Keine Register für psychisch erkrankte Menschen

Psychisch kranke Menschen sind nicht per se fremdgefährlich – keine Datenübermittlung in polizeiliche Gefährderregister!

In mehreren Bundesländern gibt es Bestrebungen oder bereits konkrete Gesetzesvorhaben, die Landesgesetze über die Unterbringung psychische Kranker (Psychisch Kranken Hilfe-Gesetze) zu „härten“ (so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder). Hintergrund der beabsichtigten Änderungen sind schreckliche Gewalttaten, bei denen psychisch schwer erkrankte Personen zu Tätern geworden sind oder deswegen aktuell vor Strafgerichten stehen.

Die Änderungen in den Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzen sind darauf gerichtet, die psychiatrischen Krankenhäuser bei krankheitsbedingt fremdgefährlichen Menschen zu ermächtigen oder gar zu verpflichten, Meldungen an die Landespolizei oder an kommunale Ordnungsbehörden weiterzugeben. Dabei geht es nicht nur um Personaldaten, sondern auch um eine Weitergabe von ausführlichen Gesundheitsinformationen im Zeitpunkt der Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach einem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz. Das teilweise offen ausgesprochene Ziel ist die Schaffung von Gefährder-Registern bei den Polizeibehörden, um Personen, die in diesen Registern stehen, in Zukunft besser „im Blick“ zu haben.

Auch wenn die bisher geplanten Entwürfe in verschiedenen Ländern teilweise erheblich voneinander abweichen und jedes Gesetz selbstverständlich konkret bewertet werden muss, lehnt die Neue Richter*innen Vereinigung eine derartige – gar automatisierte – Weitergabe von Daten von Personen, die nach einem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz untergebracht waren als ungeeignet und potentiell schädlich ab:

  • Eine Pflicht zur Informationsweitergabe, die an bestimmte Erkrankungen anknüpft oder an eine vom Gesetz vermutete Verbindung bestimmter Erkrankungen mit einer erhöhten Gefährlichkeit, dürfte gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Es gibt keine psychiatrische Erkrankung, die in einem relevanten Maße mit einer erhöhten Gefährlichkeit verbunden wäre.
  • Umgekehrt würden die polizeilichen Register bei einer automatischen Datenweitergabe, die alleine an eine Unterbringung (auch) wegen Fremdgefährdung anknüpft, sehr schnell auch z.B. demenzkranke und behinderte Menschen mit herausfordernden Verhalten gegenüber Dritten enthalten. Bei diesem Personenkreis besteht aber überhaupt keine polizeilich relevante Fremdgefährdung. Soweit man überhaupt davon ausgeht, dass die neu zu schaffenden Register einem Zweck dienen können, besteht dieser bei diesem Personenkreis offensichtlich nicht. Ein Register, das einen relevanten Teil nicht relevanter Daten enthält, wird – einen Sinn überhaupt unterstellt – nutzlos.
  • In keinem bekannten Fall, in dem es in der letzten Zeit zu einer Straftat durch psychisch erkrankte Personen gekommen ist, hätte eine Informationsweitergabe an die Polizei die konkrete Tat auch nur denklogisch verhindern können. Die nunmehr geplanten Gesetzesänderungen sind daher ungeeignet, entsprechende Vorfälle in der Zukunft zu verhindern.
  • In den bisher bekannten Gesetzen bleibt unklar, welchem Zweck, der über die Datenweitergabe an sich hinausgeht, die Meldungen überhaupt dienen sollen. Ein solcher Zweck ist auch nicht ersichtlich. Klassische präventive polizeiliche Maßnahmen wie Gefährderansprachen können bei psychisch schwer erkrankten Personen aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen oder der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Selbststeuerung gerade nicht zu einer Verhaltensänderung für die Zukunft sorgen.
  • Die Nachsorge durch die sozialpsychiatrischen Dienste bei den Gesundheitsämtern und sonstige ambulante Hilfen nach einer erfolgten freiheitsentziehenden Unterbringung müssen sozialrechtlich gestärkt werden. Behandlungen und therapeutische Maßnahmen müssen in der Verantwortung medizinisch und-fachlich geschulter Personen liegen und dürfen nicht zu einer Aufgabe der Polizeibehörden werden. Eine Stärkung des ambulanten und aufsuchenden psychiatrischen Hilfesystems wäre sinnvoll und geboten.
  • Wenn psychisch erkrankte Personen befürchten müssen, dass ihre Daten nach einem Kontakt mit den Sozialpsychiatrischen Diensten oder nach einem Klinikaufenthalt, der gegebenenfalls sogar freiwillig begonnen hat und lediglich in der Folge und krankheitsbedingt zu einer freiheitsentziehenden Unterbringung geführt hat, an Polizeibehörden weitergegeben werden, kann dies dazu führen, dass sinnvolle Unterstützung und Hilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Jeder einzelne Fall, in dem eine psychisch erkrankte Person zu einem Täter wird ist tragisch und Überlegungen, wie staatliche und nichtstaatliche Stellen in vergleichbaren Situationen besser handeln können, um solche Vorfälle in der Zukunft zu verhindern sind nachvollziehbar und sinnvoll. Gleichzeitig zeigt sich an bei den nunmehr geplanten Änderungen, dass Gesetze als Reaktion auf Einzelfälle selten zu guten Ergebnissen führen und Angst eine schlechte Gesetzgeberin ist.

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