Zum GesEntw zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) begrüßt – im Gegensatz zum Deutschen Richterbund (Stellungnahme 4/2025) – den Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren.
Offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung (gemeinhin auch als „strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“ oder „SLAPP-Klagen“ (strategic lawsuit against public participation) bezeichnet) sind ein neues, aber immer öfter auftretendes Phänomen auch in Deutschland.
SLAPPs können als Klagen charakterisiert werden, die Aktivist*innen oder zivilgesellschaftliche Organisationen betreffen, die im öffentlichen Interesse handeln und sich gegen eine Form der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Ziel der Einschüchterung richten, bei denen ein Machtgefälle zwischen klagender und beklagter Partei besteht und deren Erfolg in der Sache nachrangig ist.
Der Zweck solcher Klagen besteht darin, Kritiker zu zensieren, einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, indem ihnen so lange die Kosten für die Verteidigung aufgebürdet werden, bis sie ihre Kritik oder Opposition aufgeben.
In Deutschland gab und gibt es bereits mehrere Verfahren, in denen Großunternehmen Aktivist*innen auf Schadensersatz in Millionenhöhe in Anspruch nehmen oder zu strafbewehrten Unterlassungserklärungen zwingen. Aufstellungen dazu finden sich bereits bei der No-Slapp-Anlaufstelle in Berlin (https://www.noslapp.de/).
Die Effektivität der Anti-SLAPP-Maßnahmen ist abhängig von der Definition der SLAPP-Klagen. § 615 ZPO-E definiert den Anwendungsbereich so, dass es um einen Rechtsstreit geht, der aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführt wird, und definiert den Missbrauch mit einzelnen Tatbeständen. Dabei umfasst der Entwurf die Definition der relevanten öffentlichen Beteiligung sehr weit, so dass eine Vielzahl von Konstellationen in ihren Anwendungsbereich fallen. Dies erscheint sinnvoll, weil nur ein breites Verständnis von SLAPP-Konstellationen den effektiven Schutz der Betroffenen ermöglicht. Allerdings begründet ein solch weites Verständnis die Gefahr, dass die Anti-SLAPP-Richtlinie selbst als Instrument gegen legitime Rechtsschutzverfahren instrumentalisiert wird. Dies kann jedenfalls im äußerungsrechtlichen Bereich drohen. Gegen einen solchen Missbrauch der Garantien der Anti-SLAPP-Richtlinie schützt jedoch auch eine enge Fassung ihres Anwendungsbereichs nicht, wie sie der Deutsche Richterbund fordert („…überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen verfolgt werden und diese das beherrschende Motiv für die Verfahrenseinleitung sind“ ). Dies würde eher dazu führen, dass der Schutzbereich des Entwurfs komplett leerliefe.
Daher ist es konsequent, die Definition der SLAPP-Klagen weit zu fassen. Es obliegt dann den Gerichten im Einzelfall, berechtigte von unberechtigten Anträgen zu unterscheiden.
Die Neue Richter*innenvereinigung hält auch die in § 618 Abs. 3 ZPO-E vorgesehene Regelung, wonach dem Beklagten die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu erstatten sind, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind, für sinnvoll und notwendig. Gerade in äußerungsrechtlichen Fällen ist der Betroffene auf die Unterstützung spezialisierter Rechtsanwält*innen angewiesen, die regelmäßig nicht auf RVG-Basis abrechnen. Eine solche Regelung ist zwar bisher im deutschen Kostenrecht nicht vorgesehen, erscheint aber unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass die Betroffenen schon deshalb vor der Klage einknicken, weil sie selbst im Obsiegensfall auf erheblichen Kosten sitzen bleiben würden.
Auch die in § 618 Abs. 2 ZPO-E vorgesehene gerichtliche Missbrauchsgebühr stellt zunächst einen Fremdkörper im deutschen Recht dar. Eine solche ist bisher beispielsweise in § 34 Abs. 2 BVerfGG vorgesehen und wird auch entsprechend erfolgreich angewendet.
Die EU-Richtlinie verlangt aber in Art 15, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Gerichte bei einem missbräuchlichen Verfahren verhältnismäßige Sanktionen verhängen können. Der Deutsche Richterbund meint in seiner Stellungnahme, dass „dies schon nach geltendem Recht dadurch gewährleistet (ist), dass die unterlegene Partei ohnehin die Gerichtskosten tragen muss“.
Dem ist zu widersprechen. Gerade angesichts des oft vorliegenden wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien solcher Klagen ist allein die Kostentragungspflicht des Unterlegenen keinesfalls ausreichend, wie sich an der Vielzahl unbegründeter „klassischer“ Zivilverfahren zeigt, sondern es ist gerade aufgrund des Zwecks der Richtlinie, strategische Klage einzudämmen, unbedingt notwendig, solche zusätzlich durch die Möglichkeit von Strafzahlungen zu sanktionieren.
Im Übrigen beruft sich die Neue Richter*innenvereinigung auf die ausführlichen Begründungen der Studie „Einschüchterung ist das Ziel“ von Prof. Dr. Stefanie Egidy, herausgegeben von der Otto-Brenner-Stiftung 2025 (https://www.otto-brenner-stiftung.de/einschuechterung-ist-das-ziel/), und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die dortigen Ausführungen insgesamt zu eigen.
Für den Bundesvorstand der Neuen Richter*innenvereinigung
Guido Kirchhoff

