Der Berliner Landesverband der NRV unterstützt die geplante Stärkung des Verfassungsgerichtshofes
Eine stärkere institutionelle Sicherung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist richtig und wichtig. Daher begrüßt der Berliner Landesverband der Neuen Richter*innenvereinigung (NRV) die gestern vom Senat beschlossenen Gesetzesentwürfe.
Die Verankerung bislang lediglich einfachgesetzlicher Regelungen zur Arbeitsweise, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes in die Verfassung von Berlin ist eine wichtige Maßnahme, um die Resilienz und Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofs zu stärken und ihn vor politischer Einflussnahme zu schützen.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bisherigen Regelungen in § 1 Abs. 1, 2, 8, 12 Abs. 2 und 30 VerfGHG, namentlich die Stellung des Verfassungsgerichtshofs als Verfassungsorgan, dessen Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegenüber den anderen Verfassungsorganen, die Dauer der Amtszeit und Ausschluss der Wiederwahl, die Regelung zur disziplinarrechtlich unabhängigen und selbstständigen Entscheidung über die Abberufung eines Verfassungsrichters aus dem Amt, die Geschäftsordnungsautonomie sowie die Bindungswirkung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin.
Aktuelle politische Entwicklungen im In- und Ausland zeigen, dass diese Grundsätze leider keine Selbstverständlichkeit mehr sind.
Die bislang bekannt gewordenen Inhalte der Gesetzesentwürfe werden daher vollumfänglich unterstützt! Sie sind jedoch nicht ausreichend:
So ist nicht nachvollziehbar, warum – jedenfalls nach den bislang veröffentlichten Informationen – nicht auch die Regelung aus § 1 Abs. 3 VerfGHG, wonach Männer und Frauen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen müssen, in die Landesverfassung übernommen wird. Dies wäre ein wichtiges Zeichen für die Gleichberechtigung innerhalb der Justiz.
Zudem enthalten die Entwürfe keine Lösung für das Problem, wie mit einer möglichen Blockade bei der Wahl neuer Richter*innen für den Verfassungsgerichtshof umgegangen werden kann. Allein die Regelung, dass die Richter*innen verpflichtet sein sollen, das Amt bis zur erfolgreichen Neuwahl fortzuführen, stellt keine langfristige Lösung dar. Hier muss im Gesetzgebungsverfahren daher noch nachgearbeitet werden.
Schließlich wäre noch eine landesverfassungsrechtlich verankerte Finanzautonomie des VerfGH wünschenswert, weil nur durch die eigene Verfügung über Haushaltsmittel eine hinreichende Unabhängigkeit von der Exekutive und eine echte Selbstverwaltung gewährleistet werden kann.

