Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes und zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Die Bürger*innen nehmen „den Staat“ nicht nur in Form von Nachrichten, Politikerreden und dergleichen wahr, sondern vor allem auch durch ihre Erfahrungen mit Behördenkontakten in eigenen Angelegenheiten oder denen von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten. Oft besteht aufseiten der Betroffenen ein sensibles Empfinden dafür, ob ihnen Recht oder Unrecht geschieht und – davon unabhängig -, ob sie sich fair behandelt fühlen. Ein einschneidendes negatives Erlebnis kann die Einstellung gegenüber Behörden und „dem Staat“ dauerhaft prägen. In diesem Zusammenhang spielt die Frage der Rechtsschutzmöglichkeiten eine erhebliche Rolle.
Dem mit Art. 19 Abs. 4 GG garantierten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist aus gutem Grund durch § 68 VwGO die behördliche Nachprüfung eines Verwaltungsaktes vorgeschaltet. Auch wenn der Bundesgesetzgeber den Ländern mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Möglichkeit einräumt, das Vorverfahren ganz oder teilweise auszuschließen, handelt es sich dennoch nur um eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dabei ist das Vorverfahren kein rechtsstaatliches Heiligtum, wohl aber eine Errungenschaft. Es stellt ein Mehr an Rechtsstaat dar, wenn der Gesetzgeber auch die Perspektive der Rechtssuchenden einnimmt und ein qualitätsorientiert ausgestaltetes Vorverfahren, natürlich verbunden mit entsprechender Personalausstattung der Widerspruchsbehörden, anbietet.
Wie in der vorliegenden Begründung zu Art. 1 aufgeführt, hat das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO drei Funktionen:
– Als bürgernaher und kostengünstiger Rechtsbehelf,
– zur verwaltungsinternen Kontrolle und
– zur Entlastung der Verwaltungsgerichte.
Bitte downloaden Sie hier den gesamten Offenen Brief an den Vorsitzenden des Ausschusses für Inneres und Sport des Landtags Sachsen-Anhalt.