Hilfen nach dem bisherigen Fonds Sexueller Missbrauch fortentwickeln und auf rechtlich sichere Basis stellen

Der Fonds Sexueller Missbrauch gewährt niedrigschwellig subsidiäre Sachleistungen zur Bewältigung oder Milderung von noch andauernden Folgen erlittener sexualisierter Gewalt in der Kindheit und Jugend im familiären Bereich. Der Fonds ist chronisch unterfinanziert und wird in der aktuellen Form aufgrund haushaltsrechtlicher Verstöße, die bereits mehrfach durch den Bundesrechnungshof beanstandet wurden, nicht fortgeführt werden können. Anträge können nur noch bis zum 31.8.2025 gestellt und Sachleistungen nurmehr bis zum 31.12.2028 ausgezahlt werden. Das lässt jedoch das Erfordernis entsprechender Hilfen nicht entfallen. Gleichwohl hat es das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterlassen, für eine Anschlussregelung Sorge zu tragen.

Das bis zum 31.12.2023 geltende Opferentschädigungsgesetz (OEG) und das danach als Folgeregelung in Kraft getretene SGB XIV decken den Bedarf nicht. Zeitlich ausgeschlossen sind etwa alle Fälle vor dem 16.5.1976, für das Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) mit Ausnahme von Ansprüchen nach den Härteregelungen sogar noch weitergehend sämtliche Fälle vor dem 3.10.1990. Überdies gelten sehr strenge Anforderungen an die Darlegung und an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen. Betroffene sexueller Gewalt in der Kindheit und Jugend können diesen Anforderungen häufig nicht entsprechen und insbesondere keine im Sinne der gesetzlichen Regelungen belastbaren Nachweise beibringen. Überdies ist das Verwaltungsverfahren vielfach massiv retraumatisierend.

Dringend notwendig ist zunächst, dass den Antragsteller*innen beim bisherigen Fonds Sexueller Missbrauch auf deren bis zum 31.8.2025 gestellte Anträge die danach in Aussicht gestellten Sachleistungen auch tatsächlich bis Ende 2028 gewährt werden. Die Leistungsgewährung steht zwar ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass dafür Haushaltsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. In Zeiten umfangreicher Sondervermögen für andere Zwecke kann indes nicht ernstlich ausgerechnet Betroffenen sexueller Gewalt in der Kindheit und Jugend dringend benötigte Hilfe unter Verweis auf fehlende Haushaltsmittel vorenthalten werden.

Darüber hinaus fordert die Neue Richter*innenvereinigung, dass eine nahtlos nach dem 31.8.2025 eingreifende Neuregelung etabliert wird, die

  • vergleichbar niederschwellig wie der bisherige Fonds Sexueller Missbrauch,
  • haushaltsrechtskonform und
  • verlässlich mit Haushaltmitteln hinterlegt

Betroffenen sexueller Gewalt in der Kindheit und Jugend die Erlangung von Sachmitteln zur Bewältigung oder Milderung von noch andauernden Folgen erlittener sexualisierter Gewalt ermöglicht.

 

Für die Fachgruppe Strafrecht:
Peter Walter, Richter am Amtsgericht Bremen.

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