Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

30. Januar 2026| Stellungnahme, FG Strafrecht

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Die Neue Richter*innenvereinigung bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir raten davon ab, das Gesetzgebungsvorhaben weiterzuverfolgen.

Dem Gesetzesentwurf liegt der Leitgedanke zugrunde, Personen besonders zu schützen, die einen unverzichtbaren Beitrag zum gesellschaftlichen Leben leisten und dazu das repressive Mittel des Strafrechts zu bemühen. Es soll „ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes dieser Personengruppen gesetzt werden“ (S. 1). Das Strafrecht soll hier als Steuerungsmechanismus wirken („Dieser Entwicklung muss entgegengewirkt werden“, S.1).

Der Schutz von für das Gesellschaftsleben tätigen Personen sowie die Einbettung dieses Schutzzweckes in das Regelungsregime des Strafrechts verdient grundsätzlich Zustimmung. Gleichwohl erscheint es angezeigt, ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Änderungen und Ausweitungen des repressiv angelegten Strafrechts  aus überwiegend symbolpolitischen Interessen mit dem Ziel der Prävention ungeeignet erscheinen. Wie deutlich anhand den verschärften §§ 113, 114 StGB ersichtlich entfaltet das Strafrecht für die normrelevanten Sachverhalte keine relevante generalpräventive Wirkung: Hitzige Konfliktsituationen mit aggressiven, häufig psychisch auffälligen Personen werden durch eine Erweiterung und Verschärfung der Strafdrohung für weithin bereits sanktioniertes Verhalten nicht deeskaliert, sondern im Zweifel vor dem Strafgericht fortgesetzt.

Abseits dieser grundlegenden kriminalpolitischen Bedenken ergeben sich folgende konkrete Kritikpunkte betreffend die Ausgestaltung der strafrechtlichen Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs:

 

I. Zur Änderung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB

Nach dem Referentenentwurf dient die beabsichtigte Gesetzesänderung der „Klarstellung und Bekräftigung der bereits jetzt geltenden Rechtslage“ (S. 22). Sie soll eine „Signalwirkung“ auch für die Ermittlungsbehörden verkörpern. Dieses Ziel vermag der angedachte Einschub in § 46 Abs. 2 „auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ nicht zu fördern. Wie im Referentenwurf selbst bereits erkannt wurde, handelt es sich bei dem Begriff des Gemeinwohls um einen ausnehmend unbestimmten – und bisher dem Strafgesetzbuch fremden – Rechtsbegriff.

Das Bestreben, einem normativ-wertend aufzuladenden Merkmal eine das Ermittlungsverfahren potenziell leitende Signalwirkung zuzuschreiben, läuft ins Leere. Es verkennt das Wesen von unbestimmten Rechtsbegriffen, welches gerade darin liegt, wertungsoffen und dem gesellschaftlichen Wandel in besonderem Maße zugänglich zu sein. Eine Leitfunktion kann von wertungsoffenen Begriffen daher nie ausgehen. Ein Mehrwert für die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaften ist nicht erkennbar. Die Formulierung ist als Einfallstor für individuelle Wertvorstellungen geeignet und verleitet dazu, die richterliche und staatsanwaltliche Vorstellung von all dem, was „Gemeinwohl“ ist und was nicht, in die Strafzumessung einfließen zu lassen. Es ist nicht objektivierbar, welche Verhaltensweisen dem – selbst unbestimmbaren – Gemeinwohl zugutekommen. Er droht damit zum Einfallstor für die Exklusion gesellschaftlicher Gruppen und ihrer jeweiligen Lebensweise zu werden. Um Menschen zu schützen, die sich für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsetzen, bedarf es der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht: Aus Eigennutz oder anderen verwerflichen Beweggründen Straftaten zulasten derer zu begehen, die die im Grundgesetz niedergelegte Werteordnung der pluralistisch-offenen Gesellschaft mit Leben erfüllen, ist bereits heute schuldsteigernd. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist insofern abzulehnen, da also „das geltende Recht die strafschärfende Berücksichtigung [der ins Auge gefassten Umstände] bereits ermöglicht“ (S. 22).

 

II. Zur Änderung der §§ 113 ff. StGB

1. Zur geplanten Ausgestaltung der §§ 113, 114 StGB

a) Allgemeines

Der vorliegende Referentenentwurf hat materiell-rechtlich erneut eine allgemeine Verschärfung der Widerstandsdelikte zu Gegenstand. Nachdem bereits 2011 und 2017 die in §§ 113 ff. StGB kodifizierten Widerstandsdelikte reformiert, die Tatbestände und Strafzumessungsregeln deutlich erweitert und die Sanktionen mehrfach spürbar verschärft wurden, soll nunmehr erneut eine Strafschärfung vorgenommen werden. Entsprechend dem Entwurf „kommt künftig bereits im Strafrahmen die besondere Verwerflichkeit dieser Taten deutlicher als bisher zum Ausdruck. Gleichzeitig wird ein rechtspolitisches Signal für eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten gesetzt“.

Die Anhebung von Strafrahmen als strafrechtspolitisches Steuerungsinstrument einzusetzen, widerspricht empirischen Erkenntnissen, wonach eine Zunahme der abschreckenden Wirkung von Strafrahmen nur in geringem Ausmaß anzunehmen ist. Falls überhaupt eine Abwägung stattfindet, ob man sich für strafbares Verhalten entscheidet, dominieren dabei Aspekte wie die Entdeckungswahrscheinlichkeit oder die Impulskontrolle (und die Impulskontrollfähigkeit) im Rahmen spontaner Konflikte, während Strafrahmen allenfalls untergeordnete Bedeutung zugeschrieben wird (s. hierzu nur Morgenstern in: Neubacher/Bögelein (Hrsg.), Krise – Kriminalität – Kriminologie, 2016, 1, 6; Schröder, NK 2021, 173, 185 jeweils m.w.N.).

b) Zu den Grunddelikten

aa) Zum Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB-E

Eine erneute Verschärfung des Regelungssystems der §§ 113 ff. StGB lässt insbesondere für tätliche Angriffe (hier soll ein neuer Mindeststrafrahmen von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe gelten) zu wenig Flexibilität in der Strafzumessung bei nur niedrigschwelligen Straftaten zu. Häufig spielt unter anderem eine Alkoholisierung bei Widerstandsdelikten eine wesentliche Rolle. Auch wenn es zu tätlichen Angriffen kommt, aus denen jedoch keine erheblichen körperlichen Folgen resultieren (s. hierzu sogleich), bewegt sich der Unrechtsgehalt der Taten insbesondere bei Ersttätern regelmäßig im unteren geldstrafenfähigen Bereich. Ab einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten kann ohne das Hinzutreten von Milderungsgründen keine Umwandlung in eine Geldstrafe mehr erfolgen. Dies stünde jedenfalls im Widerspruch zur gelebten Praxis der Strafzumessung. Immerhin besteht auch de lege lata bereits ein erhöhter Mindeststrafrahmen, welcher verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (vgl. Pschorr, jurisPR-StrafR 15/2021 Anm. 2), aber angesichts der Korrekturmöglichkeiten im Einzelfall noch nicht verfassungswidrig sein dürfte. Eine neuerliche Anhebung mit der zwingenden Folge der Freiheitsstrafe wird auf Tatbestandsebene teleologische Korrekturen erzwingen, weil sonst der Schuldgrundsatz verletzt wird. Darüber hinaus entsteht ein Wertungswiderspruch mit dem besonders schweren Fall des § 113 Abs. 2 StGB. Die dort niedergelegten (strafschärfenden) Handlungen überschneiden sich mit denen des § 114 Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB-E; dass allein das Tätlich Angreifen diese Verhaltensweisen in Schuldgehalt so wesentlich verändert, dass im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr statt sechs Monaten rechtfertigt, ist nicht nachvollziehbar. Eine weitere Anhebung des Mindeststrafrahmens ist daher bereits aus praktischen Erwägungen heraus abzulehnen.

bb) Zum Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB-E

Auch der anvisierte Mindeststrafrahmen von drei Monaten für § 113 Abs. 1 StGB verdient Kritik. Da die Höchststrafe (zu Recht) unberührt bleiben soll, zielt der Referentenentwurf im Ergebnis lediglich auf eine Verengung des Strafzumessungsspielraums ab. Auch in diesem Kontext wird es der Justiz erschwert, für jede Facette des denkbaren tatbestandlichen Verhaltens eine angemessene Strafe zu verhängen.

cc) Zu den Strafrahmen des § 116 Abs. 1, 2 StGB-E

Die unter aa) und bb) genannten Kritikpunkte sind entsprechend auf die geplanten Regelungen gem. § 116 Abs. 1, 2 StGB-E übertragbar.

c) Zu den Regelbeispielen

aa) Zur Neusortierung der Regelbeispiele

(1) Der Referentenentwurf nimmt sich einer neuen Strukturierung der Strafschärfungsmerkmale der §§ 113 ff. StGB an. So soll § 114 StGB zukünftig einen eigenen Regelbeispielskatalog für besonders schwere Fälle erhalten und nicht bloß auf denjenigen des § 113 StGB verweisen. Ein solches Vorgehen erlaubt die notwendige Feinjustierung bei der Benennung der regelhaft strafschärfenden Tatumstände. Insofern soll etwa § 113 StGB dahingehend verschlankt werden, dass die Versetzung des Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung durch eine Gewalttätigkeit nicht mehr zu einer regelmäßigen Strafschärfung des Widerstands durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt führt. Dieses Strafschärfungsmerkmal soll aufgrund der tatbestandlichen und inhaltlichen Zugehörigkeit zu rein auf die körperliche Unversehrtheit gerichteten Handlungen in § 114 überführt werden. Diesem Vorgehen ist insoweit zuzustimmen, als das eine natürliche Verbindung von durch Gewalttätigkeiten zum klassischen Widerstandleisten durch Gewaltanwendung oder durch Drohung mit Gewalt nicht besteht. Die Praxisrelevanz der Anpassung dürfte allerdings gering sein, da nahezu jede Gewaltanwendung zugleich das Merkmal des tätlichen Angriffs verwirklicht und also § 114 StGB mitverwirklicht ist (vgl. Pschorr, jurisPR-StrafR 15/2021 Anm. 2).

(2) Im Regelungsregime des § 113 StGB soll weiterhin ein Bei-sich-führen von gefährlichen Werkzeugen bzw. Waffen regelmäßig eine Strafschärfung (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) nach sich ziehen, während es zukünftig im Kontext des § 114 StGB auf eine Verwendung der entsprechenden Gegenstände (1 Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) ankommen soll.

Ein Anstieg der Strafandrohung vom Bei-sich-führen zum Verwenden von gefährlichen Gegenständen ist etwa im Kontext des § 250 Abs.1 und 2 StGB bekannt. Hier stellt die Verwendung des Gegenstands gegenüber dem bloßen Bei-sich-führen eine Qualifikation dar.

Die angestrebte unterschiedliche Regelung des strafschärfenden Umgangs mit gefährlichen Gegenständen im Kontext der §§ 113, 114 StGB könnte mit Blick auf den von Grunddelikt und Qualifikation gewohnten erheblichen Strafrahmensprung ebenfalls den Anschein erwecken, das Konkurrenzverhältnis zwischen § 113 StGB und § 114 StGB solle zukünftig ähnlich dem Verhältnis zwischen Grunddelikt und Qualifikation ausgestaltet sein. Gleichwohl ist bei gleichzeitiger Verwirklichung von § 113 StGB und § 114 StGB nach Rechtsprechung des BGH aufgrund der Verschiedenheit der Schutzgüter von Tateinheit auszugehen (s. etwa BGH NJW 2020, 2347, 2349; a.A. dagegen Pschorr, jurisPR-StrafR 15/2021 Anm. 2 mangels eigenständiger Bedeutung des § 113 StGB). Die beabsichtigte Ausgestaltung hat zur Folge, dass eine Person, welche durch einen tätlichen Angriff Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung von Vollstreckungsbeamten übt und dabei ein gefährliches Werkzeug mitführt, aus zwei tateinheitlichen Delikten mit dem gleichen Strafrahmen sanktioniert wird, obwohl einerseits der Grundtatbestand, andererseits die Strafzumessungsregel erfüllt ist. Es stellt sich für das Tatgericht dann die Frage, ob das Mitführen des gefährlichen Werkzeugs bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen des § 114 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden kann, während dies für den Strafrahmen des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB bereits verbraucht ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Zur Verdeutlichung des bestehenden Konkurrenzverhältnisses erscheint eine gleichlaufende Normierung des strafschärfenden Umgangs mit gefährlichen Gegenständen im Kontext der §§ 113, 114 StGB sinnvoll. Will der Gesetzgeber § 114 StGB zukünftig als Qualifikation ausgestalten (wogegen der abweichende Anwendungsbereich spricht), sollte dies durch Zusammenführung der §§ 113, 114 StGB in einer Norm erfolgen.

bb) Zum besonders schweren Fall des „hinterlistigen Überfalls“ im Rahmen von § 114 StGB

Widerstandsdelikte i.S.v. §§ 113 ff. StGB sind nach ihrem Wesen ganz überwiegend spontane Delikte, die eng im Zusammenhang mit plötzlicher Erregung, Wut oder Unverständnis über staatliche Konfrontation begangen werden. Oft treten zusätzlich eine Alkoholisierung oder andere Aspekte hinzu, die die Schuldfrage aktiv berühren. Deshalb verwundert die geplante Einführung eines Regelbeispiels des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, wonach entsprechend § 224 StGB ein hinterlistiger Überfall eine gesteigerte Strafdrohung nach sich ziehen soll.

(1) Der Entwurf lehnt sich im Begriffsverständnis an § 224 StGB an (S. 27). Das insoweit anzulegende Erfordernis eines planmäßigen Vorgehens in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechnenden Weise, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Edition, § 224 Rn. 35) entspricht einer empirisch untypischen Art und Weise der Tatbegehung im Rahmen eines tätlichen Angriffs i.S.v. § 114 StGB.

(2) Hinzu kommt, dass ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 Abs. 1 StPO gar keinen Körperverletzungserfolg voraussetzt (s. nur MüKo-StGB/Bosch, 5. Aufl. § 114 Rn. 6). Der Begriff des tätlichen Angriffs umfasst alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung. Der hinterlistige Überfall knüpft zwangsläufig an eine körperliche Substanzschädigung an. Im Rahmen der durch § 224 Abs.1 StGB adressierten gesteigerten abstrakten Gefährdung durch die Tathandlung im Vergleich zur einfachen Körperverletzung wird der Strafrahmensprung etwa damit begründet, dass sich der Täter „erst aufgrund der Hinterlist […] dem Opfer so weit nähern [kann], dass er es verletzen kann (MüKo-StGB/Hardtung, 5. Aufl. § 224 Rn. 33).

Ein vergleichbarer Sprung der Verwerflichkeit eines tätlichen Angriffs im Rahmen § 114 StGB lässt sich nur dann konstruieren, wenn eine vollendete Tatbegehung im Rahmen eines hinterlistigen Überfalls gerade doch eine Substanzverletzung voraussetzen würde. Es erscheint gleichwohl systemwidrig, einen auf Körperverletzungen bezogenen Strafschärfungsgrund ohne notwendige Anpassung auf ein Delikt ohne notwendige Körperverletzungserfolge zu übertragen.

Verlangte man dies nicht, würde der Regelfall etwa schon dann erfüllt sein, wenn Angreifer sich von hinten an Vollstreckungsbeamte anschlichen und aus (für Täter und Opfer) sicherer Distanz eine feindseelige Körperbewegung in Richtung derselben vornimmt. Hat schon die (zur Verletzung weder geeignete noch darauf gerichtete) Verhaltensweise im Gesichtsfeld von Vollstreckungsbeamten kaum hinreichendes Gewicht, um damit eine Freiheitsstrafe zu rechtfertigen, ist eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr für dieselbe Verhaltensweise im Rücken von Vollstreckungsbeamten evident verfassungswidrig.

(3) Eng mit dem soeben dargelegten Kritikpunkt steht zudem in Zusammenhang, dass die Aufnahme des besonders schweren Falls des hinterlistigen Überfalls in § 114 StGB zu nur schwer auflösbaren Friktionen mit dem übrigen Strafsystem bei körperlichen Angriffen führt.

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. § 114 Abs. 2 StGB-E soll nun bei Vorliegen eines hinterlistigen Überfalls in der Regel zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe führen. Das bedeutet automatisch, dass Verhaltensweisen im Vorfeld der gefährlichen Körperverletzung von Vollstreckungsbeamten grundsätzlich härter sanktioniert würde als die gefährliche Körperverletzung von sonstigen Tatopfern.

Nicht nur ist die Diskrepanz in der Strafrahmenweite offenkundig. Auch erscheint kein objektiv werthaltiger Grund für eine entsprechende Ungleichbehandlung ersichtlich. Die Begehung eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte mittels eines hinterlistigen Angriffs darf nach hiesiger Auffassung nur dann eine Bestrafung gleich einem Verbrechen nach sich ziehen, wenn der tätliche Angriff auch eine nicht nur unerhebliche (Körper-)Verletzung des Vollstreckungsbeamten verursacht hat. Anderenfalls ist der Strafrahmen mit dem Schuldgrundsatz nicht vereinbar.

Zur Begründung führt der Entwurf auf S. 18 an: „Damit wird sichergestellt, dass bei einer solchen für die angegriffenen Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten besonders gefährlichen und daher besonders strafwürdigen Vorgehensweise künftig unabhängig vom Vorliegen anderer Regelbeispiele regelmäßig der erhöhte Strafrahmen Anwendung findet, um den spezifischen Unrechtsgehalt zu sanktionieren.“

Eine argumentative Rechtfertigung, wieso hinterlistige Überfälle gegenüber Vollstreckungsbeamten gefährlicher und damit strafwürdiger als gegenüber sonstigen Tatopfern sein sollen, lässt sich nicht feststellen. (Es sei insoweit erneut auf die fehlende Notwendigkeit eines Körperverletzungserfolgs im Rahmen eines tätlichen Angriffs hingewiesen.) Das durch den hinterlistigen Angriff in den Mittelpunkt gestellte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt eine solche Ungleichbehandlung jedenfalls nicht, denn die reine körperliche Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten ist nicht schützenswerter als die Unversehrtheit sonstiger Personen.

(4) Noch bedenklicher erscheint die Ungleichbehandlung von Straftaten zu Lasten verschiedenen Opfergruppen, wenn man die Regelung des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB mit einbezieht. § 114 Abs. 2 StGB-E soll auch zukünftig die Strafschärfung durch die Anwendung von Regelbeispielen ermöglichen. Die ebenfalls gesetzgeberisch mögliche Lösung einer Kodifizierung eines Qualifikationstatbestandes mit der Möglichkeit der Einräumung möglicher minder schwerer Fälle – wie etwa beim Regelungsvorbilds des § 224 Abs. 1 StGB – wird nicht favorisiert.

Liegen also Voraussetzungen vor, die einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB begründen würden, könnte ein gleichlaufender Sanktionsabfall im Rahmen von § 114 Abs. 2 StGB nur dann erreicht werden, wenn die Regelvermutung des besonders schweren Falls widerlegt wird. In diesem Fall wäre der (im Vergleich zu § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB immer noch erhöhte) Strafrahmen von § 114 Abs. 1 StGB-E anzuwenden.

Diese Ungereimtheiten stellen die Einführung eines besonderes schweren Falls des hinterlistigen Überfalls im Rahmen von § 114 StGB (auch in Verbindung mit § 116 Abs. 2 S. 2 StGB-E) insgesamt als ungeeignet dar.

cc) Zu den Auswirkungen auf die Ermittlungspraxis

Schließlich legt der Referentenentwurf Wert darauf zu betonen, dass der Regelstrafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren das Delikt nicht zu einem Verbrechen qualifiziere, sodass noch immer in geeigneten Fällen eine Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch Strafbefehl möglich sei.

Das ist mit Blick auf § 407 Abs. 2 S. 2 StPO zwar grundsätzlich richtig. Dennoch ist in diesem Punkt genaueres Hinsehen geboten. Zunächst einmal stellen Strafbefehle mit Freiheitsstrafe zur Bewährung die absolute Ausnahme dar. Ausweislich des Statistischen Berichts – Staatsanwaltschaften – 2023 des Statistischen Bundesamts wurden 2023 im Bundesgebiet insgesamt 536.037 Anträge auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Nur 4.503 (0,84%) bezogen sich hiervon jedoch auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe. In Hessen liegt der Anteil bei 36.330 Anträgen insgesamt sogar bei nur 0,39 % (144 Anträge).

Strafbefehlsanträge, die die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Bewährung vorsehen, werden daher nur verschwindend selten gestellt und sind nicht als übliche Abschlussentscheidung anzusehen. Dies liegt darin begründet, dass für Taten, die nach staatsanwaltschaftlicher Wertung eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen sollten, ganz überwiegend gerade nicht davon ausgegangen wird, eine Hauptverhandlung sei nicht erforderlich. Immerhin bedarf es in solchen Fällen auch zwingend eines Pflichtverteidigers (§ 407 Abs. 1 S. 2 StPO).

Es ist bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten daher gerade nicht davon auszugehen, dass inhaltlich vergleichbare Verfahren weiterhin im Wege des Strafbefehls abgeschlossen werden. Sollte dies entgegen der empirischen Erfahrung dennoch der Fall sein, ist dann aufgrund der notwendigen Pflichtverteidigerbestellung von einem erheblichen Verfahrenskostenanstieg auszugehen. In Fällen des § 114 Abs. 2 StGB kann auch nur dann ein Strafbefehl beantragt werden, wenn (nur) das Mindestmaß der Schuld verwirklicht wäre, weil Strafbefehle nur Freiheitsstrafen von höchstens einem Jahr zulassen.

Mehrkosten der Verfahrensbearbeitung dürften aufgrund der bereits erwähnten Besonderheit der gehäuft auftretenden Tatprägung der Alkoholisierung durch Tatverdächtige entstehen. Die zunehmende Anklageerhebung wird auch die Einholung von Blutalkoholgutachten spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung vermehrt erforderlich machen. Dies erscheint nicht zuletzt mit Blick auf den ohnehin bestehenden Mangel an verfügbaren Gutachtern misslich.

 

2. Zur Einführung von § 116 StGB-E

a) Allgemeines

Die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands zugunsten von „Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben“ erscheint gegenüber der bisherigen in § 115 Abs. 3 StGB systematisch vorzugswürdig. Eine tatbestandliche Trennung von Vollstreckungsbeamten und sonstigen geschützten Personen, die gerade nicht mit Diensthandlungen im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB betraut sind, führt zu einer gesteigerten Klarheit in der Gesetzesanwendung.

Mit dem wertungsoffenen und problembehafteten Begriff des „Gemeinwohls“ (s. hierzu unter I.) erscheint die angedachte Deliktsüberschrift allerdings unvereinbar. Der Wahl der Überschrift könnte entnommen werden, dass nur die in § 116 StGB-E genannten Tätigkeiten (überhaupt) dem Gemeinwohl dienen – eine Suggestion, die jedenfalls objektiv sehr viele gemeinwohlorientierte Verhaltensweisen exkludierte und ein falsches gesellschaftliches Signal sendete. Passender erschiene etwa die Überschrift „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Rettungskräfte und Angehörige eines Heilberufs“.

b) Zur Tatbestandsausgestaltung

Anders als bei Vollstreckungsbeamten fasst der Referentenentwurf Widerstandshandlungen und tätige Angriffe auf Rettungskräfte und Angehörige eines Heilberufs in einem Tatbestand zusammen. Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, es handele sich anders als bei § 113 StGB und § 114 StGB um Grunddelikt und Qualifikation. Gleichwohl soll § 116-E StGB entsprechend der Entwurfsbegründung (S. 27) die bisherige Regelung in § 115 Abs. 3 StGB fortschreiben. Den einzelnen Strafvorschriften sollen insoweit also keine veränderten Schutzzwecke zugrunde gelegt werden.

Auch im Rahmen von Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte war bis 2017 eine gemeinsame Regelung von Widerstandshandlungen und tätlichen Angriffen geregelt. Erst ab 2017 wurde der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte eigenständig geregelt.

Um ein im wesentlichen gleichlaufendes Regelungsregime bzgl. Handlungen zu Lasten von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften bzw. Angehörigen von Heilberufen zu schaffen, bietet es sich gleichermaßen an, Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe numerisch zu trennen.

§ 117 StGB ist bislang nicht belegt und könnte künftig ohne Mehraufwand als geeigneter Tatbestand für den tätlichen Angriff auf Rettungskräfte und Angehörige eines Heilberufs genutzt werden, während § 116 StGB dem Widerstand gegen diese Berufsträger zuzuordnen wäre.

 

 

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Dr. Simon Pschorr

Sprecher der Fachgruppe Strafrecht der NRV

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