Novellierung des Maßregelvollzugsrechts

Stellungnahme an das Ministerium der Justiz des Saarlandes zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Maßregelvollzugsrechts

Die Neue Richtervereinigung (NRV) bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem vorgenannten Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu können.

Die NRV begrüßt die geplanten Neuregelungen ausdrücklich, insbesondere die eingeführten Regelungen betreffend die Fixierung der nach §§ 63, 64 StGB untergebrachten Betroffenen (§ 27 MRVG).

Das Gesetz beendet damit gleichzeitig einen – zuletzt auch in der Praxis sichtbaren – Zustand der Rechtsunsicherheit. Auf mehrere Anträge der saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie (SKFP) ergingen – überwiegend durch das Zentrale Bereitschaftsgericht, aber auch durch das Amtsgericht Merzig selbst – verschiedene und im Ergebnis konträre Entscheidungen, die jedoch alle denselben Sachverhalt und auch – eher zufällig – denselben Betroffenen tangierten. So wurde die Fixierung des Betroffenen (der derzeit in der SKFP seit etwas über fünf Jahren nach § 63 StGB untergebracht ist) zuerst unter entsprechender Heranziehung verschiedener Normen des Grundgesetzes gerichtlich genehmigt und ein weiterer Antrag in der Folge abgelehnt mit der Begründung, es gebe keine (ausdrückliche) gesetzliche Grundlage hierfür. Dieser (ablehnende) Beschluss wurde auch in den bekannten juristischen Datenbanken veröffentlicht. Nach einer weiteren Genehmigung durch das Zentrale Bereitschaftsgericht wurde zuletzt die Fixierung durch das Amtsgericht Merzig selbst genehmigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken mit der Begründung, dass aus den Normen des Grundgesetzes die grundsätzliche Möglichkeit der Fixierung und der Richtervorbehalt zu entnehmen seien.

Dieser Rechtsunsicherheit, die dadurch verstärkt wird, dass der Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht wurde, der vorgenannte (ablehnende) Beschluss jedoch z.B. bei „beck-online“ unter den Suchwörtern „Fixierung Maßregelvollzug“ als erster Treffer angezeigt wird, kann durch das geplante Gesetz begegnet werden. Insbesondere durch § 27 Abs. 5 ist nunmehr klargestellt, dass eine Genehmigung durch das Gericht erforderlich ist. Die Bezugnahme auf die Dauer von 30 Minuten in Satz 5 trägt den Anforderungen der (vielbeachteten) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 hinreichend Rechnung.

Vorschläge:
Es wird vorgeschlagen, die Regelungen zur Fixierung in § 27 in zwei Punkten zu ergänzen (bspw. durch einen weiteren Absatz):

1. Verfahren: § 121b des StrafVollzG (Bund), auf den § 118 S. 1 Nr. 2 SLStVollzG Bezug nimmt, verweist hinsichtlich des Verfahrens auf das FamFG und nimmt Bezug auf § 312 Nummer 4 FamFG, der Fixierungen nach „Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“, also dem PsychKHG (Saarland), zum Gegenstand hat. Hierdurch ist klargestellt, dass es sich um eine Unterbringungssache (§ 312 FamFG) handelt, sodass die dortigen Vorschriften, insbesondere die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen (§ 319 FamFG) oder sonstiger Beteiligter (§ 320 ff.) und die etwaige Bestellung eines Verfahrens-pflegers (§ 317 FamFG) zu beachten sind.

Zwecks Vereinfachung erscheint es sinnvoll, bspw. in einem anzufügenden Absatz 7 in § 27 des geplanten Gesetzes auf die Vorschriften des 2. Abschnittes des 3. Buches (also §§ 312- 339 FamFG) oder zumindest auf die §§ 317 und 319 FamFG Bezug zu nehmen.

2. Beschwerdemöglichkeit: Darüber hinaus wird angeregt zu prüfen, ob in einem weiteren Absatz Regelungen über die Beschwerdemöglichkeit des Betroffenen ausdrücklich geregelt werden, da die allgemeine Regelung in § 32 des geplanten Gesetzes primär auf allgemeine Beschwerden der Untergebrachten abzielen dürfte. Denkbar wäre aus hiesiger Sicht entweder eine Regelung entsprechend § 121b Abs. 1 S. 3 StVollzG (Bund), in der es heißt: „Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof“ oder alternativ wiederum ein Verweis auf die Vorschriften des FamFG (dort: §§ 58 ff. FamFG), sodass letztlich für den/ die Betroffene(n) ebenso wie für die antragsberechtigte Klinik leicht und klar ersichtlich ist, wie und auf welchem Wege eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung herbeigeführt werden kann.

 

Für die Neue Richtervereinigung (NRV) im Saarland:
Torsten Müller, Amtsgericht Saarbrücken, Zentrales Bereitschaftsgericht

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