Einrichtung eines Richterwahlausschusses – 3110 – 202.145

27. September 2013| LV Niedersachsen

An das
Niedersächsische Justizministerium

Einrichtung eines Richterwahlausschusses – 3110 – 202.145

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesverband der Neuen Richtervereinigung (NRV)
nimmt zu dem Vorhaben, in Niedersachsen einen Richterwahlausschuss einzurichten, wie folgt Stellung:

Die Neue Richtervereinigung in Niedersachsen begrüßt die Absicht, einen Richterwahlausschuss einzuführen. Ein solches Gremium trägt dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung, stärkt die Unabhängigkeit der Judikative und schafft demokratische Legitimation und Transparenz von Personalentscheidungen.

Zuständigkeit des Richterwahlausschusses / Kompetenz

Der Richterwahlausschuss (RWA) sollte alle grundlegenden Personalentscheidungen treffen. Hierzu gehören insbesondere die Einstellung, die Anstellung und die Ernennung in ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt.

Zusammensetzung

Die Mehrheit des Richterwahlausschusses sollte aus Landtagsabgeordneten bzw. vom Landtag gewählten, im Rechtsleben erfahrenen Personen bestehen. Mitglieder der Landesregierung sind nicht wählbar. Er besteht außerdem aus Richterinnen und Richtern und einem Vertreter aus der Anwaltschaft. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass Richterinnen und Richter auch des Gerichtszweiges vertreten sind, der von der jeweiligen Personalentscheidung betroffen ist.

Amtszeit

Die Amtszeit entspricht der Legislaturperiode des Landtages.

Wahl der Mitglieder

Die vom Landtag zu bestimmenden Mitglieder werden durch den Landtag nach den
Regeln der Verhältniswahl gewählt.
Die Wahl der richterlichen Mitglieder, auch der Stellvertreter/innen, erfolgt nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl durch die Richterschaft.

Das Verfahren, mit dem der Vertreter der Anwaltschaft berufen/gewählt werden soll, ist durch die Anwaltschaft zu diskutieren. Zu denken ist an die Wahl in der Mitgliederversammlung der Anwaltskammer.

Befugnisse

Dem RWA kommt eine Mitentscheidungskompetenz zu, so dass ohne zustimmende Wahl keine der genannten Personalmaßnahmen durch das Ministerium durchführbar ist. Die Zuständigkeiten von Präsidialrat und Richterwahlausschuss sollten sich decken. Das Verfahren muss so ausgestaltet werden, dass der RWA eine „echte“ Auswahlentscheidung treffen kann. Er sollte eine größtmögliche Entscheidungsgrundlage erhalten. Dazu gehören insbesondere Kenntnis der Bewerbungsunterlagen und die Möglichkeit der persönlichen Anhörung der
Bewerber.
Die NRV verkennt nicht, dass die Mitwirkung des RWA das Verfahren insbesondere bei der Frage der Einstellung nicht übermäßig verzögern darf. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Mitentscheidungskompetenz des RWA ins Leere geht oder nur
„auf dem Papier“ steht. Eine „Konfliktlösungseinrichtung“ nach dem Vorbild Baden- Württembergs lehnen wir deshalb ab.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Riemann

Sprecher des Landesverbandes Niedersachsen der Neuen Richtervereinigung

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