Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
Stellungnahme an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) erkennt das Bedürfnis dem Kriminalitätsphänomen der Anwendung von K.-o.-Tropfen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit Einhalt zu gebieten. Der Referentenentwurf will in den Paragrafen § 177 Abs. 8 Nr. 1 und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB den Begriff „Mittel“ ergänzen und beabsichtigt, die Subsumtion des Einsatzes narkotisierender Substanzen unter diesen Begriff, mit der Konsequenz, der Anwendbarkeit des erhöhten Strafrahmens mit Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe. So isoliert begegnet das Gesetzesvorhaben einigen Bedenken und wird daher in seiner konkreten Ausgestaltung nicht befürwortet.
Der Unrechtsgehalt wird bislang mit einem Mindeststrafrahmen von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB – oftmals unter gleichzeitiger Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – erfasst. Die Verwendung anstelle des bloßen Beisichführens kann nach geltender Rechtslage im Rahmen des § 177 Abs. 7 StGB zwar strafschärfend berücksichtigt werden, allerdings erfasst das geltende Recht den hohen Unrechtsgehalt der Verwendung von narkotisierenden Substanzen bisher nicht ausdrücklich in den Qualifikationstatbeständen. Das besonders verwerfliche Unrecht der Verwendung wird also bisher lediglich unter den Begriff des „Beisichführen“ des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB subsumiert.
- Kritik
- Mittelbegriff
Der Referentenentwurf setzt allein am Wortlaut des § 177 StGB an. Die Einführung des Begriffs „Mittel“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB birgt die Gefahr einer begrifflichen Unbestimmtheit durch eine extensive Auslegung (z.B. Ausweitung auf exzessiven Alkoholkonsum). Wenngleich die Begründung des Gesetzesentwurfs Auslegungskriterien an die Hand gibt, bleiben diese Bedenken bestehen. Denn der Begriff des „Mittels“ in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ist ohne weitere Konkretisierung keine rechtssichere Ergänzung der Norm. Es fehlt weiterhin an einem konkreten Bezug für die Gefährlichkeit des „Mittels“, die sich im Rahmen des § 177 StGB nur unter berücksichtigender Auslegung des Rechtsgutes ergeben kann. Für K.o.-Tropfen werden sodann in § 177 StGB („Mittel“) und § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB („andere gesundheitsschädliche Stoffe“) unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, wo doch eine einheitliche Begriffswahl wünschenswert wäre.
- Auswirkungen eines erhöhten Mindeststrafrahmen
In der Strafrechtswissenschaft und strafrechtlichen Praxis besteht Einigkeit, dass von einer Erhöhung der Mindeststrafrahmen keine präventive Wirkung ausgeht. Abschreckend wirkt vielmehr eine hohe Entdeckungsgefahr. Somit stellen die bekannten, erheblichen Beweis- und Nachweisschwierigkeiten bei der Verwendung sogenannter K.-o.-Tropfen einen Tatanreiz dar. Dieser wird auch nicht dadurch abgemildert, dass diese Taten nunmehr unter § 177 Abs.8 Nr. 1 StGB-E gefasst werden sollen, mit der Folge einer erhöhten Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vielmehr sollte der Fokus vor allem auch auf die Sensibilisierung der Ermittlungsbehörden zur Beweissicherung, dem Opferschutz und der Aufklärung gelegt werden.
Die Anwendung des erhöhten Strafrahmens von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe aus § 177 Abs. 8 StGB birgt auch die Gefahr, dass einigen Fallkonstellationen nicht mehr verhältnismäßig begegnet werden kann. Zu beachten ist, dass die Qualifikationen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB alle Tathandlungen erfassen, die über der Bagatellgrenze des § 184h Nr. 1 StGB liegen. Diese grundsätzlich begrüßenswerte weite Fassung aller Tathandlungen kann aber dazu führen, dass bei Verabschiedung der geplanten Änderung der minder schwere Fall extensiv und nicht nur, wie dogmatisch eigentlich geboten, in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen angewendet werden muss, um unverhältnismäßige Ergebnisse zu vermeiden.
Die Einordnung solcher Tathandlungen als minder schwere Fälle setzt zudem ein grundsätzlich falsches, in einigen Fällen sogar verheerendes Zeichen: Für Opfer besteht eine höhere Gefahr der Retraumatisierung, wenn sie in der Hauptverhandlung hören müssen, ihr Fall sei ein „minder schwerer“, als wenn dasselbe Strafmaß innerhalb des Strafrahmens des § 177 Abs. 7 StGB begründet wird, wobei es dort nach geltendem Recht strafschärfend ist.
Dennoch ist es angezeigt dem erhöhten Unrecht Ausdruck im Tatbestand zu verleihen.
Eine Möglichkeit das Unrecht zu erfassen, könnte darin bestehen den § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB um die besonders verwerfliche Tathandlungsmodalität des „Verwendens“ auf der Qualifikationsebene zu ergänzen. Hier wäre sodann zu beachten, dass die Unrechtssteigerung unter den Tathandlungsvarianten trotz identischem Mindeststrafrahmen durch den Gesetzgeber kenntlich gemacht wird. Vergleichbare dogmatische Lösungen finden sich beispielsweise in § 29 BtMG. Entsprechend könnte in Abgrenzung zum Beisichführen, das Verwenden im Urteil benannt und noch immer, aufgrund der Heimlichkeit des Vorgehens, strafschärfend berücksichtigt werden. Die dem Referentenentwurf Anlass gebenden Fälle würden bei entsprechend gründlicher Anwendung aller Strafzumessungskriterien zu einem ähnlich hohen Strafrahmen, wie im Referentenentwurf angedacht, führen.
Es zeigt sich aber, dass die vereinzelte Ergänzung der bestehenden Norm zu weiteren dogmatischen Schwierigkeiten im Tatbestand des § 177 StGB führt. Dies setzt die Rechtsprechung vor nicht zu begrüßende Auslegungsschwierigkeiten, die möglicherweise zu Lasten der Geschädigten gehen. Die insgesamt zu kritisierende Dogmatik zwischen Regelbeispiel und Qualifikationstatbeständen des § 177 StGB in seiner geltenden Fassung sollte daher erneut und umfassend in den Blick genommen werden.
- Keine parallele Einführung für den Raub-Tatbestand
Für eine Ausweitung der Strafbarkeit bei § 250 StGB besteht kein kriminalpolitisches Bedürfnis.
- Fazit
Die NRV lehnt den vorliegenden Entwurf daher ab, soweit er für die Anwendung von K.-o.-Tropfen lediglich den Begriff des „Mittel“ in §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingefügt wissen will und sich im Wesentlichen auf diese Änderung beschränkt. Statt einer einzelnen Änderung sollte noch einmal gezielt die Gesamtdogmatik des § 177 StGB in den Blick genommen werden.
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Dr. Sven Kersten / Sophie Theresa Straßer
Für die Fachgruppe Strafrecht der NRV

