Arbeitsgerichtsbarkeit der Zukunft in Nordrhein-Westfalen

Stellungnahme vom 17.12.2025 zum Eckpunktepapier

A. Grundsätzliches

Die NRV begrüßt ausdrücklich die Initiative des Ministeriums der Justiz und der Präsidenten der Landesarbeitsgerichte zu einer Stärkung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch eine Strukturreform und deren Umsetzung in einem mehrstufigen Beteiligungsprozess. Grundlage unserer Stellungnahme ist das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Gliederung des Diskussionspapiers.

B. Im Einzelnen

II. 1. Bildung größerer struktureller Einheiten

Insoweit ist festzuhalten, dass die dort geschilderten, in der Sache zutreffenden Vorteile nicht dadurch aufgehoben werden dürfen, dass eine Vielzahl bisheriger Standorte durch Schaffung neuer Gerichtstage oder durch Außenkammern ersetzt wird. Der in größeren Einheiten verbesserte IT-Service ist an solchen Gerichtsstellen nicht zu leisten. Auch führen sie zu einer Verringerung der gewünschten höheren Effektivität in der Personalsteuerung. Diese wird dann nicht vereinfacht, sondern lediglich verlagert: von den Landesarbeitsgerichten zu den Arbeitsgerichten.

II. 2. Einbeziehung der Interessen der Gerichtsangehörigen

Das Schaffen sozialverträglicher Lösungen gehört zur DNA der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es ist daher auch „im eigenen Haus“ unverzichtbar. Erforderlich ist hierbei auch eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Der Umzug des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt ist durch ein solches Vorgehen weitgehend geräuschlos vonstattengegangen. Allerdings dürfen in der Sache richtige Standortentscheidungen nicht durch die Interessen der derzeitigen Belegschaft/Richterschaft verändert werden. Es handelt sich um ein Projekt, dass die Zukunft der Arbeitsgerichtsbarkeit sichern soll, also nicht nur die der derzeitigen „Generation“. Seitens der NRV wird davon ausgegangen, dass die Kolleginnen und Kollegen die Notwendigkeit einer zukunftsfähigen und selbständigen Arbeitsgerichtsbarkeit teilen und den strukturellen Veränderungen aufgeschlossen gegenüberstehen werden. Soweit im Diskussionspapier auf die Fahrtaufwände bei der Bildung von Gerichtstagen verwiesen wird, stellt dies aus Sicht der NRV bereits kein relevantes Argument dar. Im Diskussionspapier ist zudem aufgezeigt, dass der Aufwand in der Personalbedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Die Präsidien der Gerichte stehen sodann in der Verantwortung, den Aufwand bei der Gestaltung der Geschäftsverteilungspläne zu beachten.

II. 3. Weiterentwicklung der Digitalisierung

Insoweit atmet das Diskussionspapier noch den derzeitigen Zustand. Bereits in wenigen Jahren dürfte jedoch die Nutzung digitaler Anwendungen für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung und gerade auch für die Parteien von Arbeitsgerichtsprozessen selbstverständlich sein. Die im Grundsatz wichtige Bürgernähe lässt sich daher zukünftig – also in dem Zeitraum, den die Strukturreform in den Blick nimmt – jedenfalls für die Gütetermine auch ortsunabhängig gestalten. Allerdings darf der Bürgerfreundlichkeit digitaler Anwendungen nicht der Vorrang vor der Nutzerfreundlichkeit am Arbeitsplatz eingeräumt werden. Video-Geschäftsstellen und Video-Assistenz bei der Durchführung von Verhandlungen dürfen keine Privilegien der Landesarbeitsgerichte bleiben, sondern sind im Hinblick auf die künftig größeren Gerichte flächendeckend zu etablieren. Ein etwaiger Mehrbedarf ist in der Personalbedarfsberechnung zu berücksichtigen.

II. 4. Binnenstrukturelle Optimierungen

II. 5. Arbeits- und Kooperationsverbünde und

II. 6. Zuständigkeitskonzentrationen

Den dort angestellten Überlegungen schließt sich die NRV vollumfänglich an.

III. Allgemeine Kriterien für strukturelle Reformmaßnahmen

III. 1. Zusammenführung von Gerichtsbezirken

Es erscheint – insbesondere bei der Zusammenlegung von Standorten – den Zielen der Strukturreform nicht angemessen, Änderungen der Gerichtsbezirke gänzlich auszuschließen. Das Schaffen größerer Einheiten und das Kerninteresse der Bürgernähe stehen in einem natürlichen Zielkonflikt. In Einzelfällen kann es daher geboten sein, der Lösung durch maßvolle Änderungen im Zuschnitt der bisherigen Gerichtsbezirke näherzukommen. Weshalb erst eine künftige Evaluierung bessere Erkenntnisse bringen soll, erschließt sich nicht.

Die Bedeutung ortsgebundener Rechtsantragstellen wird im Zuge der zunehmenden Digitalisierung nachlassen. Mindestens für eine Übergangszeit erscheinen sie allerdings noch notwendig. Dabei wird angeregt zu überdenken, ob nicht jedenfalls auch an Standorten von Gerichtstagen, welche in einer erheblichen Entfernung vom Stammsitz gelegen sind, an einzelnen Tagen eine Rechtsantragstelle eingerichtet werden kann. In diesem Fall würde die Anzahl der Standorte mit Rechtsantragstellen nicht wesentlich verringert.

Der angestrebten Personalgröße der künftigen Arbeitsgerichte stimmt die NRV nachdrücklich zu. Ausnahmen müssen sachlich begründet sein.

Die Gründe, welche dafür angeführt werden, dass an jedem Sitz eines Landesarbeitsgerichts ein Arbeitsgericht eingerichtet sein soll, überzeugen nicht. Nachvollziehbar und zutreffend sind hingegen die Ausführungen zu den Merkmalen, nach denen bei einer Zusammenlegung der künftige Justizstandort bestimmt werden soll. Soweit im 6. Spiegelstrich auf den Sitz von Amts- und Landgericht abgestellt wird, erscheint es allerdings konsequenter, an vorhandene Justiz- oder Fachgerichtszentren anzuknüpfen. In jedem Fall ist auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten zu achten.

III. 2. Neustrukturierung der Gerichtstage

Gerichtstage werfen insbesondere für die richterliche Geschäftsverteilung erhebliche Probleme auf. Sie erschweren eine gerechte Verteilung der Eingänge sowie die Lösung (unvorhergesehener) Personalausfälle. Bei einem hohen Anteil „reisender Richterinnen und Richter“ geht der Teamgedanke verloren; die Zahl der anwesenden Richterinnen und Richter sinkt, was den für die Qualität der Rechtsprechung unverzichtbaren kollegialen Austausch erschwert. Zudem ist die an Gerichtstagen vorzufindende Infrastruktur häufig unzureichend. Das gilt nicht nur für die zugewiesenen Sitzungssäle nebst bei Kammerterminen erforderlichen Beratungszimmern, sondern auch für die IT-Ausstattung und -Betreuung. Aus richterlicher Sicht ist nahezu nichts gewonnen, wenn wegfallende Gerichtsstandorte durch Gerichtstage ersetzt werden.

Eine Strukturreform muss daher einerseits einen Mindeststandard für Ausstattung und Infrastruktur definieren und andererseits Gerichtstage möglichst vermeiden. Der Vergleich mit den Verhältnissen der Sozialgerichtsbarkeit, die im Landesgebiet lediglich acht erstinstanzliche Gerichte und einige wenige Gerichtstage aufweist, zeigt, dass der rechtsuchende Bürger durchaus bereit ist, Entfernungen und Fahrzeiten zur Durchsetzung seiner Ansprüche in Kauf zu nehmen, ohne dass dadurch die Rechtsschutzgarantie oder die Bürgerfreundlichkeit der Gerichtsbarkeit in Frage gestellt werden. Soweit auf die Besetzung mit ortskundigen ehrenamtlichen Richtern abgestellt wird, erschließt sich die Bedeutung dieses Merkmals nicht. Wenn man tatsächlich meint, es gebe besondere „Bezüge zum lokalen Arbeitsmarkt“ mit einer „ausgeprägten Kenntnis der
lokalen Belange“ (vgl. C. I., 2. Absatz des Diskussionspapiers), könnte man ehrenamtliche Richter mittels des Geschäftsverteilungsplans den entsprechenden Orten zuordnen. Auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte ist das Merkmal ohnehin nicht umsetzbar, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Qualität der Rechtsprechung gekommen ist.

IV. Konkrete Umsetzungsvorschläge

IV. 1. LAG-Bezirk Düsseldorf

Aus den bislang neun Arbeitsgerichten mit insgesamt fünf Gerichtstagen sollen fünf Arbeitsgerichte mit drei Gerichtstagen werden. Das erfüllt die Erwartungen an eine echte Reform.

Allerdings ist anzumerken, dass für die Aufrechterhaltung des Gerichtstages in Neuss keine Gründe zu finden sind. Im Vergleich zum ersatzlos aufzulösenden Arbeitsgericht Krefeld ist die Fahrt vom Standort des Gerichtstages in Neuss zum Arbeitsgericht Mönchengladbach mit dem Pkw etwa gleich schnell, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sogar wesentlich schneller; auch ist die Anzahl der Verfahren in Krefeld größer als die beim Gerichtstag Neuss. Die NRV befürwortet daher einen Wegfall des Gerichtstages in Neuss. Sofern man für das künftige Arbeitsgericht Mönchengladbach überhaupt die Notwendigkeit für einen Gerichtstag sehen sollte, müsste dieser unter Anlegung der mitgeteilten Maßstäbe in Krefeld sein. Bekanntlich wird verbandspolitisch die Auflösung des Arbeitsgerichts Krefeld stark kritisiert. Um das Ziel einer echten Reform nicht zu gefährden, könnte den Verbandsinteressen durch Einführung eines Gerichtstages in Krefeld entgegengekommen werden. Zu bedenken wäre zudem, ob dem verbandspolitischen Eingreifen nicht so nachgekommen werden kann, dass der Standort des neuen Gerichts nicht in Mönchengladbach, sondern in Krefeld ist.

Der Wegfall des Gerichtstages in Kleve erscheint vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung (vgl. dazu III.) gerade noch vertretbar. Aus demselben Grund sowie unter dem Aspekt der guten Erreichbarkeit des Arbeitsgerichts Wuppertal per Pkw und mit öffentlichen Verkehrsmitteln sollte auch der Gerichtstag Leverkusen entfallen.

IV. 2. LAG-Bezirk Hamm

Aus den bislang siebzehn Arbeitsgerichten mit insgesamt acht Gerichtstagen sollen sieben Arbeitsgerichte mit zehn Gerichtstagen werden. Außerdem sollen an zwei Standorten auswärtige Kammern eingerichtet werden. Eine Reduktion von 25 auf 19 Standorte kann trotz der Besonderheiten des LAG-Bezirks Hamm nicht als Reform bezeichnet werden.

Es sollte daher auf die Gerichtstage in Lüdenscheid und Olpe verzichtet werden. Siegen sollte als Gerichtstag geführt werden.

Das neue Arbeitsgericht Bielefeld hätte drei Gerichtstage. Das führt zu den oben (zu III. 2.) beschriebenen negativen Auswirkungen. Mindestens einer der Gerichtstage in Minden und Detmold sollte daher entfallen. Alternativ wäre zu überlegen, das Arbeitsgericht Bielefeld nur mit den Arbeitsgerichten in Minden (dort als Gerichtstag) und Herford zusammenzulegen und die Arbeitsgerichte Paderborn und Detmold zu einem Arbeitsgericht zusammenzufassen.

Ähnliches gilt für das neue Arbeitsgericht Münster. Bei 10,5 AKA sind etwa drei AKA in der Außenkammer und drei Gerichtstage nicht vernünftig zu handhaben. Mindestens der Gerichtstag in Coesfeld sollte daher entfallen; Bocholt sollte nicht mit Außenkammern, sondern als Gerichtstag geführt werden.

Dass für die Standortentscheidung Bochum und Gelsenkirchen unter Streichung des Standorts Herne nicht die tragenden Auswahlkriterien des Diskussionspapiers maßgeblich waren, liegt auf der Hand.

Beim neuen Zuschnitt des Arbeitsgerichts Hamm kann auf den Gerichtstag Lippstadt verzichtet werden. Zu bedenken wäre zudem, ob der Bezirk des bisherigen Gerichtstages Ahlen wegen seiner räumlichen Nähe dem Arbeitsgericht Hamm zugeführt werden sollte.

IV. 3. LAG-Bezirk Köln

Aus den bislang vier Arbeitsgerichten mit insgesamt vier Gerichtstagen sollen drei Arbeitsgerichte mit vier Gerichtstagen werden. Das stellt auch angesichts der Gegebenheiten des Bezirks nur ein „Reförmchen“ dar.

Der Gerichtstag Düren erscheint aufgrund der geringen Entfernung zum Stammgericht entbehrlich. Was die Formulierung „Bedeutung für den dortigen Wirtschaftsraum“ besagen soll, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt für die Aufrechterhaltung des Gerichtstages in Euskirchen vor dem Hintergrund, dass von dort das Arbeitsgericht Bonn in einer guten halben Stunde mit dem Pkw erreichbar ist; mit der Bahn braucht man vom Bahnhof in Euskirchen zum Arbeitsgericht Bonn nur gut 50 Minuten.

Zu überlegen ist zudem, ob nicht die Bezirksgrenzen maßvoll verschoben werden sollten, um für alle drei verbleibenden Gerichte die Zielgröße zu erreichen.

IV. 4. Landesarbeitsgerichte

Sowohl die Form der Zusammenlegung der LAG-Bezirke Düsseldorf und Köln als auch die Ablehnung der Verschiebung des Arbeitsgerichts Essen in den Hammer Bezirk findet die volle Zustimmung der NRV.

C. Sonstiges

Wie erwähnt ist es kein leichtes Unterfangen, das Kerninteresse der Bürgernähe und das Bilden größerer Einheiten in Einklang zu bringen. Dabei besteht im Arbeitsgerichtsprozess die Besonderheit, dass nach Klageerhebung zunächst ein Gütetermin stattfindet; in geschätzt maximal einem Drittel der Sachen wird anschließend ein Kammertermin anberaumt. Gütetermine finden bereits jetzt häufig als Videositzungen statt. Die gerichtsseits durch Gerichtstage entstehenden Schwierigkeiten könnten daher verringert werden, wenn den Richterinnen und Richtern das Recht eingeräumt würde, die Gütesitzungen am Stammgericht durchzuführen, sofern sie den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, hieran im Wege der Videoverhandlung teilzunehmen.

D. Fazit

Der Anstoß einer Strukturreform wird begrüßt; sie bleibt jedoch – auch unter Anlegung der selbst gesetzten Ziele und Maßstäbe – teilweise auf halbem Weg stecken. Die Sozialgerichtsbarkeit hat unter dem Gesichtspunkt der Bürgernähe sicherlich keine einfachere Klientel. Dennoch kommt sie mit acht Gerichten und einer Handvoll Gerichtstage aus. Selbst unter Beachtung der Besonderheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit erschließt sich nicht, weshalb erstinstanzlich den 15 verbleibenden Arbeitsgerichten weitere 19 Gerichtstage und Außenkammern hinzugefügt werden sollen. Jedenfalls dürfen diese keinesfalls noch durch weitere Standorte ergänzt werden. Eine derartige Verwässerung der Reformziele führte dazu, dass die NRV die Strukturreform nicht mittragen könnte.

 

Peter Nübold                                                          Claudia Schönenbroicher

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