Besoldung der Richter*innen in Berlin und Brandenburg nicht amtsangemessen, deshalb jetzt Widerspruch einlegen!

16. November 2020| LV Berlin / Brandenburg

Das BVerfG hat in seinem Beschluss zu Berlin (2 BvL 4/18) erstmals detaillierte Vorgaben zur Bestimmung einer absoluten Besoldungsuntergrenze aufgezeigt. Die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation der Beamten in der untersten Besoldungsgruppe muss, so bereits die vorherige Rechtsprechung, um 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen. In den vorherigen Entscheidungen zur Richterbesoldung hatte sich das Gericht ohne Erörterung des 15%-Kriteriums auf eine relativen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von fünf volkswirtschaftlichen Parametern, wie z.B. den Nominallohnindex, beschränkt.

Die Mindestalimentation ergibt sich aus dem sogenannten Mindestabstandsgebot: Bei der Bemessung der Besoldung müsse der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden. Daneben mahnte das BVerfG die Einhaltung des sogenannten Abstandsgebots an. Denn die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter*innen und Staatsanwält*innen bestimmt sich – so das BVerfG – auch durch ihr Verhältnis zu den Bezügen in anderen Besoldungsgruppen. Die Bezüge sollen entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sein.

Der Besoldungsgesetzgeber hat demnach den verfassungsrechtlichen Auftrag, ausgehend von der Mindestalimentation als Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung eine konsistente Besoldungssystematik zu entwickeln. Hierbei darf der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen nicht über 10 % innerhalb von 5 Jahren reduziert werden. Dem Gesetzgeber ist es aber auch möglich, die Eingruppierung oder die Familienzulage völlig neu zu gestalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der das Land Berlin betreffenden Entscheidung festgestellt, dass die gebotene Mindestalimentation in den Jahren 2009 – 2015 zwischen 24 und 29 % zu niedrig lag (Rn. 157 – 159 der Entscheidung)!  Die Besoldungserhöhungen in den Jahren 2016 – 2020 haben die Unterschreitung nur wenig gemindert (grob geschätzt auf ca. 17 – 18 %). Die Entwicklung in Brandenburg ist vergleichbar.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir euch zur Wahrung eurer Ansprüche: Legt unbedingt für das laufende Jahr (bis zum Jahresende) Widerspruch gegen eure Besoldung ein!

Im Widerspruch solltet ihr unter Berufung auf die Rechtsprechung eine amtsangemessene Besoldung und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Richter*innen mit 3 und mehr Kindern können sich ergänzend auf eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 6/17) berufen, in der die Unteralimentation in Höhe von grob geschätzt 50 – 130 € monatlich je Kind (ab dem dritten Kind) festgestellt wurde.

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