Auch bei einer furchtbaren Tötung eines Polizeibeamten gilt: Reflektierte Justizberichterstattung und Grundrechtsschutz sind unverzichtbar
Einige mediale Reaktionen skandalisieren den Freispruch für den Mord an dem Polizisten Simon B. in einer Weise, die auch von Seiten der NRV nicht unkommentiert bleiben kann:
Ein deutsches Gericht verurteilt keinen Angeklagten zu einer lebenslangen Haftstrafe, wenn es der Überzeugung ist, dass er wegen einer psychischen Krankheit sein Verhalten nicht steuern konnte. Wer das fordert, verlässt den Boden unserer Verfassung. Stattdessen hat das Gericht wegen der Tötung des Polizeibeamten die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet. Die Unterbringung kann, wenngleich selten im Fall von Tötungsdelikten, sogar länger dauern als die Vollstreckung einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe und ist deshalb ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Fortbewegungsfreiheit.
Kein Gericht würde den Vorwand einer psychischen Erkrankung erfinden, um sehenden Auges einen gesunden Menschen freizusprechen und damit gleichzeitig zu psychiatrisieren. Eine entsprechende Behauptung dennoch aufzustellen, diskreditiert die dritte Gewalt unsachlich und gefährdet so den demokratischen Rechtsstaat.
Richterinnen und Richter werden sich von solchen Anwürfen nicht darin beirren lassen, die Grundrechte aller Menschen in ihren Verfahren und Entscheidungen entsprechend der geltenden Rechtslage zu berücksichtigen. Dies üben sie täglich kollegial in ihrer Arbeit. Die Gerichtsverwaltungen und alle, denen an der Aufrechterhaltung des Rechtsstaats gelegen ist, sind aufgefordert, sie dabei unterstützen. Die Neue Richter*inennvereinigung steht solidarisch an der Seite der saarländischen Kolleg*innen.
StA Dr. Simon Pschorr
Sprecher der Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richter*innenvereinigung

