Dolmetschervergütung
Der Landesverband Bremen der Neuen Richtervereinigung fordert eine einheitliche Vergütung der für die Justiz in Bremen tätigen Dolmetscher:innen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Die Vergütung der Dolmetscher:innen ist in Bremen abweichend vom JVEG vielfach durch Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG geregelt. Soweit Dolmetscher:innen diese eingegangen sind, um bei der Beauftragung durch die Justiz weiterhin berücksichtigt zu werden, ergeben sich im Wesentlichen folgende Abweichungen gegenüber der Abrechnung nach dem JVEG:
- Das Stundenhonorar liegt nicht bei 85,- €, sondern lediglich bei 75,- €.
- Fahrtkosten für Fahrten innerhalb Bremens und Bremerhavens werden nicht erstattet. Im Übrigen findet eine Fahrtkostenerstattung erst ab einer Entfernung von mehr als 30 km statt und dies nur für den darüber hinausgehenden Teil der Fahrtstrecke.
Eine Marktanalyse im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz ergab bereits im Jahr 2019 durchschnittliche Stundensätze für die Tätigkeit von Dolmetscher:innen von 90,- € bis 100,- €. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung des JVEG mit Wirkung zum 1.1.2021 sah dementsprechend 90,- € als Stundenhonorar vor. Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgte die Herabsetzung auf den derzeit nach § 9 Abs. 5 S. 1 JVEG geltenden Satz von 85,- €. Der nach den bremischen Vergütungsvereinbarungen gewährte Stundensatz von 75,- € liegt noch einmal deutlich darunter.
Die Abweichung der Vergütungsvereinbarungen betreffend den Fahrtkostenersatz ist besonders unbillig, zumal durch die Justiz immer wieder auch spontane Einsätze gefordert werden und dies nicht immer nur bei den in der Regel gut erreichbaren Gerichten, sondern auch andernorts, etwa in Unterbringungssachen in Kliniken oder in Betreuungssachen am Wohnsitz immobiler Betroffener.
Zu einer leistungsfähigen Justiz gehört nicht nur die unmittelbare Personal- und Sachausstattung, sondern auch die angemessene Vergütung und aufwandsentsprechende Entschädigung unter anderem der Dolmetscher:innen. Unabhängig davon, dass § 14 JVEG Vergütungsvereinbarungen zulässt und sogar ausdrücklich fordert, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung nicht übersteigen darf, handelt es sich um ein Sparen an falscher Stelle. Dolmetscher:innen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren, indem sie der deutschen Sprache hierzu nicht ausreichend mächtige Beteiligte überhaupt erst in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrnehmen zu können. Im Sinne der Qualitätssicherung und -steigerung ist diese Leistung auch in Bremen zumindest mit den Honorarsätzen, Fahrtkosten- und Aufwandsentschädigungen nach dem JVEG zu vergüten.