Stellungnahme zur Begrenzung von / zum Entgegentreten der Lebensmittelverschwendung
Antrag der SPD Fraktion (Ds. 19/1537) und zum Alternativantrag der Fraktionen von CDU, Bündnis ´90/Die Grünen, FDP (Ds. 19/1553)
Gern nimmt die Neue Richtervereinigung, Landesverband SH, zu o.g. Anträgen Stellung.
Das Land Schleswig-Holstein ist in seinem Handeln und seiner Normsetzung an die Umsetzung der Staatszielbestimmung des Artikels 20a Grundgesetz und Artikel 11 der Verfassung des Landes gebunden. Hierbei handelt es sich um eine Verfassungsnorm mit rechtlich bindender Wirkung.
In Artikel 20a GG heißt es:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Artikel 11 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein manifestiert den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens. Lebensmittel sind „natürliche Grundlagen des Lebens“ und stehen somit unter dem „besonderen Schutz“ des Landes.
Dass diese Staatszielbestimmungen auch eine Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auf Null als Schutzzweck haben, dürfte unstrittig sein.
Vor diesem Hintergrund wird entsprechend der im Kern wesensgleichen Anträge von der SPD Fraktion und den „Jamaika“ Fraktionen angeregt, dass das Land Schleswig-Holstein einer Lebensmittelverschwendung entgegentritt und diese wirksam begrenzt, indem es auf Bundes- und Landesebene seine rechtlichen und politischen Möglichkeiten ein- und umsetzt.
Nachfolgend soll auf drei Aspekte eingegangen werden, die einen effektiven Beitrag zur wirksamen Begrenzung der Lebensmittelverschwendung leisten können und im Lichte unserer Verfassungen rechtlich umsetzbar wären:
- Grundsätzliche Entkriminalisierung des „Containerns“ durch Dereliktion von weggeworfenen Lebensmitteln
- Gesetzliche Verpflichtung von Handelsketten im Sinne des französischen „Gesetz zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung“ nicht verbrauchte Lebensmittel zu spenden
- Auslegung des § 248a StGB durch das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft im Lichte der Staatszielbestimmungen des Artikels 20a GG
Zu 1.
Die in der juristischen Literatur seit vielen Jahren diskutierte Frage, ob „Containern“ gegen das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG verstößt und ob sich die in Artikel 14 Abs. 2 S. 1 GG statuierte Gemeinwohlverpflichtung unmittelbar begrenzend auf den Schutzbereich auswirkt, hat das Bundesverfassungsgericht am 05. August 2020 endgültig beantwortet.
Die Verurteilung wegen „Containerns“ ist grundsätzlich verfassungskonform.[1]
Es bleibt allerdings die Frage offen, aus welchem Grund das BVerfG in dieser Entscheidung trotz des selbst gesetzten Prüfungsmaßstabes die normativ geprägte Fremdheit der Sache nicht selbst im Licht des Artikels 20a GG ausgelegt hat.
Im Ergebnis trifft das BVerfG jedoch den Kern der Gewaltenteilung. In dem Beschluss heißt es nämlich wie folgt:
„Es ist aber grundsätzlich die Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.“[2]
Der Beschluss des BVerfG legt in seiner Gesamtheit nahe, dass dieses den Gesetzgeber an die Staatszielbestimmungen gebunden sieht und diese bei der Anpassung des geltenden Rechts vorrangig zu beachten und berücksichtigen sind.
Die Landesregierung sollte unter Beachtung des Artikel 20a GG im Wege einer Bundesratsinitiative einen Gesetzentwurf vorlegen, durch den grundsätzlich die Aneignung entsorgter Lebensmittelabfa?lle von der Strafverfolgung ausgenommen wird.
Hierbei ließen sich unterschiedliche Ansätze erörtern, um dieses Ziel zu erreichen.
Der rechtlich sauberste Weg dürfte die explizite Anordnung der Herrenlosigkeit von weggeworfenen Lebensmitteln sein. Lebensmittelabfa?lle sollten daher als herrenlose Sachen definiert werden.
Gesetzessystematisch ist es naheliegend eine entsprechende Norm nach dem § 960 BGB (Herrenlosigkeit „Wilder Tiere“) oder dem 964 BGB (letzte Norm des Untertitels 5 „Aneignung“) einzufügen. Auch die Wertentscheidung für Tiere in § 90a BGB („Tiere sind keine Sachen“) aus dem Jahr 1990 zeigt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch an die Staatszielbestimmungen des Artikel 20a GG – welcher seinem Wesen nach bereits Mitte der 1986 im Deutschen Bundestag diskutiert wurde – angepasst werden kann.
Die Herrenlosigkeit ist bereits für den zur Abholung bereitgestellten Hausmüll durch das Reichsgericht entschieden.[3]
Die spätestens seit 1914 bestehende Wertung, ein weggeworfenes Lebensmittel grundsätzlich als herrenlos zu betrachten, ist mithin weder systemfremd noch bestanden 1914 Bedenken dagegen, dass diese Auffassung dem Willen des historischen Gesetzgebers aus der letzten Dekade des 19. Jahrhunderts entgegenstehen könnte.
Zu 2.
In Frankreich trat als erstem Staat der Europäischen Union am 11. Februar 2016 das „Gesetz zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung“ in Kraft.[4]
Im Kern werden alle Supermärkte, mit einer Fläche von mehr als 400 Quadratmetern, dazu verpflichtet, nicht verkaufte Lebensmittel zu spenden anstatt sie zu entsorgen. Dafür müssen Vereinbarungen mit gemeinnützigen Organisationen geschlossen werden, die die Produkte dann an die Bedürftigen verteilen. Für den Fall, dass Unternehmen sich nicht an diese Vorgaben halten oder sichere Lebensmittel absichtlich ungenießbar machen, sind Geldstrafen vorgesehen[5]
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages sieht in seiner Ausarbeitung vom 15. August 2018 die grundsätzliche Möglichkeit zur Schaffung eines solchen Gesetzes auch in Deutschland. Sofern hier auf mögliche europarechtliche Herausforderungen hingewiesen wird[6], so ist zu beachten, dass europarechtliche Vorgaben gleichermaßen auch für Frankreich gelten.
Auch diesbezüglich sollte das Land Schleswig-Holstein seine politischen Möglichkeiten einsetzen ein mit der französischen Rechtslage vergleichbares Gesetz zu schaffen.
Zu 3.
Ferner haben Justizministerium und Generalstaatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, wenn nicht sogar die verfassungsrechtliche Pflicht, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei Diebstahl von zur Vernichtung bestimmter Lebensmittel in Schleswig-Holstein im Lichte des Artikel 20a GG und des Artikels 11 der Landesverfassung auszulegen.
Der Systematik der Eigentumsdelikte der Diebstahlsparagraphen kennt gerade mit § 243 Abs. 2 StGB den Fall, dass eine Verwirklichung des besonders schweren Falles eines Diebstahls ausgeschlossen ist.
Diese Wertung lässt sich im Lichte des Artikels 20a GG, aber auch insbesondere im Lichte des Artikels 11 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, an die auch Justizministerium und Generalstaatsanwaltschaft gebunden sind, auch auf die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „öffentlichen Interesses“ aus § 248a StGB übertragen.
Dass unsere Rechtsordnung gerade ein Absehen von einer Strafverfolgung für Bagatelldelikte kennt, zeigt ein Blick in das BtMG.
Denn § 31a BtMG sieht gerade im Fall eines Vergehens vor, dass die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen kann, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel lediglich dem Eigenverbrauch benutzt.
Gerade weil der § 242 StGB aus nachvollziehbaren generalpräventiven Gesichtspunkten keine Bagatellgrenze kennt, eröffnet der § 248a StGB die rechtspolitische Möglichkeit die Strafverfolgung bei einem Diebstahl geringwertiger (weggeworfener) Lebensmittel abzusehen.
4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Legislative und die Exekutive des Landes Schleswig-Holstein noch nicht alle Möglichkeiten erörtert oder ausgeschöpft haben, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 20a GG und Artikel 11 der Landesverfassung sachgerecht nachzukommen.
Gerade die Maßnahme zu Ziffer 3. lässt sich in Schleswig-Holstein schnell umsetzen und dient zur Überbrückung bis die Maßnahme zu Ziffer 1. greift. Die Maßnahme zu Ziffer 2. ist als eigenständige Ergänzung zur Maßnahme zu Ziffer 1./3. zu sehen.
Der Sprecherrat der Neuen Richtervereinigung, Landesverband Schleswig-Holstein
[1] BVerfG 2 BvR 1986/19, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de
2]BVerfG 2 BvR 1986/19, Rn. 37
[3] RG, Urteil vom 03. Februar 1914 – 11823/133
[4]
LOI n° 2016-138 du 11 février 2016 relative à la lutte contre le gaspillage alimentaire; www.legifrance.gouv.fr/eli/loi/2016/2/11/AGRX1531165L/jo/texte
[5] vgl. die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages „Rechtliche Vorgaben in Frankreich gegen Lebensmittelverschwendung“ WD 5 – 3000 – 095/18 (Gutachten)
[6] Gutachten a.a.O., Seite 17