Gesetz zur Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes und weiterer Vorschriften mit Bezug zur Justiz

4. Oktober 2022| LV Sachsen

AN DAS
SÄCHSISCHE STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR DEMOKRATIE, EUROPA UND GLEICHSTELLUNG

Die NRV Sachsen bedankt sich für die Gelegenheit, zur Neufassung des Sächsischen Richtergesetzes Stellung nehmen zu dürfen.

Die NRV lehnt den vom SMJusDEG gewählten Lösungsansatz, nämlich nahezu alle Regelungsinhalte, die sich auf die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und von Richtern beziehen, einer Verordnung vorzubehalten, ab. Die NRV hält diese – zumal inhaltlich vollkommen unbestimmte – Verordnungsermächtigung für evident verfassungswidrig. Denn sie verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser Grundsatz findet, bezogen auf die Regelungskompetenzen im Verhältnis der Exekutive zur Judikative, im Grundgesetz ihren Niederschlag in der Regelung des Art. 98 Abs.3. Danach ist die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter durch Gesetze, und damit vom Parlament selbst zu regeln, und gerade nicht durch Rechtsverordnungen, also durch die Exekutive.

Diese fundamentale Vorschrift wird zwar weitgehend übersehen. Soweit ersichtlich, befasst sich einzig Wolfgang Meyer, aktuell in 7° in v.Münch/Kunig, mit dieser Norm in einer Weise, die über die Auflistung der vom BVerfG unter Berufung auf diese Norm ergangenen Entscheidungen hinausgeht. Auf ihn sei daher verwiesen.

Die NRV pflichtet zwar der Rechtsprechung des BVerwG, die Anlass für die gesetzgeberischen Aktivitäten ist, insofern bei, als sie eine gesetzliche Grundlage für das Beurteilungswesen für unabdingbar hält. Sie lehnt die in dieser Rechtsprechung anklingende unterschiedslose Gleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten auf der einen und von Richterinnen und Richtern auf der anderen Seite aber ebenso klar ab.

Die jetzt in Aussicht gestellte Lösung, nämlich entlang der Rechtsprechung des BVerwG eine umfangreiche Verordnungsermächtigung vorzusehen, führt im Ergebnis zu einer noch weitergehenden Aufhebung der Gewaltenteilung als bislang. Denn bisher konnte die Richterschaft ihre Vorstellungen wenigstens im Rahmen der Mitbestimmung geltend machen. Ein Mitbestimmungsverfahren ist aber im Falle einer Rechtsverordnung nicht durchzuführen. Folglich nehmen die Möglichkeiten der Exekutive, neben den administrativen auch bereits die normativen Weichenstellungen in Bezug auf das Auswahlverfahren für Ämter oberhalb des Eingangsamtes in eigener Machtvollkommenheit vorzunehmen, weiter zu.

Diese Kritik ist so grundlegend, dass demgegenüber Kritikpunkte an der Form des Gesetzgebungsverfahrens und an der bisweilen verbesserungswürdigen Umsetzung einer geschlechtergerechten Sprache so stark verblassen, dass sich die NRV insoweit einer Stellungnahme enthält.

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