Die Neue Richtervereinigung fordert ein sofortiges Impfangebot für Betreuungsrichter*innen

Die Betreuungsrichter*innen sind in einem die Grundrechte der Betroffenen maßgeblich be-treffenden Bereich tätig. Für sie ist die Gewährung eines den Betroffenen gerecht werdenden rechtlichen Gehörs unverzichtbar. Um diesem Anspruch auch in der Zeit der Pandemie ge-recht werden zu können, bedarf es allerdings weitergehender Schutzmaßnahmen sowohl mit Blick auf die Betroffenen als auch mit Blick auf die Betreuungsrichter*innen.

Vor allem sollte Betreuungsrichter*innen sofort ein Impfangebot gemacht werden. Die Neue Richtervereinigung begrüßt zunächst ausdrücklich, dass in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaImpf-VO) die Justiz zur Gruppe mit erhöhter Priorität gehört (Dritte Prioritätengruppe: § 4 Nr. 3 CoronaImpfVO).

In einem Bereich der Justiz sollten die Richter*innen jedoch in die Gruppe mit der höchsten Priorität aufgenommen werden (§ 2 CoronaImpfVO) und ihnen sofort die Möglichkeit zur Impfung eröffnet werden. Dies betrifft die Kolleg*innen, welche betreuungsgerichtliche Aufgaben wahrnehmen.

Die tägliche Arbeit der Betreuungsrichter*innen ist dadurch geprägt, dass die persönlich von ihnen anzuhörenden Personen meist nicht in das Gerichtsgebäude kommen können, sondern das Gericht zu den Menschen in die stationären Einrichtungen und Kliniken geht. Anlass für Betreuungs- und Unterbringungssachen sind häufig altersbedingte Krankheiten, sodass ältere Menschen häufiger von den entsprechenden Verfahren betroffen sind als jüngere Menschen. Hinzu kommen die Gruppen der tatsächlich an Covid erkrankten Personen, welche in Eilverfahren eine Betreuerperson zur Seite gestellt bekommen sollen sowie behinderte Menschen und psychisch kranke Personen.
Durch die verfahrensrechtlich zwingend vorgeschriebenen persönlichen Kontakten Altenpflegeeinrichtungen, Kliniken und bei den Betroffenen zu Hause besteht die immanente Gefahr, dass Richter*innen die Viren unbemerkt an unterschiedlichen Orten verteilen. Damit gefährden sie nicht nur sich selbst und ihre Familien, sondern vor allem die besonders schützenswerten Personen, welche zudem krankheitsbedingt häufig die Gefahren des Corona-Virus nicht beurteilen können.

Die zahlenmäßig überschaubare Gruppe der Betreuungsrichter*innen kann daher als in Einrichtungen und Kliniken „tätige“ Berufsgruppe gelten (§ 2 Nr. 2 und Nr. 4 CoronaImpfVO). Diesen Richter*innen sollte sofort ein Angebot gemacht werden. Wie wir gehört haben, realisieren die Bundesländer Baden-Württemberg und Hamburg das schon, die anderen 14 Bundesländer sollten diesem Beispiel folgen.

 

Der Sprecherrat der
Neuen Richtervereinigung Schleswig-Holstein

Datei zum Download: PDF herunterladen
Alle Meldungen