Stellungnahme zur Änderung von § 3 JuZuV zu Bereitschaftsdienstzuständigkeiten

12. April 2019| Stellungnahme, LV Hessen

Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung – Landesverband Hessen zum Entwurf zur Änderung von § 3 Justizzuständigkeitsverordnung zu den Bereitschaftsdienstzuständigkeiten

Der Landesverband Hessen der NRV dankt für die Möglichkeit, zum Entwurf zur Änderung von § 3 JuZuV Stellung nehmen zu können.

Insbesondere aus Sicht der kleineren Amtsgerichte sind die vorgeschlagenen Zuständigkeits­konzentrationen auf einige Amtsgerichte (im Folgenden: Konzentrationslösung) sowie die Zusammenfassung mehrerer Amtsgerichte mit gemeinsamen Bereitschaftsdienstplänen (im Folgenden: Poollösung) ausdrücklich zu begrüßen. Im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 3 JuZuV betrifft diese Zusammenführung mehrerer Amtsgerichte in Zukunft deutlich mehr Landgerichtsbezirke als bisher (Wiesbaden, Darmstadt, Frankfurt a.M., Marburg und Fulda)

Auf zwei Punkte möchten wir hier besonders hinweisen:

1. Sowohl bei den vorgeschlagenen Konzentrationslösungen als auch bei den vorgeschlagenen Poollösungen würde die Zuständigkeit zur Festlegung und Änderung der Bereitschaftspläne von Gesetzes wegen gem. § 22c Abs. 1 S. 4 GVG auf die Präsidien der jeweiligen Landgerichte übergehen. Diese müssen ein Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte herstellen. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Präsidium des Oberlandesgerichts (vgl. § 22c Abs. 1 S. 5 GVG).

Hieraus folgt, dass die Präsidien der Landgerichte damit u.a. auch über die Zeiten des Bereitschaftsdienstes entscheiden (müssen), da die Dauer des Bereitschaftsdienstes weder in § 22c GVG noch an anderer Stelle gesetzlich geregelt ist. Bisher wurden die Bereitschaftszeiten in den Geschäftsverteilungsplänen der Amtsgerichte sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um eine Vereinheitlichung in diesen Bereichen zu erreichen und um Streitigkeiten zwischen den Amtsgerichten hinsichtlich der Aufteilung der „normalen Dienstzeit“ und der Bereitschaftszeit zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Bereitschaftszeiten schon in der Rechtsverordnung zu konkretisieren. Eine vergleichbare Regelung sieht z.B. § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der entsprechenden Verordnung in Baden-Württemberg vor – abrufbar über Beck Online).

 

2. Die vorgeschlagene Zuständigkeitsverteilung für die Bereitschaftsdiente bedarf voraussichtlich bald einer erneuten Überprüfung. Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene gibt es mehrere Bestrebungen (und z.T. schon Gesetzesentwürfe – vgl. z.B. BR-Drs. 134/19 – abrufbar auf der Homepage des Bundesrates), die Zuständigkeit für Entscheidungen über Fixierungen nicht nur im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sondern auch in den Bereichen des Strafvollzugs, des Maßregelvollzugs, Jugendvollzugs und des U-Haft-Vollzugs bei den Amtsgerichten zu konzentrieren. Auch wird wohl zeitnah eine Anpassung von §§ 1906 IV, 1631b II BGB erfolgen, so dass dann eindeutig auch Fixierungen in Krankenhäusern außerhalb des Vollzugs nach dem PsychKHG dem unverzüglichen Richtervorbehalt unterliegen (unseres Erachtens schon heute der Fall – vgl. z.B. Schneider in FamRZ 2019, 89ff). Es ist auch zu erwarten, dass Fixierungen im Abschiebehaft-Vollzug und im Polizeigewahrsam bald konkretisiert werden (müssen).

Dies alles führt dazu, dass die zentralisierten Bereitschaftsdienste prognostisch noch erheblich mehr Aufgaben übernehmen müssen als ohnehin schon (insb. in den Bezirken, in denen sich JVAs, Maßregelvollzugseinrichtungen, große Psychiatrien oder somatische Krankenhäuser befinden). Bereitschaftszeiten sind als volle Dienstzeiten zu bewerten unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Geschäfte (vgl. Fuldaer Erklärung der Neuen Richtervereinigung). Die in Aussicht gestellten 18 mehr Richterstellen werden daher nicht ausreichen, um eine den Grundrechtseingriffen angemessene Bearbeitung zu gewährleisten. Erfahrungen aus Schleswig Holstein zeigen, dass bei einer umfassenden sachlichen Zuständigkeit mehrere Kolleginnen/en pro Bereitschaftsdienst tätig werden müssen.

Verschärfend kommt hinzu, dass gemäß der Entscheidung des BVerfG vom 12.03.2019 (2 BvR 675/14) sämtliche Gerichtspräsidien am Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaften zumindest für Wohnungsdurchsuchungen von Verfassungs wegen prüfen müssen, ob über die Zeiten von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr hinaus auch nächtliche Bereitschaftsdienste erforderlich werden. Diese Bedarfsermittlung obliegt dann wiederum den Gerichtspräsidien der entsprechenden Landgerichte. Kommen diese zu einem entsprechenden Bedarf, so müssen Bereitschaftsdienste auch zu Nachtzeiten vorgehalten werden.

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