Kreuz in Düsseldorf – zurück in die Siebziger

4. Oktober 2010| LV Nordrhein-Westfalen

Verfassungsbruch durch Gerichtsverwaltung

Bereits im Juli 1973 hat sich der damalige Präsident des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts wegen eines Kreuzes im Gerichtsgebäude beim Bundesverfassungsgericht eine Niederlage „abgeholt“ (1 BvR 308/69). In den nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten wurden darauf hin – soweit vorhanden – die Kreuze entfernt. Der derzeitige Präsident des Düsseldorfer Gerichts versucht nun, die Zeit um fast vierzig Jahre zurückzudrehen und tut es seinem Amtskollegen aus den siebziger Jahren nach.

Die Gerichtsleitung präsentierte heute ein eigens angefertigtes religiöses Glaubenssymbol in der staatlichen Einrichtung Verwaltungsgericht. Die Gerichtsverwaltung missachtet damit die Verfassung und ihre Verpflichtung aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu folgen. Sie wirft dem Bundesverfassungsgericht offen den Fehdehandschuh hin, das in seinem „Kruzifix-Beschluss“ vom 16. Mai 1995 (1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1) noch weitaus deutlicher als in der Entscheidung von 1973 religiöse Glaubenssymbole in staatlichen Einrichtungen als verfassungswidrig untersagt hat. Es hat in dieser Entscheidung auch allen Umdeutungsversuchen eine ausdrückliche Absage erteilt und entschieden, dass das Kreuz als „spezifisches Glaubenssymbol des Christentums schlechthin“ keinesfalls lediglich „Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur“ ist, wie es der Düsseldorfer Gerichtsleiter jetzt verstehen möchte.

An dieser eindeutigen Rechtslage ändert sich nichts, wenn man – wie jetzt in Düsseldorf – das Kreuz aus Anlass der deutschen Wiedervereinigung installiert und als Kunstwerk versteht. Den vom Verfassungsgericht gesehenen „appellativen Charakter“ behält das Kreuz auch in seiner Beziehung zum Thema Wiedervereinigung. Ebenso geht es nicht um die Freiheit der Kunst, sondern um die Frage, ob eine Gerichtsverwaltung die Freiheit hat, die verfassungsrechtlich gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates in Frage zu stellen. Die ein Gericht aufsuchenden Menschen müssen – im Sitzungssaal wie im Gerichtsflur – darauf vertrauen dürfen, dass in der staatlichen Institution Justiz allein rechtliche Maßstäbe für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung haben und dass die Dritte Staatsgewalt nicht in irgendeiner Weise mit religiösen Bekenntnissen oder Kirchen verwoben ist oder sich diesen verpflichtet fühlt.

In einem ähnlichen Fall hatten noch vor einigen Monaten die Verwaltungen von Amts- und Landgericht Düsseldorf nach genauerem Überlegen auf ein öffentliches Aufhängen eines Kreuzes verzichtet und diese Angelegenheit letztlich in rechtskonformer Weise gelöst.

Nach Auffassung der Neuen Richtervereinigung (NRV) bestellt der Gerichtspräsident durch sein Handeln eine weitere Entscheidung aus Karlsruhe. Die Richtervereinigung lässt keinen Zweifel daran, dass neben Rechtssuchenden und Anwälten auch Bedienstete des Gerichts nötigenfalls Klagen gegen diese übrigens ohne vorherige Information von Richter- und Personalrat einsam durchgeführte Maßnahme erheben werden.

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