Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
Umsetzung der RL (EU) 2016/800
Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt im Großen und Ganzen mit Bedacht.
Spielräume, etwa im Bereich der Notwendigkeit der audiovisuellen Aufzeichnung von Vernehmungen, werden im Sinne des Kindeswohls genutzt.
Insofern möchte sich diese Stellungnahme auf einige wenige Punkte beschränken:
1. Hinsichtlich der notwendigen Verteidigung sieht der Gesetzentwurf, wie bisher, einen umfassenden Verweis auf die Fälle der notwendigen Verteidigung nach allgemeinem Strafrecht vor. Dieser Verweis umfasst damit nach § 140 Abs.1 Nr. 2 StPO-E auch denjenigen Fall, dass Gegenstand der Anklage ein Verbrechenstatbestand ist.
Unter der geltenden Rechtslage ist es allerdings umstritten, ob diese Regelung uneingeschränkt auf die notwendige Verteidigung nach dem JGG übertragbar ist. Denn die Unterscheidung von Vergehen und Verbrechen, die nach der Definition des § 12 Abs.1 StGB an die Rechtsfolge des allgemeinen Strafrechts anknüpft, passt auf das Jugendstrafrecht, das von Verfehlungen Jugendlicher spricht, nicht. Deshalb wird zur bestehenden Rechtslage vertreten, dass es hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Verteidigung vollkommen ausreichend sei, auf die jeweilige Sanktionserwartung abzustellen. Soweit beispielsweise bei einem sogenannten „Abziehdelikt“ oder der gewaltsamen Wegnahme eines Fanschals weder die Jugendhilfe im Strafverfahren, die Staatsanwaltschaft noch das Gericht das Bestehen von schädlichen Neigungen oder das Vorliegen einer Schwere der Schuld nicht einmal für möglich halten, so dass als Reaktion ausschließlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel in Betracht kommen, wird die Beiordnung eines Verteidigers als nicht erforderlich angesehen.
Deutlich wird dien Notwendigkeit der angeregten Änderung auch bei „nur“ versuchten Verbrechen. Diese Vorwürfe werden häufig, ob ihrer geringen kriminellen Bedeutung beim Jugendrichter angeklagt, gem. § 47 JGG eingestellt und mit maximal Erziehungsmaßnahmen abgeschlossen. Die dennoch heute noch vorgesehene notwendige Verteidigung hat beim Jugendrichter keine praktische Wirkung.
Sollte der umfassende Verweis im Rahmen der Neufassung beibehalten werden, so würde dies eine Entscheidung des Gesetzgebers in die Richtung implizieren, dass immer dann, wenn der gegen einen Jugendlichen erhobene Vorwurf einen Verbrechenstatbestand erfüllt, ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben wäre. Dies dürfte wohl ungeachtet des Umstandes gelten, dass diese Kontroverse in der Begründung des Entwurfs keinen Niederschlag gefunden hat.
Diese Rechtsfolge erscheint allerdings vor dem Hintergrund, dass der Schutz des jugendlichen Be- bzw. Angeschuldigten durch die Sanktionserwartung hinreichend abgesichert sein dürfte, nach Auffassung der NRV nicht erforderlich. Die NRV tritt daher dafür ein, aus dem Verweis auf das allgemeine Strafrecht diese Fallalternative auszunehmen.
2. Im Zusammenhang mit der Regelung der notwendigen Verteidigung gibt die NRV zu bedenken, dass auch die Verhängung eines Arrestes einen Freiheitsentzug von erheblicher Intensität darstellt, so dass auch für den Fall, dass die Verhängung eines Arrestes im Raum steht, nach dem Sinn der EU-Richtlinie ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sein könnte. Die Unterscheidung danach, was als Zweck des Freiheitsentzugs deklariert ist, könnte möglicherweise nicht ausreichen.
3. Leider äußert sich weder die EU-Richtlinie noch der vorliegende Entwurf dazu, wie denn das schutzwürdige Interesse des zu verteidigenden Jugendlichen definiert sein soll. Die NRV geht davon aus, dass auch für die Verteidigung eines Jugendlichen der allgemeine Grundsatz der Orientierung am Kindeswohl gilt, so dass die Verteidigung nicht unberücksichtigt lassen darf, dass ein Jugendlicher nicht nur Anspruch auf Schutz hat, sondern auch einen Anspruch auf Erziehung. Dies beinhaltet eine Betrachtung, die nicht nur an den kurzfristigen Konsequenzen bestimmter Verhaltensweisen orientiert ist, sondern auch an den langfristigeren Folgen, insbesondere an dem, was ein Jugendlicher im Sinne von Sozialisation und Erziehung lernt. Die Verteidigung Jugendlicher erfolgt daher nach Auffassung der NRV in mehrfacher Hinsicht unter anderen Prämissen als die nach allgemeinem Strafrecht: Ein Verteidiger kann jedenfalls dann, wenn er als Wahlverteidiger von den Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Jugendlichen bezahlt wird, unterschiedlichen Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. Und auch die Interessen des Jugendlichen können in der oben dargestellten Weise ambivalent sein. Dies sollte ein Verteidiger ebenso berücksichtigen können, wie er sich selbstverständlich in dem dem Jugendstrafrecht eigenen Sanktionskatalog auskennen sollte, und wie er über Kenntnisse der Kriminologie und über allgemeine Aspekte insbesondere der Entwicklungspsychologie verfügen sollte.
Die NRV hält daher eine normative Umsetzung der durch Art. 20 Abs.3 der EU-Richtlinie begründeten Verpflichtung, spezielle Weiterbildungsmaßnahmen für Verteidiger in Jugendstrafsachen vorzusehen, für eine der Ausweitung der notwendigen Verteidigung notwendig korrespondierende Verpflichtung. Der vorgelegte Entwurf meint, diesen Punkt der Richtlinie nicht in Gesetzesform umsetzen zu müssen, sondern es der Selbstorganisation dieser Berufsgruppe anheim stellen zu können, ob und wie eine Umsetzung erfolgt. Die NRV regt dagegen an, die Jugendstrafverteidiger in den Anwendungsbereich der Sollvorschrift des § 37 JGG einzubeziehen, so dass in Jugendstrafsachen nur Verteidiger mit „erzieherischer Befähigung“ auftreten sollten und für sie eine Fortbildungsobliegenheit in gleicher Weise gilt, wie für Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte. Dies ginge einher mit der Option, entsprechende Fortbildungen teilweise für alle Professionen gemeinsam anzubieten.
Bei einer entsprechenden Änderung sollte zudem die Bewährungshilfe in den Kreis der Fortbildungsverpflichteten aufgenommen werden, auch wenn die Richtlinie diesbezüglich eine ausdrückliche Verpflichtung nicht vorsieht. Dem Sinne nach sind sie aber den in Art. 20 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personengruppen vergleichbar. Gerade vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren verstärkt auf Risikomanagment ausgerichteten Sozialen Dienste der Justiz erscheint es in besonderer Weise geboten, dass die besonderen Belange der Jugendlichen auch von der Bewährungshilfe in entsprechender Weise Berücksichtigung finden.
4. Die NRV darf darauf hinweisen, dass die uneingeschränkte Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, in denen lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel angeordnet werden, – in alle Richtungen – zwar gewisse Vor-, aber auch erhebliche Nachteile mit sich bringen könnte.
Bislang war die Sanktionspraxis entscheidend vom Erziehungsstil des jeweiligen Jugendrichters geprägt. Künftig besteht die Gefahr, dass dieser die Vorgaben des Generalstaatsanwaltes zu beachten hat, der über entsprechende allgemeine Weisungen festlegen kann, in welchen Fällen beispielsweise eine Ermahnung ohne weitere Konsequenzen nicht als ausreichend angesehen werden kann (so wie dies gerade in Hinblick auf die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften Sachsens praktiziert wird), mithin Seitens der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel zuungunsten des Verurteilten einzulegen sind.
Bislang ließ sich die Zuständigkeit des Jugendrichters für die Vollstreckung jeglicher Sanktionen begründen durch die Konzentration von Sanktionsausspruch und dessen Umsetzung in einer Hand. Die Umsetzung “fremder” Entscheidungen ist dem Jugendrecht zwar nicht unbekannt, insbesondere in Hinblick auf die Vollstreckung einer Jugendstrafe. Schon hinsichtlich der Vollstreckung eines Arrestes gilt es dabei zu berücksichtigen, dass auch der Arrest vor der Errichtung immer größerer Arrestanstalten häufig durch den diesen verhängenden Jugendrichter selbst vollstreckt wurde. Mit der Verlagerung der Entscheidung über die Rechtsfolgen auf das Beschwerdegericht wird diese Einheit durchbrochen: Der Jugendrichter hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu vollstrecken, dieses aber braucht sich mit den Folgen der Umsetzung seiner eigenen Entscheidung nicht auseinandersetzen.
Hier besteht nach Auffassung der NRV noch so großer Diskussionsbedarf, dass eine etwaige Gesetzesänderung nicht im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren erfolgen sollte.
5. Anlässlich der ohnehin anstehenden umfangreichen Änderungen regt die NRV an, sich unter den speziellen Gesichtspunkten des Jugendstrafrechts mit der im allgemeinen Strafrecht verankerten Vermögensabschöpfung zu befassen.
Dabei sei auf Folgendes hingewiesen:
Mit Bedacht hat das JGG regelmäßig Möglichkeiten vorgesehen, von einer finanziellen Inanspruchnahme Jugendlicher abzusehen. So ist das Adhäsionsverfahren insoweit ausgeschlossen, und von der Auferlegung der Verfahrenskosten kann abgesehen werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es gerade für die Entwicklung junger Menschen wichtig ist, dass ihnen ungeachtet des erforderlichen Lernprozesses, für eigene Verfehlungen die Verantwortung übernehmen zu müssen, eine positive Perspektive verbleibt. Die uneingeschränkte Anwendbarkeit der §§ 73 ff StGB auf nach Jugendstrafrecht Verurteilte trägt nach Auffassung der NRV wesentlichen Grundgedanken des Jugendstrafrechts nicht hinreichend Rechnung. Dieser Umstand sollte bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit korrigiert werden.
Für die Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richtervereinigung:
Ruben Franzen, Mitglied des Bundesvorstandes, Richter am Amtsgericht Eilenburg