Herabstufung des § 142 StGB als Ordnungswidrigkeit
Wir begrüßen die geplante Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit, kritisieren jedoch die beabsichtigte Differenzierung zwischen Sach- und Personenschäden. Letztere ist aus Sicht der NRV nicht erforderlich, da bei Verkehrsunfällen verletzte oder gar getötete Personen durch andere Strafvorschriften bereits ausreichend geschützt werden bzw. de lege ferenda geschützt werden könnten.
1. Die vom Bundesjustizministerium angeführten Gründe, die für eine Herabstufung des § 142 StGB zur Ordnungswidrigkeit sprechen, werden von uns im Wesentlichen geteilt.
Zwar hat das BVerfG den Straftatbestand des § 142 StGB für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG v. 29.05.1963 – 2 BvR 161/63 – BverfGE 16, 191, BVerfG v. 16.03.2001 – 2 BvR 65/01, BeckRS 2001, 30168011; in der Kammerentscheidung BVerfG v. 19.3.2007 – 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666, werden prinzipielle Verfassungsbedenken nicht mehr erörtert). Dennoch bleibt der Umstand, dass aufgrund dieser Vorschrift Menschen unter Strafandrohung dazu gezwungen werden, sich ggfs. selbst zu belasten, eine zweifelhafte Ausnahme vom anerkannten Grundsatz der straflosen Selbstbegünstigung (siehe z.B. § 258 Abs. 5 StGB und zum nemo-tenetur-Grundsatz NK-StGB/Kretschmer, 6. Aufl. 2023, StGB § 142 Rn. 19, 20), zumal die Rspr. aus dem Unverzüglichkeitsgebot des Abs. 3 praktisch eine Selbstanzeigepflicht entwickelt hat (BGH 29, 138 m. Anm. Beulke JR 80, 523, Bay JR 77, 427 m. Anm. Rudolphi, Düsseldorf VRS 58, 254; Berz DAR 86, 252)….