr amtsangemessen und somit verfassungswidrig, da sie die mit dem Richteramt einhergehende, besondere Verantwortung für den Grundrechtsschutz der Bürger nicht mehr ausreichend widerspiegelt – sowohl im Vergleich zu anderen Besoldungsgruppen im Saarland als auch im Vergleich zur Richterbesoldung in anderen Bundesländern.

Durch das aktuelle Besoldungsänderungsgesetz vom 24. April 2024 hat der Landtag des Saarlandes nun aber nicht etwa nur das bestehende Besoldungsunrecht fortgeschrieben, sondern dies weiter vertieft!

 

Hintergrund:

Seit der Föderalismusreform des Jahres 2006, bis zu der die Richterbesoldung bundesweit einheitlich geregelt war, ist die Schere immer weiter auseinander gegangen. Bereits vor der aktuellen Besoldungsrunde befanden sich saarländische Richter/innen und Staatsanwälte mit großem Abstand zum Vorletzten (Bremen) am föderalen Tabellenende.

Die 58 Beschwerdeführer/innen stützen sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde argumentativ insb. auf folgende Gründe:

 

 

 

  1. Verfassungsrechtliche Wertigkeit des Richteramtes

Nicht nur die aktuelle Fortschreibung/Anhebung der saarl. Richterbesoldung ist unzureichend, sondern die Richterbesoldung ist bereits seit vielen Jahren

i h r e r   S t r u k t u r   n a c h

verfassungswidrig i.S.v. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Sie wird der in der Verfassung verankerten Bedeutung des Richteramtes, der grundrechtlichen Verantwortung von Richterinnen und Richtern sowie der einhergehenden verfassungsrechtlichen Wertigkeit des Richteramtes nicht gerecht – auch im Vergleich zu anderen Besoldungsgruppen.

Denn Richter sind gerade keine Beamte! (Art. 92, 97 Abs. 1, 137 GG)

 

Richterliche Berufseinsteiger erhalten im Saarland sogar weniger als ein Beamter des gehobenen Dienstes in der vorletzten Endstufe der Besoldungsgruppe A11 (Amtmann, Fachlehrer an einer Förderschule, technischer Lehrer oder Polizeihauptkommissar) sowie weniger als ein Beamter des gehobenen Dienstes in der fünftletzten Endstufe der Besoldungsgruppe A12 (Amtsrat, Amtsanwalt, Grundschullehrer) und weniger als ein mit A14 (beginnend mit 4.716,24 Euro) besoldeter Konrektor einer Förderschule oder anderer Schulformen.

Erneut hat der saarl. Gesetzgeber die relativen Abstände zwischen den Besoldungsordnungen sukzessive zusammengeschmolzen, da die unteren und mittleren Besoldungsgruppen stärker angehoben wurden als die höheren Besoldungsgruppen: So wurden nun zum 01.11.2024 alle Besoldungsgruppen pauschal um 200 Euro angehoben. Statt konsequent alle Besoldungsgruppen prozentual gleichmäßig anzuheben, wurden in den vergangenen Jahren die Abstände nach unten immer weiter eingeschmolzen. Statt die ehemals „pyramidenförmige“ Besoldungsstruktur durch eine gleichmäßig-prozentuale Erhöhung beizubehalten, wurde die Besoldungsstruktur schleichend in eine „urnenförmige“ verwandelt. Durch Anhebung unterer und mittlerer Besoldungsgruppen, z.B. durch Streichung der dortigen ersten Erfahrungsstufen, wurden diese Ämter vom Gesetzgeber faktisch neu bewertet, ohne aber die Auswirkungen auf das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zu bedenken.

Es ist erschreckend, wie sehr der saarl. Gesetzgeber auf diese Weise die Bedeutung des Richteramtes in den beiden letzten Jahrzehnten abgewertet hat. Die Wertigkeit des Richteramtes gebietet es aber, das Richteramt besoldungsrechtlich nicht bloß am unteren Rand des höheren Dienstes anzusiedeln!

 

  1. Die saarländische Richterbesoldung im bundesweiten Vergleich

Vorweg: Selbst, wenn alle Bundesländer den Tarifvertrag für die im Öffentlichen Dienst Angestellten nur „Eins zu Eins“ auf Richter/innen übertrügen, vergrößerte sich der Abstand zwischen der Richterbesoldung im Saarland zu der in den anderen Ländern, weil 5,5 Prozent vom Ausgangsfaktor 100 in absoluten Zahlen ausgedrückt natürlich mehr sind als in Bezug auf einen geringeren Ausgangsfaktor.

Zwar erwähnt die saarländische Landesregierung in ihrem Gesetzesentwurf explizit, dass die für die Tarifbeschäftigten vereinbarte Erhöhung „zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie entsprechende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Saarland übertragen“ werde.

Was für die saarländische Landespolitik als besonders erwähnenswert erscheint, ist in anderen Bundesländern aber nicht mehr als eine bloße Selbstverständlichkeit.

So sind die anderen Länder – in Zeiten eines in bedrohlicher Weise in Bedrängnis geratenen Rechtsstaates – bei der Richterbesoldung über den Tarifvertrag für im öffentlichen Dienst Beschäftigte sogar deutlich hinaus gegangen.

Auch in Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG aus den Jahren 2015 und 2020 zur amtsangemessenen Alimentation haben alle anderen Bundesländer ihre Richterbesoldung stärker angehoben als das Saarland. So hat bspw. Rheinland-Pfalz mit der aktuellen Besoldungsrunde die Einstiegsbesoldung für Richter/innen um 16,68 Prozent angehoben und ist vom drittletzten Platz nun in das solide Tabellenmittelfeld aufgestiegen: Während die R1-Eingangsbesoldung im Saarland nun um insg. 452,71 Euro angehoben wurde, hat Rheinland-Pfalz diese um 754,99 Euro angehoben – eine um 302,28 Euro stärkere Erhöhung als im Saarland! Und während die Endstufe von R1 im Saarland um insg. 600,13 Euro angehoben wurde, hat Berlin diese um 716,88 Euro, Brandenburg um 762,92 Euro und Sachsen sogar um 789,75 Euro angehoben – eine um 189,62 Euro stärkere Erhöhung als im Saarland!

In jüngster Vergangenheit haben zudem bereits zehn Bundesländer die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe R1 gestrichen und auch die erfahreneren Kolleg/innen entsprechend höher eingestuft. Hessen hat zum 01. April 2023 hin sogar die niedrigsten beiden Erfahrungsstufen der R1-Besoldungsordnung entfallen lassen, wobei die hessische Landesregierung diesen Schritt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation auch damit begründet hat, den gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung herzustellen und das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen zu wahren.

Unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen (die es im Saarland schon lange nicht mehr gibt) und den Auswirkungen der Kostendämpfungspauschale(n) – bei welcher das Saarland an der föderalen Spitze liegt – erhalten saarländische Richter/innen und Staatsanwält/innen innerhalb von 40 Dienstjahren im arithmetischen Mittel berechnet nun:

  • 780 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Sachsen,
  • 486 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Bayern,
  • 000 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Hessen,
  • 594 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Berlin,
  • 304 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg,
  • 577 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg,
  • 450 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Rheinland-Pfalz,
  • 045 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Thüringen,
  • 011 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Mecklenburg-Vorpommern,
  • 556 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Schleswig-Holstein,
  • 999 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Hamburg,
  • 714 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Niedersachsen,
  • 986 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Nordrhein-Westfalen,
  • 684 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Sachsen-Anhalt,
  • 588 Euro weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in Bremen.

Der Ländervergleich fiele noch stärker aus, berücksichtigte man nicht nur die Kostendämpfungspauschale(n), sondern auch die teils deutlich höheren Familienzuschläge sowie die höheren Sonderzahlungen zum Familienzuschlag. So erhält ein/e verheiratete/r Richter/in mit zwei Kindern im Saarland fast 1.460 Euro weniger als in Hessen und bei gleichem Familienstatus im zwanzigsten Berufsjahr sogar mehr als 1.700 Euro weniger.

Im Ergebnis steht die im föderalen Gefüge massiv ins Ungleichgewicht geratene Richterbesoldung auch mit dem Staatsziel der „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ gem. Art. 72 Abs. 2 GG eindeutig im Widerspruch: Denn saarländische Richter erbringen die gleiche Leistung. Lebensmitteleinkäufe sind für einen saarländischen Richter genauso teuer wie für einen sächsischen Richter. Für das (Auslands-)Studium seiner Kinder muss ein saarländischer Richter das Gleiche zahlen wie ein Berliner Richter. Für den Kauf eines Fahrzeugs muss ein saarländischer Richter den gleichen Preis aufwenden wie ein bayerischer Richter. Ein Sommerurlaub kostet für einen saarländischen Richter genau so viel wie für einen Richter aus Baden-Württemberg; etc. Auch die Immobilienpreise im Saarland bewegen sich auf ungefähr gleichem Niveau wie in vielen anderen Regionen Deutschlands auch.

 

  1. Europarechtliche Vorgaben und fiskalische Erwägungen

Sowohl die EU-Kommission („Brüsseler Europa“) als auch der Council of Europe / Europarat („Straßburger Europa“) ermahnen die deutschen Landesgesetzgeber seit Jahren immer wieder, ihre Richterbesoldung deutlich anzuheben – auch, um dem Korruptionsrisiko zu begegnen und den ohnehin unter Druck stehenden Rechtsstaat zur stärken. Denn nirgendwo sonst in Europa werden Richter – gemessen am Durchschnittseinkommen der jeweiligen Landesbevölkerung – so niedrig besoldet wie in Deutschland (nämlich mit dem 1,0-Fachen), was die EU-Kommission im Hinblick auf rechtsstaatliche Anforderungen als „Problem“ benannt hat. (Und innerhalb Deutschlands bildet die saarl. Richterbesoldung sogar das Schlusslicht).

Mit anderen Worten: Die saarländische Richterbesoldung ist die schlechteste in ganz Europa!

In absoluten Zahlen ausgedrückt verdiente im Jahr 2022 ein rumänischer Richter zu Beginn seiner Laufbahn monatlich nur 739,94 Euro brutto weniger als ein saarländischer Richter, ein slowakischer Richter nur 470,44 Euro weniger und ein portugiesischer Richter nur 224,35 Euro weniger als ein saarländischer Richter. Ein estnischer Richter wird jährlich sogar um 5.531,80 Euro besser besoldet als ein saarländischer Richter, da er mit 56.952 Euro das 2,8-Fache des dortigen Durchschnittsgehaltes erzielt; ein spanischer Richter wird um 6.434,80 Euro besser besoldet als ein saarländischer Richter, da er mit 57.855 Euro das 2,3-Fache des dortigen Durchschnittsgehaltes erzielt.

Vor dem Hintergrund der wesentlich besseren Richterbesoldung in allen anderen europäischen Staaten im Verhältnis zum Durchschnittsgehalt ihrer Bevölkerung und auch vor dem Hintergrund der dringenden Ermahnung durch die EU-Kommission gegenüber den deutschen Landesgesetzgebern, die Richterbesoldung „nach europäischen Standards“ auszurichten und dadurch dafür zu sorgen, dass „die Besoldung von Richtern ihrer Rolle und Verantwortung entsprechen und hinreichend sein sollte, um sie vor Druck von außen, der ihre Entscheidungen beeinflussen soll, zu schützen“, wird deutlich, dass fiskalische Erwägungen im Hinblick auf die Richterbesoldung aus Sicht der EU-Kommission keine Rolle spielen dürfen.

Dies verkennen der saarländische Landesgesetzgeber und das saarländische Finanzministerium, wenn sie unter Berufung auf eine angespannte Haushaltslage und das noch ausstehende, diese Frage klärende Diktum des BVerfG darauf spekulieren, dass sie aus fiskalischen Interessen ihre Richter und Staatsanwälte von der bundesdeutschen Besoldungsentwicklung – wie bereits seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 fortwährend geschehen – weiterhin abkoppeln dürften.

So erscheinen die saarländische Landesregierung und der saarländische Gesetzgeber fest entschlossen, der sich immer weiter auseinander entwickelnden Besoldungsentwicklung nur willenlos zuzuschauen und ihre fiskalischen Prioritäten in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise falsch zu setzen. Tatsächlich aber verfügt auch der saarländische Landesgesetzgeber über genügend finanziellen Spielraum, sofern er staatliche Kernaufgaben mit der verfassungsrechtlich gebotenen Priorität erfüllte, zu denen neben einer angemessenen personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden (zweite Gewalt im Staat) und der Judikative (dritte Gewalt!) nun einmal auch die verfassungsgemäße Alimentation von Richter/innen und Beamt/innen gehört.

Die Beschwerdeführer/innen rügen daher, dass sich der saarländische Landesgesetzgeber nicht auf die von Verfassung wegen gebotenen Kernaufgaben eines demokratischen Rechtsstaates konzentriert, sondern aus politischen Gründen sowie auf Kosten der Richter und Beamten von der verfassungsrechtlich gebotenen Priorisierung von Kernaufgaben abweichende Schwerpunkte setzt, wie etwa der Wirtschaftspolitik, und dabei den Richtern und Beamten ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer abverlangt.

 

  1. Nachwuchsgewinnung und qualitätssichernde Funktion der Besoldung

Die erheblichen Folgen dieser besoldungsrechtlichen Fehlentwicklung für die Nachwuchsgewinnung führen die Beschwerdeführer/innen eindrücklich auf: „Eine Gewinnung hochqualifizierten Nachwuchses wird immer schwieriger. Die Einstiegsgehälter in der saarländischen Justiz betragen oftmals noch nicht einmal die Hälfte der Einstiegsgehälter der Privatwirtschaft für den im gleichen Maße überdurchschnittlich qualifizierten juristischen Nachwuchs. Erschwerend kommt hinzu, dass die Arbeitsbelastung in den letzten Jahren in Folge von Arbeitsverdichtung stark gestiegen ist und sich die Arbeitsbedingungen innerhalb der saarländischen Justiz in vielerlei Hinsicht signifikant verschlechtert haben. (Siehe hierzu etwa die Stellungnahme der NRV zur Arbeitsüberlastung an saarländischen Gerichten und ihren besorgniserregenden Folgen)

Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung ist akut gefährdet!

Andere Bundesländer haben die Zeichen der Zeit verstanden und reagiert: Wie bereits oben erwähnt, haben in jüngster Vergangenheit bereits zehn Bundesländer die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe R1 gestrichen (Hessen sogar zwei Erfahrungsstufen) und auch die erfahreneren Kolleg/innen entsprechend höher eingestuft, wobei die hessische Landesregierung diesen Schritt nicht nur mit einer Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation im Allgemeinen begründet hat, sondern explizit auch mit dem Werben um überdurchschnittlich qualifizierte Nachwuchsjuristen. Und über diesen Umstand hinaus gehend haben die anderen Bundesländer die Richterbesoldung stärker angehoben als das Saarland. So hat insb. Saarlands unmittelbarster Wettbewerber um den juristischen Nachwuchs – nämlich Rheinland-Pfalz – mit der aktuellen Besoldungsrunde die Einstiegsbesoldung für Richter/innen um 16,68 Prozent angehoben (siehe ebenfalls oben).

Die Folgen der mittlerweile erheblich auseinander entwickelten Richterbesoldung und Arbeitsbelastung im föderalen Vergleich haben die vorgenannten Beschwerdeführer/innen wie folgt aus eigener Erfahrung beschrieben: „Mit Bedauern kann man im Saarland beobachten, wie gute Referendarinnen und Referendare einen Berufseinstieg in der Privatwirtschaft (oder zumindest im Justizdienst anderer Bundesländer) bevorzugen und sich bewusst nicht in den saarländischen Justizdienst bewerben.“

 

Die Neue Richter*innenvereinigung im Saarland fordert deshalb

  • den Landesgesetzgeber dazu auf,

 

bereits jetzt hinreichend große Rückstellungen für die absehbaren Nachzahlungsverpflichtungen zu bilden,

 

  • alle Abgeordneten des saarländischen Landtages dazu auf,

 

nicht erst eine Entscheidung des BVerfG abzuwarten, sondern bereits jetzt für eine verfassungskonforme Richterbesoldung im Saarland zu stimmen!

 

 

Für die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) im Saarland:

Dr. Thomas Haug, Richter am Amtsgericht Saarbrücken
Sprecher des Landesverbandes

Torsten Müller, Richter

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