Änderung der VwGO und anderer Gesetze
Zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)
Stellungnahme der Fachgruppe Verwaltungsrecht und der Fachgruppe Sozialrecht der Neuen Richter*innenvereinigung (NRV) vom 6.März 2026
I. Einleitung
Die Fachgruppe Verwaltungsrecht der Neuen Richter*innenvereingung (NRV) hatte bereits zum Eckpunktepapier über das Siebte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze („VwGO-Novelle II“) am 4.11.2024 Stellung genommen und sich überwiegend kritisch geäußert. Der nunmehr vorliegende Referentenentwurf ist auch daran zu messen, inwiefern er den kritischen Einwänden Rechnung getragen hat.
Die Neue Richter*innenvereinigung sieht den vorliegenden Referentenentwurf zur Reform der Verwaltungsgerichtsordnung mit überwiegender Skepsis. Zwar ist das Anliegen, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen und Ressourcen effizienter einzusetzen, grundsätzlich nachvollziehbar. Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch in wesentlichen Teilen nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Statt struktureller Verbesserungen drohen Qualitätseinbußen, eine weitere Aushöhlung des Spruchkörperprinzips sowie eine faktische Annäherung der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit – ohne hinreichende Berücksichtigung der besonderen Funktion der Verwaltungsgerichte als eigenständige Kontrollinstanz staatlichen Handelns.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfüllt eine zentrale Rolle für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Reformen müssen sich an diesem Maßstab messen lassen.
Das Gesetz hat allgemein das Ziel, die Verfahrensdauern zu verringern, die Gerichte zu entlasten und personelle Ressourcen freizusetzen (S. 1 der Begründung des Referentenentwurfs). Allgemein gilt jedoch, dass das wirksamste Mittel zur Verfahrensbeschleunigung eine angemessene Personalausstattung ist (Šušnjar, NZS 2025, 331, 332).
Weiterhin bestehen Bedenken, soweit der Entwurf die verwaltungsverfahrensrechtlichen Besonderheiten (§ 44 SGB X) und praktischen Bedürfnisse (Beiladung in Massenverfahren) der Sozialgerichtsbarkeit nicht berücksichtigt.
II. Zu den Regelungen im Einzelnen
Die NRV beschränkt sich hierbei auf zentrale Regelungen des Gesetzentwurfs
1. Zu den Änderungen der VwGO
Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 6 VwGO-E)
Eine Absenkung der Sperrfrist auf sechs Monate in § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO mag angesichts der knappen personellen Ressourcen gerechtfertigt sein. Eine Einarbeitungszeit in die praktische Handhabung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts ist aber auch notwendig, um ein Mindestmaß an Rechtsprechungsqualität zu gewährleisten. Denn anders als etwa in der Zivilgerichtsbarkeit dient die Überprüfung exekutiver Entscheidungen nicht nur der Lösung von Einzelfällen, sondern auch als Maßstab für zukünftiges behördliches Handeln.
Der mit der Absenkung der Sperrfrist zu erreichende und grundsätzlich zu begrüßende Gleichlauf zur Sperrfrist des § 76 Abs. 5 AsylG gibt aber erneut Anlass, Letztere kritisch zu hinterfragen. Abgesehen davon, dass das Asylrecht trotz seiner erheblichen praktischen Relevanz in der Ausbildung üblicherweise nicht vorkommt, bringt der Asylprozess gegenüber dem „klassischen“ Verwaltungsprozess nochmals besondere Herausforderungen mit sich. Zu der komplexen Einarbeitung in die Gegebenheiten des Herkunftslandes und den ausgeprägten europarechtlichen Bezügen kommen die prozessualen Besonderheiten nach dem AsylG sowie eine anspruchsvolle mittelbare Parteianhörung mittels Dolmetscher:in. Der auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfende Sachvortrag dreht sich um Flucht, Folter, Verlust und Trauer und ist auch emotional eine Herausforderung.
Die unbestreitbar nach wie vor hohen Eingangszahlen rechtfertigen es nicht, die unerfahrenen Proberichter:innen nach nur sechsmonatiger Einarbeitung hiermit zu konfrontieren. Obwohl die Bearbeitung asylrechtlicher Verfahren zu den anspruchsvollsten Tätigkeiten an den Verwaltungsgerichten gehört und angesichts der betroffenen Rechtsgüter mit einer überaus hohen Verantwortung einhergeht, gibt man den Proberichter:innen keine Gelegenheit, sich zunächst in allgemeinen Verwaltungsrechtssachen als Einzelrichter:in auszuprobieren und sich Erfahrung anzueignen. Stattdessen bauen Politik und Justizverwaltung hier den größten Erledigungsdruck auf. Damit einher geht das Risiko, dass die jungen Kolleg:innen dem nicht standhalten und ihre Berufskarriere ein frühes Ende findet. Die Leidtragenden
sitzen dann auf beiden Seiten der Richterbank.
Angezeigt wäre es deshalb, die Jahresfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Sechs-Monats-Frist des § 76 Abs. 5 AsylG gegeneinander auszutauschen. Auch dies hätte noch einen beschleunigenden Effekt, da die erfahreneren Kammermitglieder früher von der Mitwirkung an allgemeinen, minder anspruchsvollen Verfahren entlastet
würden.
Sofern die Absenkung auf die Sechs-Monats-Frist auch in klassischen Verfahren erfolgen soll, ist es umso wichtiger, dass die jungen Proberichter:innen sowohl durch entsprechende Fortbildungsangebote der Landesjustizverwaltungen als auch durch die Unterstützung seitens der Vorsitzenden, denen diesbezüglich eine besondere Verantwortung obliegt, vorbereitet werden.
Anmerkung:
Soweit es in der Entwurfsbegründung (S. 57) heißt: „Über eine Folgeänderung in § 76 Abs. 5 AsylG soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden“, steht zu befürchten, dass hier ein Einsatz von Proberichter:innen als Einzelrichter:innen ganz ohne Sperrfrist angedacht ist. Ein entsprechender Vorschlag war bereits im o. g. Eckpunktepapier 2024 enthalten, konnte sich aber offenbar (noch?) nicht durchsetzen. Der Rückgriff auf die bekannte gesetzgeberische „Salamitaktik“, Verschärfungen zunächst im Asylprozess einzuführen und dann im allgemeinen Verwaltungsprozess nachzuziehen, macht die angedachte „Folgeänderung“ zu einem späteren Zeitpunkt nicht besser. Ihr wird aus den vorgenannten Gründen schon jetzt entgegengetreten.
Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 9 Abs. 4 VwGO-E)
Die weitere Ausweitung der Entscheidungskompetenzen des Einzelrichters – insbesondere auf Ebene der Oberverwaltungsgerichte (§ 9 Abs. 4 VwGO-E) – begegnet Bedenken.
Das Spruchkörperprinzip ist prägend für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es gewährleistet:
• kollegiale Beratung,
• höhere Entscheidungsqualität,
• rechtsprechungsinterne Kohärenz,
• Schutz vor vorschneller Individualisierung von Streitfragen.
Eine Stärkung – nicht Schwächung – kollegialer Entscheidungsstrukturen ist daher weiterhin angezeigt. Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass es durch den Einzelrichter:inneneinsatz nicht zu divergierenden Entscheidungen innerhalb eines Spruchkörpers kommt. Denn den Obergerichten obliegt die Verantwortung für eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb eines Landes.
Zu Art. 1 Nr. 9 Buchst. a) aa) ccc) und bb) (§ 48 Satz 1 Satz 1 Nr. 17, Sätze 2 und 3
VwGO-E)
Die vorgeschlagene Ergänzung, mit der die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts weiter ausgedehnt werden soll, widerspricht nicht nur der originären Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz. Auch ist der damit einhergehenden Verkürzung des Instanzenzugs entschieden entgegenzutreten. Die Logik einer Beschleunigung des Verfahrens durch Streichung einer Instanz will nicht überzeugen. Vielmehr werden dadurch bei gleichzeitig erhöhter Prüfungsdichte zusätzliche Kräfte an den Obergerichten gebunden. Hilfreicher wäre auch hier, die Verwaltungsgerichte mit ausreichend Personal auszustatten, um schon in der ersten Instanz eine angemessene Durchdringung des Sach- und Streitstoffs zu ermöglichen.
Die Antwort auf komplizierte Rechtsfragen kann nicht in der Verkürzung des Instanzenzugs liegen, sondern in der Änderung des materiellen Rechts und einer guten Personalausstattung der Gerichte. Hierauf hatten wir bereits hingewiesen.
Zu Art. 1 Nr. 14 (§ 70 Abs. 1 VwGO-E)
Auf die Eröffnung der Möglichkeit, Widerspruch auch mittels einfacher elektronischer Form zu erheben, sollte in Verfahren nach der VwGO verzichtet werden. Für Verfahren nach dem SGG stellt sich die Beurteilung wegen der spezifischen Besonderheiten der Massenverwaltung anders dar (siehe unten zu Art. 5 Nr. 4). In Verfahren nach der VwGO treten in der Praxis Unsicherheiten in Bezug auf die Frage der Bestandskraft von Verwaltungsakten auf. Die einfache elektronische Form stellt nicht ausreichend sicher, ob der Widerspruch fristgerecht erhoben wurde. Neben Fragen des Absenderwillens stellt sich auch die Frage des rechtzeitigen Zugangs bei der maßgeblichen Stelle. Die niederschwellige Eröffnung der Widerspruchsmöglichkeit birgt zudem die Gefahr voreiliger Einlegung unbegründeter Widersprüche, über die die Widerspruchsbehörden zu befinden haben. Überdies können für die Bescheidung eines Widerspruchs verwaltungsrechtliche Gebühren („Widerspruchsgebühren“) nach den einschlägigen Verwaltungskostengesetzen bzw. Spezialverordnungen anfallen, die Widerspruchsführende mit Kosten belasten. Die auch mit der Formvorgabe verbundene allgemeine Warnfunktion sollte nicht im Interesse einer vermeintlich gewünschten weiteren Digitalisierung aufgegeben werden.
Zu Art. 1 Nr. 21 (§ 85a VwGO-E)
Ob der Vorschlag von praktischem Nutzen in Form der Entlastung von einer Auseinandersetzung mit schwierigen Beteiligten ist, ist fraglich. Rechtsmissbräuchliche Klagen oder Anträge müssen unter Beachtung der strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben schon gar nicht beschieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f.). Solche die (lediglich) offensichtlich aussichtslos sind, dürften in der Regel auch so einfach zu entscheiden sein.
Zu Art. 1 Nr. 22 (§ 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E)
Wir empfehlen, auf die vorgeschlagene Regelung zu verzichten. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist verfassungsrechtlich verankert. Er ist Ausprägung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG bzw. des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG. Seine vollständige oder weitgehende Abschaffung wäre verfassungswidrig. Die Begründung des Entwurfs lässt darauf schließen, dass eine Aufweichung des Amtsermittlungsgrundsatzes zumindest auch beabsichtigt ist. Eine angestrebte „effizientere Prozessführung“ bei verkürzter Verfahrensdauer wäre anders nicht zu erreichen. Dies dürfte nicht per se verfassungsrechtlich unzulässig sein. Das Bedürfnis für eine solche Änderung ist aber weder belegt noch sonst aus der Praxis der Verwaltungsgerichte erkennbar. Vielmehr bestimmt § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO schon heute, dass die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen sind. Art und Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Ermittlung und Feststellung variieren bereits nach geltender Rechtslage in Abwägung mit der Mitwirkungspflicht Rechtsschutzsuchender je nach Rechtsmaterie und konkreter Fallkonstellation. Die in der Begründung des Entwurfs angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeugt von einer hinreichenden Flexibilität der Anwendung des Untersuchungsgrundsatz im Einzelfall.
Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht nicht allein in der in der Gesetzesbegründung zitierten Entscheidung, sondern auch in der dort in Bezug genommenen Vorjudikatur die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten als tragendes Kriterium heranzieht. Dies gewinnt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund, dass vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz kein Anwaltszwang besteht. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO steht es im Belieben der Beteiligten, sich anwaltlich vertreten zu lassen – eine Entscheidung, die faktisch maßgeblich von den jeweiligen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt. Der Untersuchungsgrundsatz erfüllt vor diesem Hintergrund eine kompensatorische Schutzfunktion insbesondere zugunsten nicht anwaltlich vertretener Bürger:innen gegenüber dem strukturell überlegenen Staat. Die vorgesehene Ergänzung gibt daher Anlass zu der Besorgnis, dass der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz gerade für diesen Personenkreis in erheblichem Maße beeinträchtigt werden könnte.
Wollte man gleichwohl an der geplanten Regelung festhalten, empfehlen wir eine Änderung der Begründung. Diese sollte dann schlichtweg festhalten, dass die geplante gesetzliche Änderung allein der einfachrechtlichen Nachzeichnung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient.
Zu Art. 1 Nr. 23 (§ 87a Abs. 1 Nr. 7 VwGO-E)
Die Entscheidung über die Verweisung sollte nicht in den Katalog des § 87a Abs. 1 VwGO aufgenommen werden. Verweisungsbeschlüsse haben eine deutlich größere Tragweite als die anderen dort aufgeführten Entscheidungen. Der Beschluss über die Verweisung ist bindend, soweit er sich auf die sachliche oder örtliche Zuständigkeit bezieht (§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG) und bestimmt damit den gesetzlichen Richter. Daneben ist erneut die beabsichtigte Beschleunigungswirkung nicht ersichtlich: Einfache Verweisungsbeschlüsse binden nur wenig Zeit im Spruchkörper; hingegen dürfte bei einer Berichterstatter:innenzuständigkeit die Kammer ohnehin wenigstens informell eingebunden werden, wenn der Verweisungsbeschluss rechtlich komplex ist. Auch hierauf hatten wir bereits hingewiesen.
Zu Art. 1 Nr. 29 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E) und Art. 1 Nr. 32 (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO-E)
Eine Übernahme der Regelungen aus ZPO und FGO in Bezug auf den bewährten Zulassungsgrund der Divergenz wird abgelehnt. Eine Vereinfachung der Rechtsanwendung (so die Begründung des Entwurfs S. 86, 92) ist nicht zu erwarten. Der vorgesehene neue Zulassungsgrund „Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ ist unscharf und wird erhebliche klärungsbedürftige Fragen aufwerfen.
Zu Art. 1 Nr. 30 a), b) und c) (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2
VwGO-E)
Der Vorschlag ist abzulehnen, da er keinen Beschleunigungseffekt entfalten wird. Rechtsmittel können das Obergericht zwar schneller erreichen, doch ist damit wenig gewonnen, wenn die erforderlichen Akten bei der Vorinstanz erst noch angefordert werden müssen. Auch gelingt eine Zuordnung einer auf eine erstinstanzliche Entscheidung bezogene Eingabe erstinstanzlich leichter und schneller. Durch die geplante Regelung würden unnötig weitere Kapazitäten gebunden.
Zu Art. 1 Nr. 28 Buchst. b), 35 a), 37 (§ 123 Abs. 4 Satz 3, 146 Abs. 2 Nr. 7, 150 Satz
2 VwGO-E)
Dass der sog. „Hängebeschluss“ kodifiziert werden soll, ist ungeachtet der Frage des Rechtsmittelausschlusses zu begrüßen.
Zu Art. 1 Nr. 30 d), aa) (§ 124a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwGO-E)
Die Fachgruppe unterstützt das hiermit verfolgte Anliegen, den Zugang zur Berufungsinstanz zu erleichtern, sieht aber praktische Probleme. So wird das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ von den einzelnen Richter:innen am Obergericht je nach Vorkenntnis und Erfahrung anders ausgelegt werden. Eindeutige Kriterien zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sind nicht ersichtlich. So ist nicht abgesichert, dass die Berufung tatsächlich in allen geeigneten Fällen auch zugelassen würde. Es ist zwar zu begrüßen, dass Obergerichten der Zugriff auf Verfahren erleichtert werden soll, wenn Zulassungsgründe tatsächlich vorliegen. Doch ist es den Obergerichten bereits jetzt möglich, den Beteiligtenvortrag angemessen auszulegen, um Rechtsschutz zu gewährleisten. So der Gesetzgeber hier Defizite sieht, so müsste ein neuer Berufungszulassungsgrund jedenfalls so konturiert sein, dass er keine neuen Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringt.
Zu Art. 1 Nr. 41 (§ 172 VwGO-E)
Die Stärkung der Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Hoheitsträger ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Möglichkeit wiederholter Zwangsgeldandrohungen stärkt die Durchsetzungsfähigkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Allerdings sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei wiederholten Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen eine schrittweise Erhöhung bis zu einem maximalen Betrag von 100.000,00 Euro in Erwägung gezogen werden. Dies würde der Funktion des Zwangsmittels als Beugemittel in noch stärkerem Maße gerecht und liefe damit bezogen auf die Erhöhungsmöglichkeit (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG) im Gleichklang mit der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung im verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Verfahren. Die Höhe des Zwangsgelds sollte angehoben werden, um dem in einem funktionierenden Rechtsstaat voraussichtlich selten anzuwendenden Beugemittel die notwendige Effektivität gegenüber dem die Rechtsbefolgung verweigernden Hoheitsträger zu verleihen. Jedenfalls setzt der Entwurf an der richtigen Stelle an. Die Effektivität gerichtlicher Kontrolle hängt auch von der tatsächlichen Befolgung gerichtlicher Entscheidungen ab.
2. Zu den Änderungen des SGG:
Zu Art. 5 Nr. 1 (§ 66 Abs. 1 SGG-E)
Die NRV begrüßt, dass bezüglich der Formerfordernisse die bestehende ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R –, juris, Rn. 16, m. w. N.) kodifiziert wird. Weiterhin wird begrüßt, dass über das fristauslösende Ereignis zu belehren ist.
Zu Art. 5 Nr. 3 (§ 75 Abs. 2a Satz 4 SGG-E)
Die beabsichtigte Änderung für das Verfahren der sogenannten Massenbeiladung in Angleichung an die Regelung des § 65 Abs. 3 VwGO dürfte zu neuen, bisher von den Verwaltungsgerichten und der verwaltungsprozessrechtlichen Literatur mangels ausreichender Bedeutung in der Praxis nicht geklärten Rechtsfragen führen (vgl. etwa die Kommentierung von Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 VwGO Rn. 35: „…weshalb die Norm keine besondere Bedeutung erlangt hat und es keine Handvoll veröffentlichter Entscheidungen gibt, die sich mit dieser Norm beschäftigen.“).
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Vorschrift indes durchaus Bedeutung erlangt. Die Sozialgerichte haben regelmäßig über Bescheide der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden, in denen aufgrund von „Schwarzarbeit“ Sozialversicherungsbeiträge für zahlreiche Beschäftigte – seien sie namentlich bekannt oder nicht – auf der Grundlage einer Betriebsprüfung, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt/der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, geltend gemacht werden (vgl. § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie § 28p SGB IV). Insbesondere bei Dienstleistungen im Bau- und Reinigungsgewerbe handelt es sich häufig um Beschäftigte aus dem europäischen Ausland, deren aktuelle Anschriften häufig nur schwer ermittelt werden können; auch sonst stehen die Gerichte mangels geeigneter Personalunterlagen der geprüften Arbeitgeber vor praktisch kaum handhabbaren Herausforderungen bei der Ermittlung aktueller Anschriften während des gesamten Verfahrens, denn die Beschäftigten sind grundsätzlich notwendig beizuladen, über den gesamten Verfahrensablauf hinweg mittels Übersendung der Schriftsätze zu informieren und insbesondere zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Die Anschriftenermittlung wird dadurch erschwert, dass die Sozialgerichte häufig erst nach Erledigung des auf der Grundlage von § 266a StGB geführten Strafverfahrens wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zur mündlichen Verhandlung laden, weil zuvor die Arbeitgeber bzw. die für sie handelnden Personen – wenn sie als Zeugen vernommen werden – ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 384 Nr. 2 ZPO); im Übrigen dürften sie nach dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) ggf. die Aussage verweigern können.
Da hierbei schnell die Grenze von 20 Beschäftigten überschritten wird, machen die Sozialgerichte regelmäßig von der Möglichkeit der Massenbeiladung Gebrauch und veröffentlichen einen Beschluss, dass nur beigeladen wird, wer dies innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt, regelmäßig unter anderem in überregionalen Tageszeitungen.
Nach der Neufassung dürfte dies nicht mehr ohne Weiteres genügen, wenn gefordert wird, dass der Beschluss in Tageszeitungen veröffentlicht werden muss, „die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird“. Denn die Gesetzesbegründung zu § 65 Abs. 3 Satz 4 VwGO – der auf das Verfahren nach dem SGG übertragen werden soll – verlangt, dass das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt, durch welche Tageszeitungen die Betroffenen am besten erreicht werden können (BT-Drucksache 10/3437, S. 97). Geht es um Beschäftigte, von denen bekannt oder bei denen zu vermuten ist, dass sie im europäischen Ausland wohnen, müsste etwa der Beschluss übersetzt und in ausländischen Tageszeitungen – ggf. in mehreren Staaten – veröffentlicht werden. Auch im Übrigen müsste geprüft werden, ob die Veröffentlichung in einer oder mehreren nur lokal oder regional verbreiteten Tageszeitungen erforderlich ist. Eine fehlerhafte Einschätzung des Sozialgerichts kann als möglicher Verfahrensfehler das – aufgrund einer regelmäßig sehr aufwändigen und längeren mündlichen Verhandlung gefällte – Urteil angreifbar machen und zu einem erhöhten Arbeitsanfall bei den Landessozialgerichten führen, die bei einem Verfahrensfehler ggf. die Veröffentlichung nachholen, vor allem aber die zeit- und ressourcenaufwändige mündliche Verhandlung erneut durchführen müssten.
Die NRV spricht sich daher dafür aus, Art. 5 Nr. 3 des Entwurfs zu streichen und es bei der bisherigen Regelung zu belassen, die sich in der Praxis der Sozialgerichte bewährt hat. Eine Vereinheitlichung der Prozessordnungen ist insoweit wegen der Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit nicht sachgerecht.
Zu Art. 5 Nr. 4 (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG-E)
Die NRV begrüßt die Regelung, wonach der Widerspruch in sozialgerichtlichen Verfahren nunmehr auch per einfacher E-Mail oder über ein Formular erhoben werden kann, das von den Behörden bereitgestellt wird.
Bereits heute ist es vielen klagenden Personen nicht mehr zu vermitteln, dass in Zeiten umfassender Digitalisierung zwar ihr Antrag per E-Mail entgegengenommen wird, sie aber den Widerspruch nicht in gleicher Form erheben können. Die vorgesehene Änderung führt auch bei den Behörden zu einer erheblichen Arbeitserleichterung: Denn auch wenn bisher ein Widerspruch nicht wirksam per E-Mail erhoben werden konnte, mussten sie doch – im Rahmen des Zumutbaren – die Bürger:innen in einem solchen Fall auf die fehlende Form hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, den Widerspruch innerhalb der laufenden Frist noch formgerecht zu erheben, also die fehlende Unterschrift nachzuholen. Zudem wäre in einem solchen Fall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ggf. der formunwirksame Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aufzufassen (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R, juris, Rn. 18), was ein neues Verwaltungsverfahren mit identischem Ziel eröffnete. Außerdem erscheint eine Angleichung an die Regelungen der Abgabenordnung sachgerecht (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO).
Anders als in Verfahren nach der VwGO ist im Sozialrecht nicht zu befürchten, dass Widerspruchsführende mit Kosten für das Widerspruchsverfahren belastet werden. Auch ist in Verfahren nach dem SGG nicht zu erwarten, dass Unsicherheiten in Bezug auf den Eingang von Widersprüchen auftreten. In der Massenverwaltung werden bereits jetzt Postfachlösungen verwendet, die diesbezüglich Klarheit schaffen. Die Kommunikation mit E-Mails gehört ebenfalls zum Alltag. Die auf diesem Wege erfolgende Kommunikation wird regelmäßig aktenkundig gemacht.
Zu Art. 5 Nr. 7 (§ 106a Abs. 3 Satz 1 SGG-E)
Die NRV spricht sich dafür aus, für die Sozialgerichtsbarkeit die bisherige Regelung beizubehalten.
Die Amtsermittlung hat in der Sozialgerichtsbarkeit eine besondere Bedeutung. Beim Sozialrecht handelt es sich um eine Spezialmaterie (BVerfG, Beschluss vom 11.5.2019, 1 BvR 1517/08, juris, Rn. 31). Diese hochkomplexen und ausdifferenzierten Regelungen, die häufig einen medizinischen Bezug aufweisen, erfordern zum Schutz der einzelnen Bürger:innen Amtsermittlung (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 2. Aufl., § 103 SGG, Rn. 28 [Stand: 24.6.2025]). Hinzu kommt, dass es nur eine vergleichsweise geringe (und rückläufige) Zahl von Fachanwält:innen für Sozialrecht gibt. Häufig klagen daher anwaltlich nicht vertretene Personen. Die mit der Verschärfung der Präklusionsregelung verbundene Einschränkung der Amtsermittlung dürfte diesen Personenkreis deutlich überfordern und würde der Komplexität des Sozialrechts nicht gerecht werden.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 106a SGG in der aktuellen Fassung strenge Anforderungen gelten, die sich aus den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Rechtsstaatsprinzip herleiten (vgl. zum Ganzen Hauck in: Hauck u. a., SGG, § 106a Rn. 9, 26, 29 [Stand Dezember 2023]; Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106a SGG Rn. 93 ff. [Stand: 27.5.2025]). Verfahrensrechtlich sieht das Sozialrecht mit § 44 SGB X eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten vor, die auch die Rechtskraft von Urteilen durchschlägt. Verschärft man die Möglichkeiten der Präklusion zur vermeintlich schnelleren Erledigung eines Rechtsstreits, können die Betroffenen denselben Streitstoff über einen solchen Überprüfungsantrag erneut zur Entscheidung durch die Behörde und nachfolgend das Sozialgericht stellen. Bereits nach derzeitiger Rechtslage dürfen Betroffene aber schon aus prozessökonomischen Gründen durch eine Präklusion nicht in ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gedrängt werden (Hauck in: Hauck u. a., SGG, § 106a Rn. 9 [Stand: Dezember 2023]). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen und der sich daraus ergebende Ausnahmecharakter der Vorschrift verändern sich durch die Neuregelung nicht. Allerdings könnte die Neufassung dazu führen, dass die Norm in Einzelverfahren übergreifend intensiv angewendet wird.
Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis der Sozialgerichtsbarkeit bewährt. Sie stellt ein ausreichendes Instrument dar, um Verfahrensbeteiligte zu einer prozessualen Mitwirkung zu bewegen.
Zu Art. 5 Nr. 8 (§ 144 Abs. 2 SGG-E) und Nr. 10 (§ 160 Abs. 2 SGG-E)
Die NRV begrüßt die hinter dem Entwurf stehende Intention, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu erleichtern. Allerdings bestehen aus den oben dargelegten Gründen Bedenken gegen den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts.
Zu Art. 5 Nr. 9 (§ 145 Abs. 5 SGG-E)
Die NRV hält die vorgeschlagene Regelung nicht für sachgerecht, weil sie nicht berücksichtigt, dass die Berufungsinstanz eine zweite Tatsacheninstanz ist und eine Zurückverweisung häufig nicht dem Interesse der Rechtsschutzsuchenden an einem zügigen Verfahrensabschluss gerecht wird.
Zu Art. 5 Nr. 14 (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGG-E)
Die NRV begrüßt die Erhöhung des Zwangsgeldrahmens. Sie spricht sich dafür aus, § 201 SGG im Übrigen wie folgt zu fassen:
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 100.000 Euro durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. Begünstigter des Zwangsgeldes muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine deutsche Gebietskörperschaft sein; eine Begünstigung der Beteiligten oder ihrer Rechtsträger ist ausgeschlossen.
(2) Das Gericht kann bei der erstmaligen oder jeder weiteren Androhung und Festsetzung auch bestimmen, dass das Zwangsgeld jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder mehrerer Zeiträume der Zuwiderhandlung erneut vollstreckt wird. Wird die Zuwiderhandlung über den bestimmten Zeitpunkt oder den bestimmten Zeitraum hinaus fortgesetzt, wird das Zwangsgeld jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf. Das Gericht stellt die Vollstreckung ein, soweit die Verpflichtung unmöglich geworden ist oder die Vollstreckungsvoraussetzungen sonst entfallen sind. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers stellt das Gericht die Vollstreckung auch ein, soweit die Zwangsgelder noch nicht fällig geworden sind.
(3) Für die Vollstreckung gilt § 200.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vollstreckung von Verpflichtungen aus Beschlüssen nach § 86b SGG entsprechend.
Begründung:
Es bestehen keine sachlichen Gründe die Höhe des Zwangsgelds im SGG anders zu bemessen als in der VwGO. Weiterhin ist auch im Sozialrecht sicherzustellen, dass nicht die Rechtsträger selbst durch das Zwangsgeld begünstigt werden, z. B. bei der Sozialhilfe, soweit ein Land als (örtlicher oder überörtlicher) Träger der Sozialhilfe betroffen ist. Schließlich besteht für die Wiederholung von Zwangsgeld nach Zeitabschnitten auch in der Sozialgerichtsbarkeit ein praktisches Bedürfnis. Die Klarstellung, dass auch aus Eilbeschlüssen vollstreckt werden kann, ist sinnvoll.
Fachgruppe Verwaltungsrecht der Neuen Richter*innenvereinigung e.V. (NRV)
Fachgruppe Sozialrecht der Neuen Richter*innenvereinigung e.V. (NRV)

