Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter – § 44a DRiG

Die NRV fordert seit langem, entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestellt werden, die die Prinzipien der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder allgemeinen Menschenwürde achten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diese Grundlagen der geltenden Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

Die jetzt geplante Regelung ist daher ein Schritt in die richtige Richtung, der allerdings nicht weit genug geht.

Bedauerlich ist bereits, dass sie lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden soll. Die Begründung hierfür überzeugt nicht: Für Berufsrichterinnen und -richter sieht § 9 Nr. 2 DRiG vor, dass in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Dennoch gibt es keine hierauf gestützten Besetzungsrügen, wie dies nun für ehrenamtliche Richter*innen in der Entwurfsbegründung befürchtet wird.

Jedenfalls müssen aber einer wie auch immer gearteten Regelung im DRiG entsprechende Vorschriften in den Verfahrensgesetzen folgen, um den für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterpersonen zuständigen Stellen zu ermöglichen, Bewerber*innen, die keine Gewähr in diesem Sinne bieten, rechtssicher abzulehnen. So müsste ein entsprechender Ablehnungsgrund in § 32 oder § 33 GVG eingefügt und in die anderen Verfahrensordnungen entsprechend aufgenommen werden. Ein entsprechender Vorschlag findet sich bereits in der Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (S. 6, abrufbar unter https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-fortentwicklung-der-strafprozessordnung-und-zur-aenderung-weiterer-vorschriften-707). Ohne dies bleibt die Regelung im DRiG, wie es auch in der Begründung steht, rein deklaratorisch. Die wahren Schwierigkeiten, nämlich in der praktischen Umsetzung im Auswahlverfahren (vgl. hierzu Müller in „Rechte Schöffen – was tun? Vom Umgang mit verfassungsfeindlichen ehrenamtlichen Richtern“ in Landesinfo NRV Baden-Württemberg 2020, S. 3, abrufbar unter https://www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/lv_baden-wuerttemberg/NRV-BaWue_2020_final.pdf), bleiben ungelöst. Warum der Gesetzgeber sich dieser Fragen nicht annehmen möchte, ist unerfindlich.

Datei zum Download: PDF herunterladen
Alle Meldungen