Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
Die Neue Richtervereinigung (NRV) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung Stellung nehmen zu können.
Die Neue Richtervereinigung begrüßt die Zielrichtung des Entwurfes des Gesetzes, das nationale Recht den europäischen Richtlinien anzupassen. Dies gilt uneingeschränkt für die Anpassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) an die europäische Richtlinie, mit der dabei erfolgten erheblichen Ausdehnung der zu erwartenden Anzahl notwendiger Verteidigungen.
Aus Sicht der neuen Richtervereinigung könnte die Zielrichtung des Gesetzesentwurfes aber insbesondere bei den vorgesehenen notwendigen Mindestvoraussetzungen im Bereich der StPO für einen Fall der notwendigen Verteidigung punktuell noch optimaler umgesetzt werden. Hierauf wird im Folgenden noch detailliert eingegangen.
Die angestrebte klarere Systematik und die deutliche Trennung der folgenden Fragen „Vorliegen einer notwendigen Verteidigung“, „Zeitpunkt“ und „Zuständigkeit der Bestellung eines Verteidigers“ ist sinnvoll und erfolgreich umgesetzt.
Die mit den vorgeschlagenen Änderungen in der StPO angestrebte zeitlich deutlich frühere Bestellung der notwendigen Verteidigung ist sinnvoll. Sie befördert angemessen, dass durch eine frühere Verteidigung der Beschuldigten nicht nur die Beschuldigtenrechte besser umgesetzt werden. Es wird dadurch auch ermöglicht, etwaiges Verteidigungsvorbringen, das geeignet ist den Beschuldigtenverdacht wirksam zu entkräften, ressourcensparend früher im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen. Die vorgeschlagene Regelung und der Umstand, dass in den meisten Fällen sehr frühzeitig ersichtlich sein wird, ob zumindest ein vor dem Schöffengericht zu verhandelnder Vorwurf in Betracht zu ziehen ist, lässt erwarten, dass die Möglichkeit und Notwendigkeit der Verteidigerbestellung bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung feststehen dürfte.
Um sicherzustellen, dass die frühe Bestellung eines Verteidigers auch sinnvollerweise zu früheren Aktivitäten des Verteidigers führen wird, regt die Neue Richtervereinigung schon jetzt an, die Vergütungen von Verteidigern zu überprüfen. Durch geeignete erhöhende Anpassungen der bisherigen Vergütungsregelungen im Ermittlungsverfahren sollte angestrebt werden, dass eine engagierte Verteidigung im Ermittlungsverfahren für den Verteidiger auch finanziell so lukrativ ist, dass für ihn kein finanzieller Anreiz besteht, etwaige entlastende Umstände erst im Verlauf der Hauptverhandlung zu thematisieren. Zudem sollten die Vergütungsregelungen insgesamt so gestaltet werden, dass auch für den Verteidiger finanzielle Anreize bestehen, alle Fragestellungen möglichst frühzeitig zu klären.
Im Einzelnen schlägt die Neue Richtervereinigung folgende Änderungen am Gesetzesentwurf vor:
a) Die Mindestvoraussetzung einer notwendigen Verteidigung ist von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen.
Die Erwartung einer Verurteilung auch zu einer Freiheitsstrafe von „nur“ sechs Monaten bis zu einem Jahr ist aufgrund ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Angeklagten so erheblich, dass sie eine notwendige Verteidigung auslösen sollte. Die vorgeschlagene Grenze von einem Jahr spiegelt weder die bestehende Meinungsvielfalt in der bisherigen Rechtsprechung zur Frage einer notwendigen Verteidigung im Falle der „Schwere der Tat“ wieder, noch ist erkennbar, warum die Folgen einer Verurteilung von sechs Monaten für den Angeklagten weniger einschneidend sein sollten, als eine Verurteilung zu einem Jahr. In beiden Fällen dürfte der Eingriff in den bisherigen Alltag des Angeklagten mit gleich einschneidenden Folgen verbunden sein, auch wenn natürlich die Länge erkennbar unterschiedlich ist.
Bei dieser Forderung ist der NRV bewusst, dass auch Überlegungen bestehen, die Schwelle für die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung auf nur 90 Tagessätzen herabzusetzen. Die NRV folgt aber bei ihrer Entscheidung dem jetzigen Regelungsgehalt des § 47 StGB, wonach in der Regel diese Strafen nur als Geldstrafen ausgeurteilt werden sollten. Bei der Forderung einer niedrigeren Grenze als sechs Monaten für eine notwendige Verteidigung wird zudem nicht bedacht, dass eine notwendige Verteidigung potentiell auch mit nicht unerheblichen Mehrkosten für einen Verurteilten verbunden sein wird. So würde im Falle der Verurteilung eines „Hartz IV“ Empfängers die Geldstrafe von 160 Tagessätzen à 8 Euro durch die Kosten der Pflichtverteidigung weit übertroffen werden.
Bei diesen Überlegungen verkennt die NRV nicht, dass es auch bei zu erwartenden Strafen bis zu sechs Monaten für den Angeklagten sinnvoll sein könnte, sich verteidigen zu lassen. Da aber im bisherigen System der notwendigen Verteidigung eine Berücksichtigung des Wunsches des Angeklagten nicht vorgesehen ist, wie dies aber zum Beispiel im Falle der zivilgerichtlichen Prozesskostenhilfe geschieht, sollte eine weitere Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf Verfahren mit einer Straferwartung unter sechs Monaten zurzeit nicht unterstützt werden.
Um dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die zwangsweise Bestellung eines Verteidigers nicht immer dem nachvollziehbaren Interesse eines Beschuldigten entsprechen wird, sollte für den Bereich unterhalb eines Jahres ein Widerspruchsrecht des Beschuldigten gegen die Bestellung einer notwendigen Verteidigung in Betracht gezogen werden.
b) Die NRV hält es zudem für sinnvoll, dass im Gesetz – zumindest aber in der Gesetzesbegründung- eine Klarstellung erfolgt. Danach sollte nicht nur in Verfahren mit einer allein aufgrund neuer Taten zu erwartenden Strafe von sechs Monaten (bzw. ein Jahr) die notwendige Verteidigung begründet sein. Dies sollte vielmehr auch der Fall sein, wenn durch die Bildung von Gesamtstrafen, von nachträglichen Gesamtstrafen oder auch in Addition aller gegen den Beschuldigten verhängter Freiheitsstrafen, die Grenze der notwendigen Verteidigung von sechs Monaten (bzw. 1 Jahr) überschritten wird, sei es mit oder ohne Bewährung.
c) Die Forderung einer Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf alle Fälle der Strafbefehle ist für die NRV keine geeignete Lösung, bestehende Probleme beim Strafbefehlsverfahren und insbesondere bei der Vollstreckung von nichtbezahlten Geldstrafen zu begegnen. Insbesondere würde damit die auch von vielen Verurteilten begrüßte einfachere und preiswertere Verfahrenserledigung durch einen Strafbefehl infolge der angemessenen Vergütung eines notwendigen Verteidigers erheblich und aus Sicht vieler Verurteilter auch unnötig kostenaufwändiger. In vielen Strafbefehlsverfahren würde die Bezahlung der notwendigen Verteidigung für den Verurteilten kostenaufwändiger sein, als die verhängte Geldstrafe.
Statt der Ausdehnung der notwendigen Verteidigung sieht die NRV bezüglich dieser Problemlagen einen erheblichen Handlungsbedarf von alternativen Angeboten im Bereich der Vollstreckung von Geldstrafen bei fehlender Leistungsfähigkeit. An dieser Stelle erscheint es zumindest sinnvoll, über neue Möglichkeiten nachzudenken, die die ausufernde Inanspruchnahme von Ersatzfreiheitsstrafen einschränkt.
d) Nicht bedacht werden im bisherigen Gesetzesentwurf die Verfahren zum Widerruf der Bewährung und insbesondere die Vollstreckungsverfahren. Dies gilt es zu ändern.
Die NRV fordert zusätzlich stets auch eine notwendige Verteidigung, wenn der Widerruf einer Freiheitsstrafe wegen Verstoß gegen Auflagen und Weisungen geprüft wird.
Im Falle eines Widerrufes aufgrund einer erneuten Straftat sollte zusätzlich aber nur dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, wenn im Verfahren, in dem die neue Straftat festgestellt wurde, die nun Anlass für den Widerruf geben soll, kein Verteidiger bei der Hauptverhandlung oder im Rahmen des Verfahrens oder bei der Abgabe des für den Widerruf wesentlichen richterlichen Geständnisses der neuen Straftat anwesend war.
In den damit umschriebenen Fällen, stehen gerichtliche Entscheidungen für den Verurteilten an, die in gleicher intensiver Weise in sein bisheriges Leben eingreifen können, wie es bei einem Strafverfahren mit einer möglichen Straferwartung von einem Jahr der Fall ist.
Im Bereich der Vollstreckungsverfahren sollte jedenfalls dann ein gesetzlich geregelter Fall der notwendigen Verteidigung bestehen, wenn dem Verurteilten eine 2/3- Entlassung verwehrt wurde und der Verurteilte dagegen die Beschwerde einlegt. Der Verurteilte ist dabei in der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Verweigerung der 2/3- Entlassung über sein Beschwerderecht und den Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Rahmen der Rechtsmittelbegründung zu belehren. Die NRV sieht auch hier vergleichbar intensive mögliche gerichtliche Eingriffe in die Rechte eines Verurteilten, wie sie die anderen Fälle einer notwendigen Verteidigung begründen.
Zu überlegen wäre zudem, einen Fall der notwendigen Verteidigung im Vollstreckungsverfahren auch für den Fall vorzusehen, dass eine abschlägige Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung dazu führen würde, dass zum Zeitpunkt der Haftentlassung regelmäßig Führungsaufsicht eintritt. Denn hierbei handelt es sich um eine nicht durch die Straftat selbst begründete erhebliche Freiheitsbeschränkung, sondern um eine solche, die in der Regel erst durch das Verhalten in der Haft begründet wird. Aus diesem Grunde sollte eine solche Verteidigerbestellung rechtzeitig erfolgen, beispielsweise zum Halbstrafenzeitpunkt, damit auch aus dieser Richtung die Begründung einer günstigen Entlassungsperspektive gefördert werden kann.
e) Die NRV stellt fest, dass der bisherige Gesetzesentwurf die Regeln für das Bestellungsverfahren bei einer notwendigen Verteidigung durch die Gerichte unverändert lassen will. Damit macht der Gesetzesentwurf deutlich, dass er der bisherigen, insbesondere in der Anwaltschaft vorgetragenen, erheblichen Kritik nicht folgen will. Damit könnte die NRV „leben“.
Die NRV ist aber zu diesem Themenkomplex auch offen für einen weiteren intensiven Meinungsaustausch und für die Entwicklung einer tatsächlich besseren Lösung. Zurzeit erscheint aber für die NRV nicht belegt, dass eine Bestellung der notwendigen Verteidiger nur auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer zu besseren Ergebnissen für die Beschuldigten führt. Es ist bislang nicht dargetan, wie die Rechtsanwaltskammer praktisch aus der Vielzahl an möglichen Verteidigern ohne detaillierte Aktenkenntnis den „richtigen“ besser auswählen will, als ein Richter mit Aktenkenntnis. Es ist weiter praktisch nicht dargetan, wie die Rechtsanwaltskammer mit der häufig auch eingeforderten gerechteren Verteilung aller notwendigen Verteidigungen auf alle interessierten, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Interesses des Beschuldigten den jeweils besten Verteidiger zu erhalten, besser umgehen kann, als die Richterschaft. Im Übrigen bleibt für die NRV unklar, warum die Rechtsanwaltskammer nicht bereits heute ein entsprechendes Vorschlagsangebot für einen jeweils geeigneten notwendigen Verteidiger den anfragenden Beschuldigten oder Richtern unterbreitet.
Insoweit hat es die Anwaltschaft bislang versäumt, auch nur ansatzweise die Überlegenheit des geforderten Bestellungsverfahrens praktisch nachzuweisen.
Dennoch verschließt sich die NRV keinem Versuch, den notwendigen Verteidiger von der Rechtsanwaltskammer den anfragenden Beschuldigten und Gerichten vorgeschlagen zu lassen. Erst eine praktische Erprobung dieses Modells wird zeigen, ob unter den Gesichtspunkten einer möglichst schnellen Bestellung eines notwendigen Verteidigers, einer möglichst von Korruptionsvorwürfen freien Bestellung von notwendigen Verteidigern, einer qualitativ hochwertigen Verteidigung sowie einer unter Verteilungsgesichtspunkten gerechten Bestellung eine insgesamt bessere notwendige Verteidigung erreicht wird. Zurzeit ist die Neue Richtervereinigung aufgrund der eigenen gewonnenen Erfahrungen hiervon noch nicht überzeugt.
Zu bedenken gibt die NRV zu dieser Fragestellung, dass durch den mit diesem Gesetzesvorhaben abgeänderten Bestellungszeitpunkt eines notwendigen Verteidigers, Änderungen im Bestellungsverfahren erfolgen werden, die ganz neue Probleme mit sich bringen können. Bei der Umsetzung des Gesetzesvorhabens werden überwiegend notwendige Verteidiger gesucht werden, wenn abgesehen vom Beschuldigten mit den Ermittlungen nur die Polizei befasst ist. Es wird also auch darauf ankommen, welchen Einfluss die Polizei auf das Bestellungsverfahren der notwendigen Verteidigung nehmen wird. Die NRV hält es für nicht ausgeschlossen, dass zukünftig bei der Umsetzung des jetzigen Gesetzesvorhabens weniger richterliche Bestellungen eines notwendigen Verteidigers auftreten und zugleich die Anzahl der von den Beschuldigten selbst gewählten notwendigen Verteidiger zunimmt. Dabei wird schwer auszuschließen sein, dass diese Wahl aufgrund von Empfehlungen oder aufgrund von Visitenkarten erfolgt, die dem Beschuldigten durch Polizeibeamte „hilfreich“ und unter mittelbarer Mitwirkung der Verteidiger zur Verfügung gestellt werden. Um denkbaren Fehlentwicklungen vorzugreifen, wäre es zumindest zu prüfen, ob durch geeignete Regularien den Polizeidienststellen vorgegeben wird, in welcher Weise sie ausschließlich einem Beschuldigten bei der Auswahl eines notwendigen Verteidigers helfen dürfen. In Betracht käme die Vorgabe den Beschuldigten allein auf eine von der Rechtsanwaltskammer aufgestellte Informationsliste mit möglichen notwendigen Verteidigern zu verweisen. Zu prüfen wäre, ob für die Polizeibeamten auch die Vergabe von anwaltlichen Visitenkarten und Hinweise auf einzelne Verteidiger ausdrücklich verboten werden sollte, um jede Möglichkeit einer missbräuchlichen Zusammenarbeit von Anwälten und einzelnen Polizeibeamten auszuschließen.
f) In der bisherigen Begründung des Gesetzesentwurfes wird nach Einschätzung der NRV völlig unzureichend der zu erwartende Mehraufwand für die Justiz erfasst. Insbesondere wird nicht hinreichend dargetan, dass bereits mit der Gesetzeseinführung zwingend eine Erhöhung der gemäß Pebbsy anzusetzenden richterlichen Bearbeitungszeiten erforderlich ist.
Durch die Ausweitung der notwendigen Verteidigung wird ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand in den betroffenen Ermittlungs-, Haft- und Strafverfahren eintreten. Dieser absehbare und unvermeidbare zeitliche Mehraufwand ergibt aus der erforderlichen Bestellung der Verteidiger samt dem vorgesehenen vereinfachten Verteidigerwechsel und weiter aus der notwendigen Verfahrensmitgestaltung und der vorgesehenen Teilhabe durch Verteidiger, mittels Akteneinsicht, Wahrnehmung des Frage- und Beweisantragsrechtes, wie auch der Plädoyers.
Der Gesetzgeber sollte sich dessen bewusst sein und entsprechend eine angemessene Aufstockung der Personalausstattung im Bereich der Justiz sicherstellen.
Für die Fachgruppe Strafrecht
Ulf Thiele