Stellungnahme BVerfG 2 BvR 42/24: Art 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung auch in Gemeinschaftsunterkünften

Die Neue Richtervereinigung schließt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers an und erachtet die Verfassungsbeschwerde für begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinem angegriffenen Urteil (BVerwG, Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris) die Annahme der Vorinstanz, dass die streitige Maßnahme „Betreten des Zimmers“ bereits von § 6 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW gedeckt sei („Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert“). Zwar stelle auch das einem Geflüchteten in einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesene Zimmer (§ 47 Abs. 1 AsylG) eine Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG dar und genieße entsprechenden Schutz (a.a.O., Rn. 10 ff.), doch habe eine Durchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden (a.a.O., Rn. 16 ff.).

 

  1. Begriff der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG

Zutreffend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG weit auszulegen ist (a.a.O., juris, Rn. 11). Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der Norm (BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, 6 C 26.03, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, 1 BvR 280/66, juris, Rn. 39 ff.). Danach ist auch ein Zimmer in einer Aufnahmeeinrichtung (oder Gemeinschaftsunterkunft, § 53 AsylG) selbst dann als Wohnung im engeren Sinne zu qualifizieren, wenn dort mehrere Personen untergebracht sind. Entscheidend ist, dass die einzelne Person dieses Zimmer (in Ermangelung von alternativen Möglichkeiten) dem persönlichen Rückzug bzw. privaten und intimen Zwecken widmet (widmen muss). Dass ihr das Zimmer behördlicherseits zugewiesen ist und die Privatheit des Rückzugsorts durch bestimmte Nutzungsordnungen der Aufnahmeeinrichtung beschränkt ist, steht einer Qualifikation als Wohnung nicht entgegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.03.2022, 1 S 1265/21, juris, Rn. 71 ff.; Wieser, NVwZ 2022, 185, 188).

Gerade in solchen Aufnahmeeinrichtungen ist eine sensible Definition von Schutzbereich und Eingriffsschranken des Art. 13 GG geboten. Um das Asylverfahren im öffentlichen Interesse zu erleichtern und zu beschleunigen, sollen die Asylsuchenden schnell erreichbar sein. Zur Sicherstellung dieses Zwecks mutet der Staat ihnen eine erhebliche räumliche Einengung ihrer Privatsphäre zu. Je beengter die Räumlichkeiten und je kleiner der verbleibende Rest der Privatsphäre ist, umso wichtiger erscheint es aber, die Privatsphäre zu achten und zu schützen, da sich das gesamte Privatleben auf wenigen Quadratmetern abspielt. Die Vollstreckungsbeamten betreten keine Wohnräume mit Eingangsbereich und Flur, sondern stehen unmittelbar im „Schlafzimmer“. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – ein Raum betreten bzw. durchsucht wird, der nicht nur einem, sondern gleich mehreren Menschen zugewiesen ist.

Unter Berücksichtigung des im Zweifel weiten Wohnungsbegriffs und je nach konkreter räumlicher Ausgestaltung und Nutzung einer Einrichtung ist deshalb zu erwägen, den Bereich der geschützten Wohnung über den beengten Rückzugsort eines Zimmers mit vier Etagenbetten hinaus bereits in denjenigen Bereichen beginnen zu lassen, die üblicherweise der Öffentlichkeit entzogen sind, weil sie dem Privatbereich der dort lebenden Personen dienen. Denn die Freiheit des Einzelnen ist nicht nur in Bezug auf das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Wohnung bezeichnet wird, sondern im Sinne einer „räumlichen Privatsphäre“ (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, 1 BvR 280/66, juris, Rn. 45) und damit im Sinne jeglichen, dem Einzelnen zustehenden privaten Raum, in dem er sich bewegt, zu gewährleisten (Papier in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 105. EL Aug. 2024, Art. 13, Rn. 4). Entsprechend umfasst die Wohnung auch nach § 58 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. Maßgeblich ist, dass dieser Raum der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 28.03.2022, 1 S 1265/21, juris, Rn. 58 f.). Dies könnte gelten für gemeinsam genutzte sanitäre Anlagen und Küchen sowie Aufenthaltsräume einschließlich der Gänge, die von den einzelnen Schlafräumen dorthin führen. Auch sie stehen im Zusammenhang mit der letztlich zu schützenden Privatsphäre (jedenfalls für eine Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls Wieser, NVwZ 2022, 185, 188). So scheint es auch im vorliegenden Fall zu sein.

 

2. Durchsuchung, Art. 13 Abs. 2 GG

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Durchsuchung nicht stattgefunden habe, nicht mit Art. 13 Abs. 2 GG zu vereinbaren und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, nachdem der Richtervorbehalt nicht beachtet wurde. In den am 20.06.2018 durchgeführten Maßnahmen ist eine Durchsuchung zu erkennen.

a. Richtervorbehalt

Der Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG stellt einen vergleichbar verfassungsrangigen Richtervorbehalt dar wie der nach Art. 104 Abs. 2 GG für die Freiheitsentziehungen (Papier in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 105. EL Aug. 2024, Art. 13, Rn. 21). Er wurde aufgrund der Erfahrungen während der nationalsozialistischen Diktatur, in der staatliche Eingriffe in die private Sphäre häufig ohne rechtliche Grundlage erfolgten, in die Verfassung aufgenommen und sichert ein zentrales Abwehrrecht gegen willkürliches staatliches Eindringen in den privaten Rückzugsbereich. Er dient der Gewaltenteilung und sichert die vorbeugende Kontrolle exekutiver Maßnahmen durch die Judikative und damit durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. nur Gornig in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 13, Rn. 67).

Um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden, zugleich aber den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden, gewährt Art. 13 Abs. 2 GG einen präventiven Grundrechtsschutz durch Verfahren; der Betroffene selbst kann erst nachträglich um Rechtsschutz nachsuchen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015, 2 BvR 2718/10, juris, Rn. 59; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.07.1998, 2 BvR 446/98, juris, Rn. 8). Auch hier sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem Ziel der Durchsuchung, nämlich dem Auffinden und Ergreifen einer Person zwecks Abschiebung und dem anschließenden praktischen Ablauf ergeben. Der ohnehin eingeschränkte individuelle Rechtsschutz erfährt eine weitere Einschränkung, weil der Betroffene sich nach der Abschiebung im Ausland befindet, so dass die Erreichung nachträglichen Rechtsschutzes faktisch nochmals erschwert wird.

b. Begriff der Durchsuchung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jeder staatliche Akt – nicht nur solche strafprozessualer Natur (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979, 1 BvR 994/76, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 06.09.1974, I C 17.73, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 12.12.1967, I C 112.64, juris, Rn. 15 ff.) – im durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Wohnraum als Durchsuchung zu qualifizieren, mit dem ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts erfolgt; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979, 1 BvR 994/76, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 16.06.1987, 1 BvR 1202/84, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020, 4 Bf 160/19, juris, Rn. 33; Muckel, JA 2024, 1047). Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung gehört also, dass der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 1 BvR 1113/85, juris, Rn. 26). „Durchsuchen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, in der Wohnung „etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften“ (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006, 4 B 36.06, juris, Rn. 3). Hierzu können auch Personen gehören, die der Wohnungsinhaber nicht herauszugeben gedenkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.11.1999, 1 BvR 2017/97, juris, Rn. 11). Zu diesen „Personen“, kann auch der Wohnungsinhaber selbst zählen; so auch in der entscheidungserheblichen Fallgestaltung.

c. Abgrenzung

aa. Generell von der Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG abzugrenzen sind Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG. Im Falle der Durchsuchung ist die Entscheidung über den Eingriff in die streng geschützte Privatsphäre grundsätzlich dem Gericht vorbehalten (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2024, 1 BvR 1194/23, juris, Rn. 16). Die in Art. 13 Abs. 7 GG genannten Voraussetzungen (Abwehr einer gemeinen Gefahr, Verhütung einer dringenden Gefahr usw.) für zulässige „Eingriffe und Beschränkungen“ gelten indes nicht gleichzeitig auch für Durchsuchungen (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981, 1 BvR 1094/80, juris, Rn. 40).

bb. Erst dann, wenn keine Durchsuchung der Wohnung im weit verstandenen Sinne gegeben ist, ist auf der Ebene der Schrankenbestimmung des Art. 13 Abs. 7 GG weiter zu unterscheiden zwischen „Eingriffen und Beschränkungen“ und Betretens- und Besichtigungsrechten, wie sie vornehmlich für Geschäfts- und Betriebsräume zugelassen werden (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, 1 BvR 280/66, juris, Rn. 49 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.2007, 1 BvR 2138/05, juris, Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 1 BvR 1113/85, juris, Rn. 24). Die dem weiten Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ebenfalls unterfallenden Geschäfts- und Betriebsräume können behördlicherseits prinzipiell betreten und besichtigt werden, ohne dass sie den strengen Anforderungen für „Eingriffe und Beschränkungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG unterfallen. Ein solches, unterhalb der Schwelle des Art. 13 Abs. 7 GG angesiedeltes Betretungs- und Besichtigungsrecht ist bei Wohnräumen hingegen ausgeschlossen. Der erste Senat begründete dies zutreffend mit einer Abstufung des Schutzgehalts zwischen Wohnräumen im engeren Sinne, die die räumliche Privatsphäre umfassen, einerseits und dem erweiterten Schutzbereich bei größerer Offenheit „nach außen“ andererseits (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, 1 BvR 280/66, juris, Rn. 51; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.2007, 1 BvR 2138/05, juris, Rn. 27).

Für die den Asylsuchenden zugewiesenen Räume gelten damit sowohl Art. 13 Abs. 2 GG als auch Art. 13 Abs. 7 GG uneingeschränkt; ein Fall des Betretens- und Besichtigungsrechts liegt evident nicht vor (so auch BVerwG, Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris, Rn. 22). Eine Einschränkung dieses Schutzes gerade für behördlich zugewiesene Wohnräumlichkeiten in einer Aufnahmeeinrichtung lässt sich mit dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG nicht in Einklang bringen (a.A. nur VGH Mannheim, Urteil vom 28.03.2022, 1 S 1265/21, juris, Rn. 115 ff.).

Soweit in einer vom VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 95) zitierten Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschluss vom 19.02.1999, (5) 1 Ss 363/98 (6/99), juris, Rn. 2) die Ergreifung eines Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in seiner Wohnung als sog. „Nachschau“ eingestuft wurde, die nicht den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen solle, wenn der Aufenthalt in der Wohnung bekannt ist (dem folgend Hegmann in BeckOK StPO, 54. Ed. Stand 01.01.2025, § 102, Rn. 7; Henrichs/Weingast in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 102, Rn. 2; Hauschild in MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 102, Rn. 6), kann dem nicht gefolgt werden (so auch VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019, 9 K 1669/18, juris, Rn. 38; Tsambikakis in LR-StPO, 27. Aufl. 2019, § 102, Rn. 3; Gercke in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 102, Rn. 11). Die Entscheidung ermangelt jeglicher Begründung. Es wird ausschließlich auf die – wie aufgezeigt nicht einschlägige – Entscheidung zu den behördlichen Betretens- und Besichtigungsrechten (BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, 1 BvR 280/66, juris) verwiesen (VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019, 9 K 1669/18, juris, Rn. 39).

cc. Vorliegend sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung jedenfalls mit Blick auf das vom Beschwerdeführer mitgenutzte Zimmer zutreffend feststellt (BVerwG, Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris, Rn.10 ff.), Wohnräumlichkeiten im engeren Sinne betroffen. Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende stellen den Lebensmittelpunkt der dort zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens Untergebrachten dar. Wie unter 1. ausgeführt, sollten deshalb auch diejenigen Räumlichkeiten und Gänge einer Aufnahmeeinrichtung in den Schutzbereich einbezogen werden, die der Öffentlichkeit entzogen sind, weil sie den Bewohnerinnen und Bewohnern der Befriedigung ihrer privaten Bedürfnisse dienen (jedenfalls Körperhygiene, Kochmöglichkeiten und Aufenthaltsräume) und damit ebenfalls zur unveräußerlichen Privatsphäre gehören.

dd. Anerkannter Zweck der Durchsuchung ist auch das Auffinden und Ergreifen einer Person (Hegmann in BeckOK StPO, 54. Ed. 01.01.2025, StPO, § 102, Rn. 3); dies gilt auch für den Bereich des Verwaltungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006, 4 B 36.06, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 06.09.1974, I C 17.73, juris, Rn. 16).

(1) Um die Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG bei Verfolgung speziell dieses Zwecks im Einzelfall – und auch hier – von einem Betreten in Form eines Eingriffs oder einer Beschränkung im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG abzugrenzen, bedarf es über das Betreten hinaus als zweites der Vornahme von Handlungen in der Wohnung, die der Komponente des „Suchens“ als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person Ausdruck verleihen (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1987, 1 BvR 1202/84, juris, Rn. 26 m.w.N.), da eine Wohnung auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden kann. Die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen macht den Eingriff deshalb noch nicht zu einer „Durchsuchung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025, 1 B 20.24, juris, Rn. 6 m.w.N.; LG Verden, Beschluss vom 06.07.2004, 6 T 120/04, juris).

Diese Grundsätze gelten auch für die durch Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) neu eingefügten Absätze 5 und 6 des § 58 AufenthG. Die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Begriffe der Durchsuchung und des Betretens einer Wohnung von einem anderen Verständnis ausgegangen ist als es in Bezug auf die Grundrechtsgewährleistungen des Art. 13 GG sowie im Polizei- und Ordnungsrecht oder Verwaltungsvollstreckungsrecht entwickelt wurde (OVG Berlin-Brbg., Beschluss vom 18.03.2021, OVG 3 M 143/20, OVG 3 M 144/20, juris, Rn. 8 m.w.N.; kritisch dazu aber Gordzielik/Bergmann in Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG,§ 58, Rn. 32 ff.; Mauer/Wischmeyer, NVwZ 2022, 225 ff.; Franke/Kerkemeyer, NVwZ 2020, 760 ff.). Das VG Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.2021, 27 I 11/211, juris, Rn. 41 führt hierzu treffend aus:

„Bei Eintreffen vor der Wohnungstür des Ausländers hat die Behörde regelmäßig, so auch hier, – über eine „Auffindungsvermutung“ hinaus, ohne die weder ein Betreten noch eine Durchsuchung verhältnismäßig wären, – keine Gewissheit über die Anwesenheit des Ausländers in der Wohnung. Wird die Tür auf das Klingeln nicht geöffnet, gilt dieses umso mehr. Die Behörde kann sich in dieser Situation nicht sicher sein, ob sich der Ausländer in der Wohnung tatsächlich aufhält. Wird dann aber die Tür zwangsweise, d.h. ohne oder gegen den (mutmaßlichen) Willen der Bewohner – und sei es mit einem Zweitschlüssel -, geöffnet und die Wohnung betreten, scheidet eine Differenzierung zwischen einem bloßen, nicht dem Richtervorbehalt unterliegenden Betreten und Durchsuchen erst jenseits der Türschwelle aus; (jedenfalls) in dieser Konstellation ist das mit Zwang durchgesetzte Betreten der Wohnung bereits Teil der Durchsuchungsmaßnahme. Ziel der zwangsweisen Öffnung der Tür ist die Erforschung des Aufenthalts des Ausländers in dieser Wohnung.“

Hiervon ausgehend kann der Auffassung des VGH Mannheim (Urteil vom 28.03.2022, 1 S 1265/21, juris, Rn. 95 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 08.01.2025, 1 B 20.24, juris, Rn. 6) nicht gefolgt werden, wonach es bei der gebotenen Abgrenzung zwischen einem Betreten und einer Durchsuchung erst auf die konkrete Situation vor Ort und damit auf eine ex-post-Betrachtung ankommen soll. Damit wäre die gebotene Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig. Vielmehr muss das Öffnen und Betreten einer Wohnung durch Vollstreckungsorgane zwecks Auffinden einer Person schon ex-ante beurteilt und regelmäßig als Durchsuchung betrachtet werden (OVG Berlin-Brbg., Beschluss vom 18.03.2021, OVG 3 M 143/20, OVG 3 M 144/20, juris, Rn. 9; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020, 4 Bf 160/19, juris, Rn. 36 f.; zuvor bereits VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019, 9 K 1669/18, juris, Rn. 38; VG Berlin, Urteil vom 04.10.2021, 10 K 383.19, juris, Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2018, 19 M 62.18, juris, Rn. 9; VG Dresden, Urteil vom 07.04.2022, 6 K 121/20, juris, Rn. 22; von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 40; Zimmerer in BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, AufenthG, § 58, Rn. 36). Dies belegt bereits das sprachliche Begriffspaar des „Suchen und Finden“. Wer jemanden (auf-) finden will, muss sich zuvor auf die Suche begeben. Dies gilt auch dann, wenn die Durchsuchung nach dem Betreten letztlich nur mittels visueller Erfassung, mithin eines gezielten „suchenden Blicks“ verbunden ist, dieser Blick aber keinem anderen Zweck als dem des Auffindens einer Person dient (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020, 4 Bf 160/19, juris, Rn. 36 f.: „Umsehen“ / „Umschauen“ und Tsambikakis in LR-StPO, 27. Aufl. 2019, § 102, Rn. 3 zur „Nachschau“ als ziel- und zweckgerichtetem Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen).

Bemerkenswerterweise spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil insoweit zwar zunächst nur von einer „bloßen Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten“ (BVerwG, Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris, Rn. 20), an anderer Stelle aber selbst von einen „suchenden Blick“ (a.a.O., Rn. 31). Dies zeugt indes nicht von einer Austauschbarkeit der Begrifflichkeiten, sondern belegt die Notwendigkeit genauerer Differenzierung. Eine „bloße Kenntnisnahme“ erfolgt nur bei Gelegenheit, nämlich bei der Verfolgung anderer Zwecke und ist dann oft unvermeidlich, während der „suchende Blick“ oder das „Umsehen“/ „Umschauen“ der gezielten Suche dient.

Ferner vermag auch der unkritische Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf § 58 Abs. 5 ff. AufenthG (BVerwG, Urteil vom 15.06.2023, 1 C 10.22, juris, Rn. 18) nicht zu überzeugen. Es ist durchaus zu hinterfragen, ob die Betretungsbefugnis aus § 58 Abs. 5 AufenthG verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. nur Mauer/Wischmeyer, NVwZ 2022, 225, 226 ff.; Franke/Kerkemeyer, NVwZ 2020, 760, 762 ff.). Ohnehin wäre es verfehlt, von einer einfachgesetzlich vorgenommenen Unterscheidung aus – wie hier in § 58 Abs. 5 und Abs. 6 AufenthG – auf das verfassungsrechtlich zu definierende Verhältnis von der Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG zu einem Betreten als Eingriff i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG zu schließen. Der umgekehrte Weg wäre der richtige.

(2) Dass sich eine gesuchte Person sicher in ihren Wohnräumen aufhält, ändert daran nichts; insbesondere folgt daraus nicht, dass die Komponente des Suchens mit dem Ziel des Auffindens entfällt. Denn mit diesem Wissen allein ist nicht absehbar, wo genau in der Wohnung sich die aufzugreifende Person aufhält. Die Sicherheit, dass sich eine Person an einem Ort befindet, hat darüber hinaus noch nicht zur Folge, dass das Auffinden nicht zusätzlicher Schritte bedarf – etwa der zwangsweisen Öffnung der Türe, von Schränken oder vergleichbaren Verstecken.

Treffend führt Wieser (NVwZ 2022, 185, 189 f.) aus:

„Wenn die Behörde danach in Betracht zieht oder ernsthaft zu ziehen hat, den betroffenen Ausländer in der Wohnung suchen zu müssen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann, ob sich der betroffene Ausländer überhaupt in der Wohnung aufhält und bejahendenfalls, an welcher konkreten Stelle, ist von einem zweiaktigen Geschehen […] und damit von einer Durchsuchung auszugehen. Dies wird in der Praxis regelmäßig der Fall sein, da bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, der Betroffene könne sich zumindest in einem Schrank oder unter einem Bett verstecken. Aus diesem Grund dürfte in der Praxis in den allermeisten Fällen eine Durchsuchung gegeben sein.“

Das gilt auch in einer Ein-Zimmer-Wohnung. Hier ist zwar ausgeschlossen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum aufhält, jedoch kann sie sich innerhalb des Raumes verbergen und gesucht werden müssen. Im Übrigen würde eine solche Auslegung den Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG konterkarieren und von den wirtschaftlichen Mitteln der grundrechtsberechtigten Person abhängig machen. Überspitzt formuliert: Nur, wer sich mehr als nur ein Ein-Zimmer-Appartement leisten kann (oder überhaupt bewohnen darf, im Aufenthaltsrecht sind Residenzpflichten zu beachten), dem kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 2 GG zu.

(3) Schon das von Art. 13 Abs. 2 GG vorgesehene Erfordernis einer vorbeugenden richterlichen Kontrolle exekutiver Durchsuchungsmaßnahmen spricht für eine ex-ante-Betrachtung (OVG Berlin-Brbg., Beschluss vom 18.03.2021, OVG 3 M 143/20, OVG 3 M 144/20, juris, Rn. 9 m.w.N.). Der präventive Grundrechtsschutz durch Verfahren würde gerade umgangen, wenn die Polizei bei einer (von ihr erwarteten) übersichtlichen oder kleinen Wohnung ein ohne richterliche Anordnung mögliches Betreten zur „bloßen Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten“ vornehmen könnte. Es dürfte für die Polizei in aller Regel vor Betreten der jeweiligen Wohnung bereits nicht möglich sein, zuverlässig einzuschätzen, ob diese ihrer Größe, aber auch ihrer konkreten Nutzung und insbesondere Einrichtung bzw. Möblierung nach so „übersichtlich“ gestaltet ist, dass sich die gesuchte Person darin unter keinen Umständen verbergen kann – ob die Einsatzkräfte also ihr Ziel, das Auffinden einer Person, auch ohne Durchsuchungsbeschluss durch eine bloße „Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten“ erreichen können.

So liegt es auch im konkreten Fall der Durchsuchung eines Zimmers in einer Asyl-Aufnahmeeinrichtung. Auch wenn die Polizei angibt, gewusst zu haben, dass es sich bei den Räumen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung um kleine, überschaubare Einheiten handelte, und selbst wenn sie etwa vorab von anderen öffentlichen Stellen Informationen zur baulichen Beschaffenheit der Unterkunft, zur Aufteilung der Räumlichkeiten und zur erwartbaren Zimmergröße eingeholt haben sollte, so hätte der Verlauf doch abhängig von zufälligen Faktoren ein anderer sein können. Selbst bei Anwendung der durch das Bundesverwaltungsgericht genutzten Abgrenzung zwischen Durchsuchung und „Kenntnisnahme“ wäre eine Durchsuchung nötig geworden, wenn sich in dem von dem Beschwerdeführer genutzten Raum sperrige Gegenstände befunden oder weitere Geflüchtete aufgehalten hätten oder wenn der beim ersten Betreten durch die Polizist*innen im Raum befindliche Mitbewohner und Zimmernachbar des Beschwerdeführers sich etwa blitzschnell seine Bettdecke über den Kopf gezogen hätte. In diesen Fällen wäre es nämlich für die Einsatzkräfte nicht ohne weitere „Suchmaßnahmen“ (Befragung, Anheben der Bettdecke o.Ä.) erkennbar gewesen, welche Person(en) angetroffen wurden und ob der Gesuchte sich darunter befand.

(4) Die Unterscheidung einer Durchsuchung von einer Eingriffsform in Gestalt eines bloßen, nicht unter Art. 13 Abs. 2 GG fallenden Betretens einer Wohnung birgt zudem eine enorme Missbrauchsgefahr, die durch den Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG gerade ausgeschlossen werden sollte.

Dass der VGH Mannheim und das Bundesverwaltungsgericht in ihren hier angegriffenen Entscheidungen annehmen, die Polizei trage bei einem solchen Vorgehen das Risiko, den Einsatz abbrechen zu müssen und einen richterlichen Beschluss einzuholen für den Fall, dass sich nach Öffnen der Türe herausstellt, dass über ein Betreten hinausgehend eine Durchsuchung erforderlich wird, stellt sich als wenig tauglich für die polizeiliche Einsatzpraxis dar und gibt deshalb Anlass zur Sorge. Denn dass ein Betreten in Abhängigkeit von nicht vorhersehbaren, zufälligen Faktoren mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ungeeignet ist, den damit bezweckten Erfolg zu erreichen, deutet auf die bestehende Gefahr einer Umgehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben – in Form einer nahtlos an das geplante Betreten anschließenden Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss – hin. Dies gilt im konkreten Fall, der Festnahme einer ausreisepflichtigen Person im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld einer für denselben Vormittag geplanten Abschiebung, in Hinblick auf die Notwendigkeit der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben des Einsatzplans und die nur sehr begrenzte Flexibilität der Einsatzkräfte ganz besonders. Schließlich ist unsicher, ob nach einem erfolglosen Betreten zeitnah eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erlangen wäre. Noch unsicherer ist, ob die gesuchte Person, die durch die erste Maßnahme gewarnt wurde, im Rahmen eines zweiten, rasch auf den ersten folgenden polizeilichen Einsatzes noch zu ergreifen wäre.

(5) Der strenge, in Art. 13 Abs. 2 GG vorgesehene Vorbehalt eines richterlichen Beschlusses für Wohnungsdurchsuchungen verwehrt es polizeilichen Einsatzkräften zudem, sich für den Fall, dass sich nach begonnenem Einsatz die Räumlichkeiten als größer oder schlicht unübersichtlicher als antizipiert entpuppen und/oder die gesuchte Person nicht angetroffen wird, für die Durchführung der (dann) nötig gewordenen Durchsuchung auf Gefahr im Verzug (Art. 13 Abs. 2 Alt. 2 GG) zu berufen, um den Eingriff auch ohne richterliche Anordnung zu Ende zu führen (so ausdrücklich § 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG).

 

3. Gefahr, Art. 13 Abs. 7 GG

Auf die Frage, ob die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegen, kommt es unseres Erachtens nicht mehr an. Insofern sei ergänzend nur folgendes angemerkt:

Verneinte man die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 2 GG, erscheint die Annahme, dass das vorliegende Betreten durch den Zweck der Verhütung einer „dringenden Gefahr“ i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt sei, äußerst zweifelhaft. Zwar mögen die Anforderungen an den Eingriffsanlass („zur Verhütung“) nicht besonders streng sein; anders verhält es sich jedoch mit dem Erfordernis einer „dringenden Gefahr“. Diese stellt hinsichtlich des bedrohten Rechtsguts erhöhte Anforderungen und geht hinsichtlich des Eingriffsanlasses über die Anforderungen an eine konkrete Gefahr noch hinaus. Zudem muss das zu schützende Rechtsgut von sehr hohem Gewicht sein (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2022, 1 BvR 1345/21, juris, Rn. 146 f. m.w.N.). Dass die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes – den in Art. 13 Abs. 7 GG genannten Beispielen der Raumnot, einer Seuchengefahr oder des Schutzes gefährdeter Jugendlicher vergleichbar – in der Einhaltung der gesetzlichen Ausreisepflicht bzw. den Pflichten eines EU-Mitgliedsstaats im „Dublin-III“-System“ vorliegen soll, vermochte weder das Bundesverwaltungsgericht überzeugend zu begründen noch ergibt sich dergleichen aktuell aus § 58 Abs. 5 AufenthG (vgl. nur Gordzielik/Bergmann in Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 58, Rn. 32). Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht dasselbe Gewicht haben solle wie die Bekämpfung der Raumnot, einer Seuchengefahr oder der Schutz gefährdeter Jugendlicher. Weiterhin erschließt sich nicht, wie das Betreten eines einzelnen Zimmers und die Überstellung einer einzelnen Person die Schaffung des – als Rechtsgut gewichtigen – einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beeinflussen sollte. Nachvollziehbar hat das VG Hamburg (Urteil vom 15.02.2019, 9 K 1669/18, juris, Rn. 47) im Übrigen darauf hingewiesen, dass ein drohender Schaden an der Einhaltung der gesetzlichen Ausreisepflicht allein durch das Betreten einer Wohnung oder eines Zimmers nicht zu verhindern und der Eingriff damit auch ungeeignet wäre.

Die Stoßrichtung der Maßnahme ist damit weder von Art. 13 Abs. 7 GG erfasst, noch mit dem Sinn und Zweck der verfassungsgerichtlichen Würdigung des Betretens- und Besichtigungsrechts vereinbar (Ladiges in Radtke/Hohmann, 2. Aufl. 2025, StPO, § 102, Rn. 5; Tsambikakis in LR-StPO, 27. Aufl. 2019, § 102, Rn. 3).

4. Ergebnis

Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass auch andere Akte der Zwangsvollstreckung, die mit der Betretung von Wohnräumen verbunden sind, etwa im Polizeirecht oder im Zivilrecht, als Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG eingestuft werden (BVerfG, Urteil vom 12.12.1967, I C 112.64, juris, Rn. 15 [Polizeirecht]; BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979, 1 BvR 994/76, juris, Rn. 23 ff.; BVerfG, Beschluss vom 16.06.1987, 1 BvR 1202/84, juris, Rn. 26 ff. [Pfändung]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.11.1999, 1 BvR 2017/97, juris, Rn. 11 [Herausgabe eines Kindes]).

Speziell das zwangsweise Betreten der Asylbewerberunterkunftswohnung zum Zwecke des Auffindens der Bewohner wird nach unserem Eindruck von der überwiegenden – bis vor kurzem zuständigen – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Durchsuchung qualifiziert (OVG Berlin-Brbg., Beschluss vom 18.03.2021, OVG 3 M 143/20, OVG 3 M 144/20, juris, Rn. 8 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020, 4 Bf 160/19, juris, Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2021, 27 I 11/21, juris, Rn. 41; VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019, 9 K 1669/18, juris, Rn. 38; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2018, VG 19 M 62.18, BeckRS 2018, 1555, Rn. 9; wohl auch VG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2022, 15 K 3103/21, juris, Rn. 14 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 06.06.2012, 11 A 3099/12, juris, Rn. 22; so auch Pfersich, ZAR 2024, 48, 51; Dörig, NVwZ 2023, 1750, 1755; Schwander, ZAR 2022, 276, 279, insb. Fn. 17; Wieser, NVwZ 2022, 185, 189 f.; Franke/Kerkemeyer, NVwZ 2020, 760, 763 ff.; a.A. nur VGH Mannheim, Urteil vom 28.03.2022, 1 S 1265/21, juris; wohl auch VG Berlin, Beschluss vom 28.04.2020, VG 10 L 382.19, BeckRS 2020, 44066, Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019, 3 K 7772/19, juris, Rn. 19; Zschiesc

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