Entwurf eines Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Im Rahmen der Föderalismusreform ist die nach Art. 74 I Nr.1 GG a.F. beim Bund liegende Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und den Vollzuges anderer mit Freiheitsentzug verbundener Strafsanktion im weiteren Sinne nach der nunmehr relevanten allgemeinen Primärzuständigkeit des Art. 70 I GG auf die Länder übergegangen.

Schleswig-Holstein hat im Folgenden von dieser Gesetzgebungskompetenz für das jeweilige Rechtsgebiet des Vollzuges durch Erlass einzelner Gesetze Gebrauch gemacht.

Die Landesregierung legt mit dem Entwurf eines Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes nunmehr auf 578 Druckseiten Änderungen der zahlreichen Einzelgesetze vor. Aus Zeit- und Raumgründen hat sich die nrv Schleswig-Holstein darauf beschränkt, Schwerpunkte zu setzen und zu den aus ihrer Sicht besonders relevanten Teilen des Gesetzentwurfs Stellung zu nehmen. Die nrv Schleswig-Holstein kann das formale Anliegen des äußerst umfangreichen Gesetzesprojektes nachvollziehen, die einzelnen Gesetze einheitlicher und damit übersichtlicher zu gestalten. An mehreren Stellen muss den inhaltlichen Änderungen aber deutlich widersprochen werden.

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