Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung

30. Oktober 2024| FG Betreuungsrecht

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern

 

Allgemeines

Das mit dem Entwurf vorgeblich beabsichtigte Ziel eine angemessene Betreuervergütung sicherzustellen, wird begrüßt. Die Orientierung an der Refinanzierbarkeit von tariflich bezahlten Mitarbeiter:innen von Betreuungsvereinen ist als objektives Kriterium dabei auch weiterhin sinnvoll. Es erscheint aber zweifelhaft, ob dieses Ziel mit dem vorgelegten Referentenentwurf erreicht werden kann. Schon nach den der Berechnung zugrundeliegenden Daten und der Evaluation dürfte die tatsächliche Vergütungserhöhung deutlich unter der angenommenen liegen, so dass die Betreuungsvereine auch nach der geplanten Vergütungserhöhung ihre Mitarbeiterkosten durch die Führung von Betreuungen nicht refinanzieren werden können.

Dies liegt zunächst daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten statistischen Daten zweifelhaft sind und auch durch die Evaluation nicht bestätigt werden. Des Weiteren führt die besonders starke Erhöhung gerade bei nicht mittellosen Betreuten dazu, dass die Erhöhung bei Vereinsbetreuer:innen geringer ausfällt als bei sonstigen beruflichen Betreuer:innen, da Vereinsbetreuer:innen überproportional häufig vermögenslose Betreuungen führen („In der Gruppe der Vereinsbetreuer kommen als nicht mittellos eingestufte Betreuungen, wenn überhaupt, nur im Kontext von langjährig geführten Betreuungen vor.“, Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 [Evaluationsbericht], S. 17). Gerade die Gruppe an Betreuer:innen, deren Existenz durch die Erhöhung gesichert werden soll, profitiert daher nur unterdurchschnittlich von der Reform.

Der Wegfall des Kriteriums der Wohnform als Vergütungskriterium ist problematisch, da dadurch potentiell Fehlanreize gesetzt werden, die dem Ziel der Stärkung der Selbstbestimmung der Betreuten entgegenstehen. Wenig überzeugend erscheint zudem der Wegfall der Pauschalen nach § 10 VBVG, soweit sie die Übernahme von Betreuungen betreffen.

Nicht in Ansätzen überzeugend ist die Vergütungserhöhung bei den Verfahrenspfleger:innen. Diese können weiterhin nicht kostendeckend arbeiten. Hier wird eine vollständige Überarbeitung und eine Orientierung an der Vergütung der Verfahrensbeistände vorgeschlagen….

 

Die vollständige Stellungnahme hier im Download

 

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